Vorlage an den Landrat

4. Stellungnahme des Regierungsrates zum gültigen Teil der Sperrfrist-Initiative


4.1 Der gültige Teil der Sperrfrist-Initiative ist unnötig


Auslöser der Sperrfrist-Initiative war zweifellos die Diskussion um die Umfahrungsstrasse J2. Am 6. Februar 1995 beschloss der Landrat den Bau der Variante 1 der Jurastrasse J2 zwischen dem Autobahnanschluss Liestal und Liestal. Er genehmigte dafür einen Kredit von Fr. 248'000'000 Franken. Noch bevor das Volk im Rahmen des Finanzreferendums am 24. September 1995 über das Projekt entscheiden konnte, wurde am 28. August 1995 die formulierte Gesetzesinitiative "Ausbau der Rheinstrasse" (zwischen Liestal und der N2/Hülften)" eingereicht. Über die Initiative wurde erst am 28. September 1997, nach Abschluss eines Verfassungsgerichtsverfahrens, abgestimmt. Weitere Initiativen, die in zeitlich sehr engem Zusammenhang mit Volksentscheiden stehen, sind auf kantonaler Ebene nicht ersichtlich.


Nach Auffassung des Regierungsrates besteht deshalb keine Notwendigkeit, eine Sperrfrist für Gesetzesinitiativen einzuführen, wie dies von den Initianten verlangt wird. Die Erfahrung zeigt, dass der Baselbieter Souverän sehr wohl bereit ist, Volksentscheide zu akzeptieren und vorerst abzuwarten, wie sich revidierte Erlasse in der Praxis bewähren. Zudem muss darauf hingewiesen werden, dass die Abstimmungen über den Ausbau der J2 als Auslöser der vorliegenden Initiative je nach Auslegung möglicherweise gerade nicht unter die Sperrfrist-Initiative gefallen wären. Es gilt nämlich zu berücksichtigen, dass die damalige formulierte Gesetzesinitiative eingereicht wurde, bevor das Volk den Kredit im Rahmen des Finanzreferendums gutgeheissen hatte. Zudem konnte der Souverän damals im Rahmen des Finanzreferendums nur über den Kredit, und somit nur indirekt über die Linienwahl entscheiden, wogegen die Initiative eine direkte Entscheidung darüber ermöglicht hätte.


Alles in allem sind bis heute keine Initiativen bekannt, die - wenn die vorgeschlagenen neuen Bestimmungen bereits bestanden hätten - mit Sicherheit verhindert worden wären. Dies zeigt, dass die eingereichte Initiative unnötig ist. Sie stellt vielmehr eine Reaktion auf eine im Kanton einmalige Situation dar, die möglicherweise durch Entwicklungen auf Bundesebene (eidgenössische Volksinitiative 'für die 10. AHV-Revision ohne Erhöhung des Rentenalters', die am 27. September 1998 verworfen wurde, nachdem bereits am 25. Juni 1995 über die 10. AHV-Revision abgestimmt worden war) noch akzentuiert worden ist.



4.2 Der gültige Teil der Sperrfrist-Initiative wirft materielle Fragen auf


Die Annahme der Sperrfrist-Initiative in der vom Regierungsrat vorgeschlagenen Form würde zur etwas paradoxen Situation führen, dass die Verfassung, die nach der herrschenden Staats- und Verfassungsrechtslehre die dauernde und langfristige Grundordnung des Staatswesens sein soll, jederzeit abänderbar wäre. Die 'einfache' Gesetzgebung dagegen, die ihrer Natur nach rascher auf neue oder sich ändernde gesellschaftliche Probleme zu reagieren hat, wäre demgegenüber einer Sperrfrist unterworfen, soweit es Volksinitiativen betrifft.


Die Initiative wirft eine weitere Frage auf, die möglicherweise im Rahmen der Gesetzgebung noch geregelt werden müsste, nämlich die, ob der Zeitablauf der Sperrfrist genügend klar geregelt ist. Müsste die zweijährige Frist bereits bei der Vorprüfung einer Initiative gemäss § 68 des Gesetzes über die politischen Rechte (GpR) abgelaufen sein oder wäre die Einreichung der Initiative oder gar der Beschluss über das Zustandekommen gemäss § 73 GpR massgebend? Je nach dem, von welchem Datum auszugehen wäre, würde dies dazu führen, dass Gesetzesbestimmungen zumindest mit einer unformulierten Initiative wegen der Verfahrensdauer über vier bis fünf Jahre nicht geändert werden könnten. Dies dürfte indessen den obersten Rahmen darstellen, denn ansonsten wäre der Eingriff in die politischen Mitwirkungsrechte des Volkes wohl zu stark ( 16 ).


Eine weitere Problematik ergäbe sich aus der Tatsache, dass der Landrat bei den unformulierten Initiativen selber die Erlassstufe festlegen muss (§ 29 Absatz 1 KV). Wäre der Landrat im Falle von unformulierten Initiativen verpflichtet, für Begehren, die eigentlich auf Gesetzesstufe geregelt werden müssten, die Verfassungsstufe zu wählen, oder dürfte (müsste) er eine derartige Initiative für ungültig erklären? Ohne diese Frage einer vertieften Abklärung zu unterziehen, ist darauf hinzuweisen, dass die Ungültigkeit einer Initiative immer nur das letzte Mittel sein kann und nur zulässig wäre, wenn keine verfassungskonforme Interpretation möglich ist. Dies führte wohl dazu, dass der Landrat die genannten Begehren wenn immer möglich auf Verfassungsstufe regeln müsste, was unter Umständen zu einer Verwässerung der Kantonsverfassung führen würde. Bei formulierten Initiativen könnten die Initianten die Sperrfrist für Gesetzesinitiativen in der Weise umgehen, dass sie zum vornherein eine Verfassungsinitiative einreichen. Auch dies würde zu einer Verwässerung der Kantonsverfassung führen, die der damalige Verfassungsgeber mit der Einführung der 'Einheitsinitiative' gerade verhindern wollte.



4.3 Zusammenfassung


Der gültige Teil der Sperrfrist-Initiative sieht eine unnötige Einschränkung der Volksrechte vor. Die Initiative muss als Reaktion auf einmalige Vorkommnisse im Kanton und beim Bund gesehen werden. Es kommt hinzu, dass der gültige Teil der Initiative etliche Fragen aufwirft, die möglicherweise auf Gesetzesstufe zu regeln wären. Im Weiteren kann die Initiative zu einer nicht gewollten Verwässerung der Kantonsverfassung führen, nämlich dann, wenn Begehren auf Verfassungsänderung gestellt werden, um die Sperrfrist für Gesetzesinitiativen zu umgehen.


Aus all diesen Gründen ist der rechtsgültige Teil der Sperrfrist-Initiative abzulehnen.



5. Antrag an den Landrat

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat,




Liestal, Im Namen des Regierungsrates
der Präsident:
der Landschreiber:


Fussnoten:

16. Vgl. Ivo Caviezel, Die Volksinitiative, Freiburg 1990, S. 83.



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