Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Erteilung eines Generellen Leistungsauftrages im Bereich des öffentlichen Verkehrs für die Jahre 2001-2005 | |
| vom: | 28. November 2000 | |
| Nr.: | 2000-238 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
6.3 Sparpotenzial
Gemäss Artikel 41 Absatz 5 der Verordnung des Bundes über die Abgeltungen, Darlehen und Finanzhilfen (Abgeltungsverordnung, ADFV) sind die Linien, für die bis Ende 1995 eine Leistung gemäss den Bestimmungen dieser Verordnung ausgerichtet wurde innerhalb von fünf Jahren durch die Kantone daraufhin zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Abgeltung des Bundes erfüllt sind. Beurteilungskriterium bildet in erster Linie die Nachfrage (gemessen an der durchschnittlichen Anzahl Fahrgäste im schwächst- bzw. stärkstbelasteten Querschnitt einer Linie). Zu berücksichtigen sind aber auch die Ausschlusskriterien für den nicht abgeltungsberechtigten Orts- und Ausflugsverkehr. Weist eine Linie weniger als 32 Fahrgäste pro Tag in beiden Richtungen auf, leistet der Bund an die Abgeltung der ungedeckten Kosten keine Beiträge mehr. Das Ergebnis der Prüfung sämtlicher Linien drückt aus, ob eine Linie nach Beurteilung der Bundesverordnung überhaupt abgeltungsberechtigt ist und wenn ja, wie viele Buskurse bzw. wie viele Züge abgeltungsberechtigt sind. Den Kantonen und Gemeinden ist es unbenommen, darüber hinaus Angebote auf eigene Rechnung bei den Transportunternehmen zu bestellen.
Auch der Kanton kennt Ausschlusskriterien: Nach § 4 ÖVG werden nur Linien von regionaler Bedeutung in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen. Nach § 5 Absatz 3 des Angebotsdekrets wird aber für jede Gemeinde eine Minimalerschliessung mit einem Grundangebot von neun Kurspaaren (§ 13 Absatz 2 Angebotsdekret) gewährleistet. Zusätzliche Angebote, die über das Grundangebot hinausgehen und nicht einen Kostendeckungsgrad von 25-30% erreichen, können nicht in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen werden (§ 2 Angebotsdekret).
Nach Prüfung sämtlicher Linien mit Abgeltungsbeteiligung des Kantons nach den Beurteilungskriterien der Bundesverordnung weisen folgende Linien (ausnahmslos Buslinien) ein zu grosses Angebot auf:
| Linie | Kurspaare
heute |
Abbau
Kurspaare |
Sparpotential
[CHF] |
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| 73 | Liestal - Büren (SO) | 19 | 3 | sistiert |
| 82 | Pratteln - Muttenz | 7 | 7 | 30'000 |
| 91 | Waldenburg - Bretzwil | 18 | 5 | sistiert |
| 92 | Hölstein - Bennwil | 16 | 6 | sistiert |
| 93 | Lampenberg - Ramlinsburg | 18 | 6 | sistiert |
| 94 | Balsthal (SO) - Waldenburg | 23 | 6 | sistiert |
| 100a | Magden (AG) - Giebenach | 13 | 13 | 12'000 |
| 104 | Gelterkinden - Rünenberg | 19 | 3 | sistiert |
| 111a | Nunningen (SO) - Grellingen | 17 | 6 | sistiert |
| 113 | Laufen - Mariastein (SO) | 1 | 1 | 6'000 |
| 116 | Nunningen (SO) - Grellingen | 18 | 5 | sistiert |
| BOGG 55 | Hägendorf (SO) - Langenbruck | 8 | 8 | 52'000 |
| Sparpotenzial total | 100'000 | |||
Die Angebotsanpassungen sind auch mit den Bestimmungen des kantonalen Angebotsdekrets vereinbar (mindestens 9 Kurspaare pro Tag).
Zum festgestellten Sparpotenzial lassen sich folgende ergänzenden Ausführungen machen:
- Die Linie 82 wird durch die neue Linie 80 ( 6.2.4) ersetzt. Die Linie 82 kann deshalb aufgehoben werden. Ersparnis bzw. Abgeltungsverlagerung: CHF 30'000.--.
- Die Gemeinde Giebenach wird von der AAGL-Linie 83 (Arisdorf - Pratteln) erschlossen. Die zusätzliche Linie 100a weist zur Zeit einen Kostendeckungsgrad von nur 11.0% auf. Damit kann dieses Angebot nicht in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen werden (§ 2 Angebotsdekret). Ersparnis: CHF 12'000.--.
- Das Angebot der Linie 113 deckt spezielle Bedürfnisse ab. Es handelt sich ausschliesslich um einzelne Kurse zum Markt in Laufen oder zum Besuch des Kirchenzentrums in Mariastein. Das Angebot, das teilweise durch Dritte mitfinanziert wird, entspricht nicht einem regulären Linienbetrieb des öffentlichen Verkehrs und wird deshalb künftig keine Bundesbeiträge mehr erhalten. Das Angebot kann von interessierten Dritten nach Bedarf bestellt und finanziert werden. Ersparnis: CHF 6'000.--.
