Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Formulierte "Verfassungsinitiative für die Respektierung des Volkswillens (Sperrfrist-Initiative)" | |
| vom: | 17. Oktober 2000 | |
| Nr.: | 2000-195 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
Übersicht
Die formulierte Verfassungsinitiative "für die Respektierung des Volkswillens (Sperrfrist-Initiative)" verlangt, dass Initiativen, welche die Wiedererwägung von Volksentscheiden über Verfassungs- oder Gesetzesmaterien zum Gegenstand haben, innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren seit der betreffenden Volksabstimmung unzulässig sind.
Soweit das Begehren der Sperrfrist-Initiative ausschliesst, dass die Kantonsverfassung - sei es auch nur für eine begrenzte Zeit - auf dem Weg der Volksinitiative geändert werden kann, widerspricht sie dem in der Bundesverfassung verankerten Grundsatz der jederzeitigen Revidierbarkeit der Kantonsverfassungen. In diesem Punkt erweist sich die Sperrfrist-Initiative als offensichtlich rechtswidrig, weshalb dem Landrat beantragt wird, sie für teilweise ungültig zu erklären.
Dagegen erweist sich die Sperrfrist-Initiative als rechtsgültig, soweit sie verlangt, dass Initiativen über Gesetzesmaterien, die bereits Gegenstand einer Volksabstimmung bildeten, innert zweier Jahre seit der Abstimmung unzulässig sind. In diesem Punkt steht ihr kein höherrangiges Recht entgegen. Deshalb ist dieser Teil der Sperrfrist-Initiative den Stimmberechtigten zur Abstimmung vorzulegen. Von der Sache her besteht jedoch keine Notwendigkeit, eine Sperrfrist für Gesetzesinitiativen einzuführen. Die Erfahrung zeigt, dass der Baselbieter Souverän durchaus bereit ist, Volksentscheide zu akzeptieren und vorerst abzuwarten, wie sich revidierte Erlasse in der Praxis bewähren. Ausser der Gesetzesinitiative "Ausbau der Rheinstrasse (zwischen Liestal und Hülften)" aus dem Jahr 1995 ( 1 ), die wohl den Anlass für die vorliegende Sperrfrist-Initiative bildete, sind auf kantonaler Ebene keine Initiativen ersichtlich, die in zeitlich sehr engem Zusammenhang mit Volksentscheiden stehen.
Eine Sperrfrist für Gesetzesinitiativen wirft auch Fragen inhaltlicher Natur auf. So würde sie zur paradoxen Situation führen, dass die Kantonsverfassung als dauernde und langfristige Grundordnung des Staatswesens jederzeit abänderbar wäre, während die 'einfache' Gesetzgebung, die ihrer Natur nach rascher auf neue oder sich ändernde gesellschaftliche Probleme zu reagieren hat, einer Sperrfrist unterliegen würde, soweit es Volksinitiativen betrifft. Ferner ist unklar, ob die zweijährige Sperrfrist bereits bei der Vorprüfung einer Initiative abgelaufen sein muss oder ob die Einreichung der Unterschriftenlisten oder gar der Beschluss über das Zustandekommen massgebend ist. Und nicht zuletzt ergäbe sich eine weitere Problematik daraus, dass der Landrat aufgrund der Kantonsverfassung bei unformulierten Initiativen selber die Erlassstufe festlegen muss. Daher fragt sich etwa, ob der Landrat bei unformulierten Begehren, die eigentlich auf Gesetzesstufe geregelt werden müssten, verpflichtet wäre, die Verfassungsstufe zu wählen, oder dürfte (müsste) er eine derartige Initiative für ungültig erklären. Da die Ungültigerklärung einer Initiative immer eine ultima ratio darstellt und nur zulässig ist, wenn keine verfassungskonforme Interpretation des Begehrens möglich ist, dürfte der Landrat dazu neigen, die genannten Begehren wenn immer möglich auf Verfassungsstufe zu regeln, was eine Verwässerung der Kantonsverfassung bewirken könnte. Bei formulierten Initiativen liesse sich eine Sperrfrist für Gesetzesinitiativen auf recht einfachem Weg umgehen, indem das Begehren als Verfassungsinitiative eingereicht wird, für die gemäss Bundesverfassung keine Sperrfrist festgelegt werden darf. Auch diese Konsequenz könnte zu einer Verwässerung der Kantonsverfassung führen.
