Vorlage an den Landrat

Beilage 3         TEXT Nach der Änderung


Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG
)


Vom 25. März 1996


D. Prämienverbilligung


§ 8 Anspruchsberechtigung und Bemessungsgrundlage


1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben grundsätzlich Versicherte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton.


2 Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn


a) die Jahresrichtprämie der versicherten Person einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens (Subventionsgrenze) übersteigt, und


b) gemäss Steuer- und Finanzgesetz kein Reinvermögen vorhanden ist, das höher ist als der Vermögensabzug.


2bis Das massgebende Einkommen gemäss Absatz 2 ist das steuerbare Einkommen, zuzüglich Steuerfreibeträge von Renten, abzüglich einmalige Kapitalabfindungen.


3 Der Landrat kann den Vermögensabzug gemäss Absatz 2 für die Prämienverbilligung um bis zu 50% erhöhen.


4 Die Prämienverbilligung entspricht dem Betrag, um den die Jahresrichtprämie die Subventionsgrenze übersteigt.



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