Vorlage an den Landrat




IV. Erläuterungen zu den gesetzlichen Bestimmungen


§ 1


Diese Bestimmung umschreibt den Gegenstand des Gesetzes.


Die Jubiläumsaktion hat nur Auswirkungen auf die Gebühr, an den gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung ändert sich nichts. Von der Einbürgerungsaktion können somit alle ausländische Staatsangehörige profitieren, welche die kommunalen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.


Die Gebührenreduktion findet Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind :


§ 2


Gemäss Absatz 1 wird die Gebühr für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ganz erlassen und wird die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts reduziert und zwar auf Fr. 1'000.-- maximal.


Diese Gebührenregelung gilt gemäss Absatz 2 für die Einbürgerung sowohl von Einzelpersonen - wobei es sich bei diesen jedenfalls um mündige Personen handelt, müssen sie doch eine Wohnsitzdauer von mindestens 20 Jahren erfüllen - als auch für Ehegatten, die gemeinsam eingebürgert werden, und für unmündige Kinder, die im Einbezug mit ihren Eltern eingebürgert werden. Diese Umschreibung entspricht der Regelung von § 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Bürgerrechtsgesetz, wonach die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und des Kantonsbürgerrechts für Ehegatten, die gemeinsam eingebürgert werden, gleich hoch sind wie für mündige Einzelpersonen, und sich die Gebühren bei Einbezug unmündiger Kinder in die Einbürgerung ihrer Eltern nicht erhöhen.



§ 4


Die Jubiläumsaktion erstreckt sich auf Einbürgerungsgesuche, die während eines Jahres eingereicht werden. Die Bearbeitung der Einbürgerungsgesuche wird sich über 2 bis 3 Jahre hinziehen. Die Dauer der Verfahren hängt auch vom Bund ab. So ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die vom Bund der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übermittelten Gesuche zum Teil bereits vor einem Jahr beim Bund eingereicht wurden.


In Anbetracht, dass das vorliegende Gesetz nach ein paar Jahren gegenstandslos wird, soll in der vorliegenden Bestimmung der Regierungsrat die Ermächtigung erhalten, das Gesetz formell aufzuheben, wenn alle Gesuche, die unter die Aktion fielen, abschliessend bearbeitet sind.



V. Anträge


Liestal, Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:



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