Vorlage an den Landrat
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Vorlage an den Landrat |
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| Titel: | Allgemeine Lohnanpassung für das Jahr 2001 | |
| vom: | 14. November 2000 | |
| Nr.: | 2000-226 | |
| Bemerkungen: | Inhaltsübersicht dieser Vorlage |
1. Allgemeines
§ 39 («Zuständigkeit und Verfahrensregeln»), Abs. 1 des Personaldekrets (1) lautet wie folgt:
«Der Landrat beschliesst jährlich per 1. Januar über den Ausgleich der Teuerung. Der Regierungsrat stellt dem Landrat nach Verhandlung mit der Arbeitsgemeinschaft der Personalverbände Antrag über die Höhe des Teuerungsausgleichs. Orientierungsgrösse für die Verhandlungen des Regierungsrats mit den Personalverbänden ist der Landesindex der Konsumentenpreise vom Oktober des Jahres, das dem Vollzug des Teuerungsausgleichs vorangeht.»
In § 39 Abs. 2 wird ferner bestimmt, dass der Landrat mit seinem Beschluss über den Teuerungsausgleich den Regierungsrat ermächtigt, die Lohntabellen im Anhang II des Beamtendekrets entsprechend zu ändern und per 1. Januar des folgenden Jahres in Kraft zu setzen.
Damit auch durch die Bezeichnung klar gestellt wird, dass der Regierungsrat keine isolierte Betrachtung der Teuerung anstellt, sondern sämtliche lohnrelevanten Aspekte in die Überlegungen einbezieht, soll in Zukunft der Begriff «Allgemeine Lohnanpassung» verwendet werden.
2. Bisheriger Teuerungsausgleich seit 1994
Für das Jahr 1994 hatte der Landrat die Ausrichtung eines degressiven Teuerungsausgleichs beschlossen, und zwar so, dass Einkommensteile bis 48 000 Franken mit dem vollen Teuerungsausgleich (3.4%) und die weiteren Einkommensteile bis 97 200 Franken mit dem halben Teuerungsausgleich bedient wurden. Für die darüber hinaus gehenden Einkommensteile wurde kein Teuerungsausgleich ausgerichtet.
Für das Jahr 1995 wurde der Teuerungsausgleich mit 0,4 % voll ausgerichtet.
Für 1996 wurde wiederum ein degressiver Teuerungsausgleich auf der Basis von zwei Prozent Jahresteuerung ausgerichtet, und zwar nach dem gleichen Modell wie 1994.
Für die Jahre 1997 (Teuerung 0.8 %) und 1999 (0.0 %) wurde kein Teuerungsausgleich ausgerichtet.
Für das Jahr 1998 wurde der Teuerungsausgleich mit 0,3 % voll ausgerichtet.
Für das Jahr 2000 wurde ein Teuerungsausgleich von 1 % ausgerichtet (Teuerung 1.2%).
3. Landesindex der Konsumentenpreise
Der Landesindex der Konsumentenpreise hat sich in den vergangenen Jahren wie folgt entwickelt:
| Jan | Feb | Mär | Apr | Mai | Jun | Jul | Aug | Sep | Okt | Nov | Dez | O | |
| 1996 | 103.1 | 103.3 | 103.4 | 103.5 | 103.2 | 103.4 | 103.2 | 103.5 | 103.5 | 103.7 | 103.5 | 103.6 | 103.4 |
| 1997 | 103.9 | 104.1 | 104.0 | 104.1 | 103.8 | 103.9 | 103.7 | 104.0 | 104.0 | 104.0 | 103.9 | 104.0 | 103.9 |
| 1998 | 104.0 | 104.1 | 104.0 | 104.1 | 103.8 | 104.0 | 103.8 | 104.1 | 104.0 | 104.0 | 103.8 | 103.8 | 104.0 |
| 1999 | 104.0 | 104.4 | 104.5 | 104.7 | 104.4 | 104.6 | 104.6 | 105.1 | 105.3 | 105.3 | 105.2 | 105.6 | 104.8 |
| 2000 | 105.7 | 106.1 | 106.0 | 106.1 | 106.1 | 106.5 | 106.7 | 106.4 | 107.7 | 107.4 |
Die Teuerung von Oktober 1999 bis Oktober 2000 hat sich somit auf 1.9 % belaufen.