Aus den dargelegten Gründen beantragt der Regierungsrat dem Landrat, die formulierte Verfassungsinitiative "für die Respektierung des Volkswillens (Sperrfrist-Initiative)" für ungültig zu erklären, soweit sie die Möglichkeit der Änderung der Kantonsverfassung betrifft. Bezüglich des gültigen Teils der Initiative stellt der Regierungsrat dem Landrat den Antrag, die Initiative abzulehnen und den Stimmberechtigten die Ablehnung in der Volksabstimmung zu empfehlen.
1. Ausgangslage
Am 13. Oktober 1999 wurde bei der Landeskanzlei die formulierte "Verfassungsinitiative für die Respektierung des Volkswillens (Sperrfrist-Initiative)" eingereicht. Die Landeskanzlei stellte nach Überprüfung der Unterschriftenlisten fest, dass die formulierte Verfassungsinitiative mit 2'884 gültigen Unterschriften zu Stande gekommen ist. Das Begehren der Sperrfrist-Initiative lautet wie folgt (vgl. Beilage Amtsblatt vom 9. September 1999):
I.
Die Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 1984 wird wie folgt geändert:
§ 28 Absatz 1 bis
Volksbegehren, welche die Wiedererwägung eines Volksentscheides zum Gegenstand haben, sind innerhalb einer Sperrfrist von zwei Jahren unzulässig.
§ 29 Absatz 1 bis
Der Landrat erklärt Volksbegehren, welche auf die Wiedererwägung eines Volksentscheides innerhalb der zweijährigen Sperrfrist hinauslaufen, für ungültig.
§ 143 Absatz 1
Die Verfassung kann unter Vorbehalt von § 28 Absatz 1bis jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
II.
1 Diese Änderung bedarf der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.
2 Sie tritt nach der Annahme durch das Volk am ersten Tag des auf die Volksabstimmung folgenden Kalendermonats in Kraft.
2. Einholen eines Rechtsgutachtens bei Professor Alfred Kölz
Am 11. Januar 2000 erstattete Prof. Dr. iur. Alfred Kölz ( 2 ) im Auftrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion ein schriftliches Gutachten zur Frage der Rechtsgültigkeit der Sperrfrist-Initiative. Darin gelangt er zum Ergebnis, dass von einer teilweise inhaltlich unzulässigen Initiative auszugehen sei. Der Teil mit dem Anliegen der Sperrfrist für die Wiedererwägung von Entscheiden auf Verfassungsstufe sei unzulässig und verstosse "offensichtlich" gegen Bundesrecht. Dieses Anliegen sei auch keiner verfassungskonformen Auslegung zugänglich, sondern sei aufgrund des bundesrechtlichen Gebots der "jederzeitigen Revidierbarkeit" von Kantonsverfassungen schlicht rechtswidrig. Die Initiative könne jedoch mittels Teilungültigerklärung des Begehrens in reduziertem Mass zur Volksabstimmung gebracht werden. Allerdings müssten dazu aus Gründen der Rechtssicherheit gewisse Anpassungen am Initiativtext vorgenommen werden, trotz des Wortlauts von § 29 Absatz 2 der basellandschaftlichen KV, der eine "unveränderte" Vorlegung verlange. Die zeitliche Einschränkung von Gesetzesinitiativen sei dagegen zulässig und liege im Belieben der Kantone.
Fussnoten:
1. Mit dieser Initiative sollte der Volksentscheid über den Kredit für die Verlängerung der Umfahrungsstrasse J2 von Liestal bis zum Autobahnanschluss im Bereich der Hülftenschanze rückgängig gemacht werden.
2. Prof. Kölz ist ordentlicher Professor für Staats- und Verwaltungsrecht und Verfassungsgeschichte an der Universität Zürich und renommierter Experte für Fragen des Initiativrechts.
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