Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Gesetz über die Reduktion der Gebühren für die Einbürgerung ausländischer Staatsangehöriger aus Anlass der 500-jährigen Zugehörigkeit des Kantons zur Eidgenossenschaft | |
| vom: | 24. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-210 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
IV. Erläuterungen zu den gesetzlichen Bestimmungen
§ 1
Diese Bestimmung umschreibt den Gegenstand des Gesetzes.
Die Jubiläumsaktion hat nur Auswirkungen auf die Gebühr, an den gesetzlichen Voraussetzungen der Einbürgerung ändert sich nichts. Von der Einbürgerungsaktion können somit alle ausländische Staatsangehörige profitieren, welche die kommunalen und kantonalen Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllen.
Die Gebührenreduktion findet Anwendung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind :
| - | Das Gesuch um Einbürgerung wird zwischen dem 1. Januar 2001 und 31. Dezember 2001 eingereicht. Nach geltendem Recht ist das Gesuch um Einbürgerung in unserem Kanton beim Bund einzureichen. Gemäss der Revision vom 22. Juni 2000 des Bürgerrechtsgesetzes inSachen Straffung des Verfahrens, die am 24. September 2000 vom Volk angenommenwurde, ist das Gesuch bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzureichen. DieseRevision wird in Kraft gesetzt, sobald die durch das neue Verfahren bedingten EDV-Anpassungen erfolgt sind. Als Datum des Inkrafttretens wird der 1. Januar 2001angestrebt. Unter dem Aspekt, dass die neue Verfahrensregelung allenfalls erst zu einemspäteren Zeitpunkt in Kraft tritt, d.h. im Laufe des nächsten Jahres, ist in der vorliegendenBestimmung nicht die Behörde bezeichnet, bei der das Gesuch einzureichen ist. |
| - | Die Wohnsitzdauer im Kanton Basel-Landschaft beträgt mindestens 20 Jahre und zwar per Stichtag 13. Juli 2001. |
| Die Wohnsitzdauer von 20 Jahren muss nicht ununterbrochen vorliegen. So gibt es nicht selten Bewerber und Bewerberinnen, die 20 und mehr Jahre in unserem Kanton lebten, wobei die Aufenthalte in unserem Kanton von solchen in anderen Kantonen (oft handeltes sich umAufenthalte im Kanton Basel-Stadt) unterbrochen sind. |
§ 2
Gemäss Absatz 1 wird die Gebühr für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts ganz erlassen und wird die Gebühr für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts reduziert und zwar auf Fr. 1'000.-- maximal.
Diese Gebührenregelung gilt gemäss Absatz 2 für die Einbürgerung sowohl von Einzelpersonen - wobei es sich bei diesen jedenfalls um mündige Personen handelt, müssen sie doch eine Wohnsitzdauer von mindestens 20 Jahren erfüllen - als auch für Ehegatten, die gemeinsam eingebürgert werden, und für unmündige Kinder, die im Einbezug mit ihren Eltern eingebürgert werden. Diese Umschreibung entspricht der Regelung von § 24 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Bürgerrechtsgesetz, wonach die Gebühren für die Erteilung des Gemeindebürgerrechts und des Kantonsbürgerrechts für Ehegatten, die gemeinsam eingebürgert werden, gleich hoch sind wie für mündige Einzelpersonen, und sich die Gebühren bei Einbezug unmündiger Kinder in die Einbürgerung ihrer Eltern nicht erhöhen.
§ 4
Die Jubiläumsaktion erstreckt sich auf Einbürgerungsgesuche, die während eines Jahres eingereicht werden. Die Bearbeitung der Einbürgerungsgesuche wird sich über 2 bis 3 Jahre hinziehen. Die Dauer der Verfahren hängt auch vom Bund ab. So ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass die vom Bund der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion übermittelten Gesuche zum Teil bereits vor einem Jahr beim Bund eingereicht wurden.
In Anbetracht, dass das vorliegende Gesetz nach ein paar Jahren gegenstandslos wird, soll in der vorliegenden Bestimmung der Regierungsrat die Ermächtigung erhalten, das Gesetz formell aufzuheben, wenn alle Gesuche, die unter die Aktion fielen, abschliessend bearbeitet sind.
V. Anträge
| 1. | Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen. |
| 2. | Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, das Postulat ( 1999/139 ) der Sozialdemokratischen Fraktion für eine Einbürgerungsaktion aus Anlass der 500- jährigen Zugehörigkeit des Kantons zur Eidgenossenschaft als erfüllt abzuschreiben. |
Liestal, Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:
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