- Die Linie 55 des Busbetriebs Olten Gösgen Gäu entspricht auf dem basellandschaftlichen Abschnitt nicht einem Bedürfnis. Im Durchschnitt des Jahres 1999 wurden auf diesem Linienabschnitt pro Tag bei acht Kurspaaren lediglich 13 Fahrgäste transportiert (0.83 Personen pro Kurs). Die Nachfrage dieser Linie wird teilweise durch den Tagesausflugsverkehr (Allerheiligenberg) bestimmt. Der Bund wird an diesen Linienabschnitt ab Fahrplanwechsel 2001 keine Beiträge mehr leisten, weil die Mindestzahl an Fahrgästen nicht erreicht wird und weil der Bund an touristisch orientierte Angebote keine Beiträge leistet. Mit der Linie 55 wird die Ortschaft Bärenwil (Gemeinde Langenbruck) mit öffentlichem Verkehr erschlossen. Bärenwil erfüllt jedoch die Erschliessungskriterien nach § 7 des Angebotsdekrets nicht (mindestens 6 ha umfassendes zusammenhängendes Baugebiet mit insgesamt 600 Einwohnern und/oder Arbeitsplätzen). Die Gemeinde Langenbruck ist durch die Postautolinie 94 (Balsthal - Waldenburg) erschlossen. Ein zusätzliches Angebot mit tiefem Kostendeckungsgrad kann deshalb nicht in den Generellen Leistungsauftrag aufgenommen werden. Ersparnis: CHF 52'000.--.
Aufgrund der Ergebnisse der Vernehmlassung wird das Sparpotenzial nur teilweise realisiert ( 7.1). Das Sparpotenzial ist im Finanzprogramm des Generellen Leistungsauftrages berücksichtigt.
§ 2 Absatz 2 des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs verpflichtet die Transportunternehmen dazu, in einem Tarifverbund zusammenzuarbeiten. Der Landrat hat am 18. Mai 1989 der definitiven Einführung des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) ab 1. Januar 1990 zugestimmt. Anlässlich der letzten Revision des Gesetzes zur Förderung des öffentlichen Verkehrs (1997) ist eine Gesetzesgrundlage zur Beitragsleistung an Tarifverbunde geschaffen worden.
Gemäss eidgenössischem Transportgesetz (1) (TG) haben die Kantone den Transportunternehmen für verlangte Tariferleichterungen die volle Entschädigung abzugelten (Art. 11 TG). Dies geschieht durch die Entrichtung eines Beitrages von aktuell CHF 25.-- für jedes an Kantonseinwohner/-innen verkaufte Tarifverbundabonnement. Für die Genehmigung von Preisänderungen im TNW-Tarif ist der Regierungsrat zuständig (§ 13 ÖVG). Preisänderungen des Tarifverbundes Nordwestschweiz (TNW) können nur im Einvernehmen mit dem Regierungsrat Basel-Stadt erfolgen. Bei der Festlegung der Tarife sind die Teuerungsentwicklung, die Preisänderungen der Transportunternehmen und der Verkehrsmarkt zu berücksichtigen. In den letzten Jahren sind die Preise für Einzelbillette und Abonnemente deutlich über der Teuerungsentwicklung angehoben worden. Der Subventionsbeitrag wurde im gleichen Zeitraum nur einmal angepasst (1992) und liegt deutlich unter dem Teuerungsindex (vgl. Grafik). Eine Anpassung des Abgeltungsbeitrages an den TNW wird mit den beteiligten Kantonen geprüft. Stimmen diese im Grundsatz zu, wird für die Beitragserhöhung dem Landrat eine separate Vorlage unterbreitet.
In den nächsten Jahren soll das Projekt "Easy Ride" realisiert werden. Der TNW prüft eine mit den übrigen schweizerischen Transportunternehmen koordinierte Einführung elektronischer Zahlungsmittel (E-Ticket) als integraler Bestandteil des Projektes Easy Ride. Das klassische Bezahlen mit Bargeld soll weiterhin möglich sein. Die Einführung des E-Tickets und Euro-kompatibler Automaten macht die Beschaffung neuer Billettautomaten notwendig. Erste Versuche in unserer Region erfolgen im nächsten Jahr, möglicher Einführungstermin ist 2003. Durch den raschen technischen Fortschritt im Bereich des M-Commerce (Handy) werden sich weitere Entwicklungsmöglichkeiten eröffnen.
Das Finanzprogramm (Beilage C) gibt eine Übersicht über die Abgeltungen der ungedeckten Kosten an die Transportunternehmen, welche von der öffentlichen Hand zu bezahlen sind. Die Gesamtausgaben für den öffentlichen Verkehr liegen allerdings höher, da insbesondere die Beiträge an Tarifverbundabonnemente und Investitionsbeiträge an die Konzessionierten Transportunternehmen (KTU) fehlen. Letztere beschliesst der Landrat in separaten Vorlagen.
