Vorlage an den Landrat
| Geschäfte des Landrats || Parlament | Hinweise und Erklärungen |
Vorlage an den Landrat |
|
| Vorlagentitel: | Formulierte "Verfassungsinitiative für die Respektierung des Volkswillens (Sperrfrist-Initiative)" | |
| vom: | 17. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-195 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
Landratsbeschluss zur formulierte "Verfassungsinitiative für die Respektierung des Volkswillens (Sperrfrist-Initiative)" - ENTWURF
Vom ...
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
| 1. | Die formulierte "Verfassungsinitiative für die Respektierung des Volkswillens (Sperrfristinitiative" wird für teilungültig erklärt, soweit sie eine Sperrfrist für die Änderung der Kantonsverfassung vorsieht. |
| 2. | Den Stimmberechtigten wird folgender Wortlaut der Initiative zur Abstimmung vorgelegt: |
| I. | |
| Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt geändert: | |
| § 28 Absatz 1 bis | |
| Volksbegehren, welche die Wiedererwägung eines Volksentscheides zum Gegenstand haben, sind innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren unzulässig. | |
| § 29 Absatz 1 bis | |
| Der Landrat erklärt Volksbegehren, welche auf die Wiedererwägung eines Volksentscheides innerhalb der zweijährigen Sperrfrist hinauslaufen, für ungültig. | |
| II. | |
| Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung. | |
| III. | |
| Sie tritt nach der Annahme durch das Volk am ersten Tag des auf die Volksabstimmung folgenden Kalendermonats in Kraft. | |
| 3. | Den Stimmberechtigten wird empfohlen, die Volksinitiative abzulehnen. |
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Back to Top