4. Vergleiche mit anderen Gemeinwesen
Folgende Teuerungsausgleiche bzw. allgemeine Besoldungsanpassungen, welche sehr verschieden ausgefallen sind, lassen sich in der Schweiz absehen: Kanton Genf 1.34 %, Kanton Glarus 2 %, Kanton Graubünden 1.5 % (Antrag an den Grossen Rat), Kanton Jura 3.3 %, Kanton Luzern 1.7 %, Stadt Luzern 1.5-1.7 %, Kanton Nidwalden 2.5 %, Kanton Obwalden 1.5 %, Kan-ton Schwyz 1.5 %, Kanton Solothurn 2 % (Antrag an den Kantonsrat), Kanton St. Gallen: 2.5 %, Stadt St. Gallen 2 - 2.5 %, Kanton Tessin 1.8 %, Stadt Thun 1 %, Kanton Thurgau 2 %, Stadt Winterthur 3.3 % (im Budget eingestellt), Stadt Zug 1.43 % und Stadt Zürich 3.0 %.
Bei diesen Zahlen ist allerdings darauf hinzuweisen, dass mit einem Teil der genannten Lohnanpassungen einem Nachholbedarf bezüglich vergangener Jahre nachgekommen worden ist.
5. Vergleiche mit der Privatwirtschaft
Bei einem Vergleich der nachstehenden Lohnsummenerhöhungen mit derjenigen des Kantons Basel-Landschaft ist zu berücksichtigen, dass sich beim Kanton aus den ES-Stufenanstiegen eine Lohnsummenerhöhung von 0.94% ergibt (vgl. auch unten Ziff. 6).
Nachstehend die Tendenzen in den Lohnanpassungen der Privatwirtschaft:
- Banken (Raum Basel): 3,5% (Raum Zürich 4%)
- Privatbanken: 4,5%
- Versicherungen: 3,5% (Spanne je nach Gesellschaft zwischen 2,5% und 4%)
- Detailhandel: 2,5% - 3,0%
- Maschinenindustrie: 2,5% - 3,5%
- Pharma: 3,0% - 3,25%
- Chemie: 3%
6. Weitere Faktoren mit Auswirkungen auf die Personalkosten
Folgende weiteren Faktoren mit Auswirkungen auf die Personalkosten sind bei einer Gesamtbeurteilung der Lohnsituation zu berücksichtigen:
| Betrag in Mio. CHF | in % Gehaltssumme | |
| Gehaltsbasis Budget 2001 | 752.8 | 100.0% |
| Besoldungsrevision | ||
| Höhereinstufungen bei der Überführung | 4.9 | 0.7% |
| Rückeinkauf in PK | 3.9 | 0.5% |
| Besitzstand aus der Überführung DAZ -> ES (2) | 0.5 | 0.1% |
| Treueprämie 10/15/20 Jahre (3) | 1.2 | 0.2% |
| Nicht bezahlte Teuerung 1997 (4) | - 5.6 | -0.7% |
| PK-Einkauf nicht bezahlte. Teuerung 1997 (4) | - 4.5 | -0.6% |
| Total Besoldungsrevision | 0.4 | 0.1% |
| Weitere Erhöhungen der Lohnsumme | ||
| Vorzeitige Pensionierung (5) | 5.3 | 0.7% |
| Minderaufwand NBU / Krankengeld 730 Tage (6) | 0.0 | |
| Reduktion PK-Untergrenze (7) | 0.7 | 0.1% |
| Zwischentotal | 6.0 | 0.8% |
| Erhöhung Erfahrungsstufe 2001 (vormals "DAZ") | 7.1 | 0.9% |
| Beförderungen (8) | 4.0 | 0.5% |
| Finanzierung von Betriebsanlässen (9) | 0.5 | 0.1% |
| Allgemeine Gehaltserhöhung 1.5% | 20.2 | 2.7% (10) |
| Total Gehaltserhöhungen per 2001 | 31.7 | 4.2 % |
| Total «Weitere Erhöhungen» per 2001 | 37.7 | 5.0% |
| Gesamttotal | 38.2 | 5.1% |
Das Gesamtpaket stellt im Vergleich zur Privatwirtschaft und anderen Kantonen eine sehr arbeitnehmerfreundliche Lösung dar.