Die Erstellung des Finanzprogramms basiert für die Ermittlung der Kosten für die Weiterführung des Status quo auf folgenden Grundlagen und Annahmen:
- Der Entwicklung der Beiträge an die BLT Baselland Transport AG und die Waldenburgerbahn AG liegen die unternehmensspezifischen Mehrjahresprogramme bis 2004 (BLT) bzw. 2005 (WB) zugrunde. Für das Jahr 2005 der BLT wurde - wie bei den übrigen Transportunternehmungen - von einem Wachstum von 2% ausgegangen.
- Für die weiteren Transportunternehmungen (SBB, Postauto, Autobus AG Liestal) wurde - ausgehend von den Angebotsvereinbarungen für das Fahrplanjahr 2001/02 - ein durchschnittliches jährliches Wachstum von 2% angenommen.
- Im Jahre 2002 wird das jeweils von Juni bis Mai dauernde Fahrplanjahr dem internationalen Fahrplanjahr angeglichen. Ab 2002 entspricht das Fahrplanjahr somit dem Kalenderjahr.
- Es wird davon ausgegangen, dass über die erwähnten Sparmassnahmen des Bundes hinaus mit keinen weiteren Lastenverschiebungen zu Lasten des Kantons zu rechnen ist. Die sog. Kantonsquote (vom Bund festgelegte, für den Regionalverkehr zur Verfügung stehende Summe der Anteile von Bund und Kanton für eine Fahrplanperiode) beträgt für das Fahrplanjahr 2001/2002 bis 2004 für den Kanton Basel-Landschaft CHF 31'092'819.-- (Bundesanteil CHF 16'790'122.--). Für das Finanzprogramm wird für das Jahr 2005 von einer nominal gleichbleibenden Kantonsquote ausgegangen. Unter Berücksichtigung des angenommenen Ausgabenwachstums von jährlich 2% sinkt deshalb der Bundesanteil real weiter. Aus diesem Grund wachsen die Abgeltungsleistungen des Kantons und der Gemeinden mehr als um 2% pro Jahr.
- Gemäss Abgeltungsverordnung des Bundes (ADFV) müssen bis 2001 sämtliche Linien bezüglich ihrer Abgeltungsberechtigung überprüft werden. Der Kanton Basel-Landschaft hat diese Aufgabe fristgerecht erledigt. Aufgrund der Überprüfung ist mit keinen finanziellen Konsequenzen zu rechnen. Zwar erfüllen einige Linien die quantitativen gesetzlichen Anforderungen der ADFV nur zum Teil und müssen deshalb in Zukunft mit einem reduzierten Bundesbeitrag rechnen, da aber andrerseits in der Vergangenheit abgeltungsberechtigte Leistungen aufgrund der beschränkten Kantonsquote vom Kanton alleine finanziert werden mussten ist per Saldo für den Kanton Basel-Landschaft keine Mehrbelastung zu erwarten.
Die im Finanzprogramm ausgewiesenen Mehrkosten aufgrund neuer Angebotselemente sowie zur Anpassung des Angebotes basieren auf Richtofferten der Verkehrsunternehmen. Die Massnahmen werden bei Zustimmung zum Finanzprogramm und nach Vorliegen zustimmender Stellungnahmen der mitfinanzierenden Gemeinden mit den Transportunternehmen gemeinsam vorbereitet und realisiert.
Die Verkehrsleistungen der Basler Verkehrs-Betriebe (BVB) sind dem Leistungsauftrag nicht unterstellt , werden der Vollständigkeit halber aber aufgeführt. Die Finanzierung ist staatsvertraglich geregelt. Danach besteht eine Verpflichtung der Kantone zur Defizitübernahme. Die entsprechenden Kosten haben sich gegenüber dem 3. Generellen Leistungsauftrag reduziert, was insbesondere auf die Übernahme des Betriebes der Tramlinie 11 durch die BLT Baselland Transport AG zurückzuführen ist.
Als Ergänzung zum Finanzprogramm zeigt Beilage D eine Schätzung der Gemeindebeiträge auf der Basis des Kalenderjahres 2002. Die Gemeindebeiträge sind provisorisch, weil die Grundlagen zu ihrer genauen Berechnung heute noch nicht vorliegen. Zur Berechnung der Gemeindebeiträge wurden die geltenden Gewichtungswerte der Verkehrsmittel (§ 16 Angebotsdekret) verwendet. Da zur Kostenverteilung am 19. Oktober 2000 ein parlamentarischer Vorstoss (Motion 2000/196 von Christine Mangold) eingereicht wurde (noch nicht überwiesen), wird bis zur Behandlung des Vorstosses im Landrat auf eine Neubestimmung der Gewichtung der Verkehrsmittel verzichtet.
Fortsetzung >>>
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Fussnote: