Vorlage an den Landrat




Dekret zum Steuer- und Finanzgesetz - ENTWURF


Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.
Das Dekret vom 19. September 1974 zum Steuer- und Finanzgesetz wird wie folgt geändert:


Titel nach § 22
4. Quellensteuer


§ 22 bis Festlegung des Anteils (§ 68s II)
Die Gemeinde erhält 50% des Anteils des Staates an den Quellensteuern gemäss § 68l des Steuer- und Finanzgesetzes. Diese Regelung gilt für die Steuerjahre 2001 bis und mit 2003.


II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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