Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Vorlagentitel: | Urteilsbedingte Änderung des Einführungsgesetzes vom 25. März 1996 zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG) | |
| vom: | 12. Dezember 2000 | |
| Nr.: | 2000-257 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
Beilage 3 TEXT Nach der Änderung
Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EG KVG
)
Vom 25. März 1996
D. Prämienverbilligung
§ 8 Anspruchsberechtigung und Bemessungsgrundlage
1 Anspruch auf Prämienverbilligung haben grundsätzlich Versicherte der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Kanton.
2 Bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse im Sinne von Absatz 1 liegen vor, wenn
a) die Jahresrichtprämie der versicherten Person einen bestimmten Prozentsatz des massgebenden Einkommens (Subventionsgrenze) übersteigt, und
b) gemäss Steuer- und Finanzgesetz kein Reinvermögen vorhanden ist, das höher ist als der Vermögensabzug.
2bis Das massgebende Einkommen gemäss Absatz 2 ist das steuerbare Einkommen, zuzüglich Steuerfreibeträge von Renten, abzüglich einmalige Kapitalabfindungen.
3 Der Landrat kann den Vermögensabzug gemäss Absatz 2 für die Prämienverbilligung um bis zu 50% erhöhen.
4 Die Prämienverbilligung entspricht dem Betrag, um den die Jahresrichtprämie die Subventionsgrenze übersteigt.
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