7. Verhandlungen mit der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände
An einer gemeinsamen Sitzung zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände und der Finanz- und Kirchendirektion vom 9. November 1999 haben keine Einigung über die Höhe einer allgemeinen Lohnanpassung ergeben. Während die Finanz- und Kirchendirektion eine Anpassung von 1,5 % unter Berücksichtigung der in Ziffer 6 aufgeführten Lohnerhöhungen vorgeschlagen hat, ist von Seiten der Arbeitsgemeinschaft Basellandschaftlicher Personalverbände eine Erhöhung von 1.9 % verlangt worden.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, gemäss beiliegendem Entwurf eine allgemeine Lohnanpassung für das Jahr 2001 von 1.5 % zu beschliessen.
Liestal, 14. November 2000
Im Namen des Regierungsrates
der Präsident: Koellreuter
der Landschreiber: Mundschin
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Fussnoten:
2 Besitzstand aus der Überführung von DAZ ("Dienstalterszulagen", altes System) in ES ("Erfahrungsstufen", neues System); im Rahmen der Überführung könnte rechtlich der Besitzstand so ausgestaltet werden, dass dessen Wahrung erst dann Platz greifen würde, wenn der Lohn des Novembers 2000 höher wäre als derjenigen im Januar 2001, bei welchem bereits ein Anstieg der Erfahrungsstufe und eine generelle Lohnanpassung (ehemals "Teuerungsanpassung") enthalten ist. Der Regierungsrat vertritt jedoch die Ansicht, dass eine Lösung richtig ist, welche bereits bei der Überführung der Löhne vom alten System im Jahr 2000 ins neue im Jahr 2001 (d. h. nach Anstieg der Erfahrungsstufe) den Besitzstand garantiert, darüber hinaus aber auch noch der im vorliegenden Geschäft festzusetzende allgemeine Lohnerhöhung ausgerichtet wird. Dies hat eine Erhöhung der Gesamtlohnsumme von einer knappen halben Million Franken zur Folge.
3 Mit Landratsbeschluss vom 8. Juni 2000 ist im Rahmen der Behandlung des neuen Personaldekrets die Ausrichtung der Treueprämie verändert worden, indem den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nun erstmals nach zehn Jahren und jeweils nach fünf weiteren Dienstjahren eine Treueprämie ausgerichtet wird (§ 46 des neuen Personaldekrets). Die Höhe der jeweiligen Prämie ist in § 47 geregelt.
4 Vgl. Ziff. 13 der Landrats-Vorlage 2000-002 vom 4. Januar 2000 Revision des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret)
5 vgl. Landratsbeschluss vom 15. Dezember 1999 betreffend Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret), Änderung von § 40 bis
6 Mit RRB vom 27. Juni 2000 ist die Verordnung über die Lohnansprüche der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfalls [SGS 157.71] einer Totalrevision unterzogen worden. Dabei wurde die Kostentragung hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfalls einerseits und Nichtbetriebsunfallversicherung andererseits geändert. Mangels statistischen Materials können die Folgen der Neuregelung nicht genau ermittelt werden, der Regierungsrat schätzt aber, dass sich Mehrausgaben und Einsparungen die Waage halten.
7 Die entsprechende Motion Dölf Brodbeck «Reduktion des versicherbaren Mindestverdiensts für Angestellte, welche dem Personalgesetz unterstehen» (1999-231) ist vom Landrat am 24. Februar 2000 überwiesen worden.
8 Hierbei handelt es sich um einen Schätzungswert anhand der Erfahrungen der vergangenen Jahre
9 Mit RRB 1251 vom 13. Juni 2000 hat der Regierungsrat beschlossen, für alle Mitarbeitenden der Kantonsverwaltung einen Betrag von 50 Franken ins Budget 2001 für die Finanzierung von Betriebsanlässen einzustellen.
10 Eine generelle Lohnerhöhung um 1,5 % hat - mit dem Einkauf in die Pensionskasse im ersten Jahr - Kosten in der Höhe von 2.7% zu Folge.