Vorlage an den Landrat




1 Übersicht


Seit 1954 leistet der Kanton Basel-Landschaft dem St. Claraspital in Basel Beiträge an die Kosten, welche durch die Behandlung der im Baselbiet wohnhaften, allgemein krankenversicherten Patientinnen und Patienten entstehen.


Mit dem neuen Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) wurden die Kantone verpflichtet, ab 1998 die stationären Kapazitäten zu planen und mittels einer Spitalliste zu fixieren. Das St. Claraspital übernimmt einen Teil der Grundversorgung der baselbieter Bevölkerung und wurde daher auf die gemeinsame Spitalliste BS/BL aufgenommen.


In der Folge wurden zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und dem St. Claraspital Interimsverträge abgeschlossen, in welchen die Preise pro Pflegetag sowie die Maximalanzahl der Pflegetage pro Jahr festgelegt wurden. Interimsverträge, weil einige Beschwerden gegen die Spitalliste erhoben wurden, und weil der Kanton Basel-Landschaft im gleichen Turnus wie der Kanton Basel-Stadt mit den Spitälern verhandeln wollte.


Es ist nun ein neuer Vertrag mit dem St. Claraspital abgeschlossen worden, der eine generell beschränkte Kostenübernahme für eine reduzierte Maximalanzahl von Pflegetagen grundversicherter Personen kennt, der aber zulässt, dass Zusatzversicherte allgemeine Abteilung ganze Schweiz überhaupt keiner Zulassungs-, respektive Abrechnungsbeschränkung unterliegen.


Aus diesem Vertrag hat der Kanton gemäss § 3 für die nächsten zwei Jahre insgesamt rund Fr. 5'600'000.-- zu leisten. Diese Landratsvorlage dient dazu, den entsprechenden Verpflichtungskredit durch den Landrat beschliessen zu lassen. Im Budget 2001 ist der Betrag eingesetzt.


Auch die Verträge mit den drei anderen Privatspitälern in Basel werden im gleichen Sinn erneuert, auch mit einer Vorlage an den Landrat.



2 Einige Zahlen

In den letzten sieben Jahren zeigt sich das folgende Zahlenbild:

Die Pflegetage sind im St. Claraspital in etwa gleich geblieben, trotz eines generellen Rückgangs.



3 Der Interimsvertrag für 1998 - 2000

Das wichtigste Merkmal des Interimsvertrags von 1998 - 2000 ist die Festlegung einer gestaffelten Preisstruktur. In Zahlen ausgedrückt sieht die Vereinbarung 2000 folgendermassen aus:


Stand 1999/2000

Eine Besonderheit des Interimsvertrages besteht darin, dass in der täglichen Praxis die Inanspruchnahme der Zusatzversicherung allgemeine Abteilung ganze Schweiz so geregelt ist, dass diese erst beansprucht werden kann, wenn das Kontingent an verfügbaren Pflegetagen ausgeschöpft war. Die Beanspruchung der Zusatzversicherung trotz Spitalvertrag ist damit bereits nach dem Interimsvertrag Realität.



4 Der neue Vertrag

4.1 Vertragsverhandlungen


Die vier Basler Privatspitäler, mit welchen seit Jahren ein Vertrag besteht, legten für die Verhandlungen gemeinsam folgende Eckwerte fest:

Die Vorstellungen des Kantons waren die folgenden:

Sehr rasch einigte man sich in einer gemeinsamen Orientierungsrunde und zwei Spital-Verhandlungsrunden auf:




Da man nicht mehr Preise vereinbarte, sondern die Übernahme anrechenbarer Kosten mit einem generellen Kostendach und einer Mengenlimitierung, und weil für Ausserkantonale andere Abgeltungsmodalitäten gelten wie beispielsweise für Baslerinnen und Basler in Basler Spitälern, wurde das Postulat gleiche Preise Kanton Basel-Landschaft und Kanton Basel-Stadt nicht realisiert. Ebenfalls nicht realisiert wurde das vorgeschlagene Entschädigungsmodell. Bei den vielen anderen Eckwerten der Einschränkung wäre das unberechenbar geworden. Die Teuerungsanpassung erfolgt nicht mit einem Automatismus nach LIKP, sondern im Rahmen des Jahreshöchstbetrages durch die Neuberechnung der anrechenbaren Kosten.


Im Übrigen ist zu den Verhandlungen Folgendes zu bemerken:


Es ist ganz klar, dass die Verhandlungen zum Teil zu Lasten der Zusatzversicherung allgemeine Abteilung ganze Schweiz gingen. Das war nicht das Ziel der Verhandlungen, sondern ergab sich aus verschiedenen Aspekten, insbesondere:

4.2 Wesentliche Vertragspunkte im Einzelnen


Zu § 1: Dieser Paragraph wurde neu eingeführt um den Bezug zur Spitalliste herzustellen und um damit die Leistungspflicht des Kantons hervorzuheben, aber auch die Beschränkung der Leistungspflicht auf die KVG-Grundversicherten in der allgemeinen Abteilung.


Zu § 2: In diesem Paragraphen wird geregelt, dass Patienten aus dem Vertragskanton und Zusatzversicherte allgemeine Abteilung ganze Schweiz bevorzugt behandelt werden. Damit wird die Zusatzversicherung allgemeine Abteilung ganze Schweiz gegenüber der bisher undefinierten Regelung attraktiver. Da alle Privatspitäler keine vertragliche Verpflichtung zur Aufnahme von Notfallpatientinnen und -patienten haben, sind alle Aufenthalte Wahlaufenthalte, wo die Bevorzugung zum tragen kommen kann.


Zu § 3: In diesem Paragraphen wird eine neue, tiefere Anzahl abzugeltender Pflegetage definiert. Zusammen mit dem Jahreshöchstbetrag entsteht so eine Überdeterminierung. Diese wurde bewusst gewählt, da die Spitalplanung einerseits eine Pflegetagsbewirtschaftung impliziert, andererseits die Finanzplanung mit einem Kostendach auch eine eindeutige Haltung des Vertragspartners Kanton zur Geltung bringt. Im Vergleich zu den Vergangenheitszahlen ist zu beachten, dass dabei die Zusatzversicherten allgemeine Abteilung ganze Schweiz darin überhaupt nicht mehr enthalten sind. Anschliessend wird das Bruttoprinzip verankert, welches die Beitragshöhe des Kantons in Relation zu den Beiträgen der Krankenversicherer setzt. Die Zahl der beitragsberechtigten Pflegetage ist so fixiert, dass diese während der Vertragsdauer etwas teurer werden dürfen, ohne Überschreitung des Jahreshöchstbetrages, welcher übrigens auf der Basis der Rechnung 1999 festgelegt wurde. Absatz 3 gibt aber die Möglichkeit, den "Deckel" etwas anzuheben. Dieser Vorgang wurde auch im Verpflichtungskredit berücksichtigt; dieser wurde nicht erhöht, weil ganz klar ist, dass im ersten Vertragsjahr die Jahrestranche nicht voll ausgeschöpft wird (Limitierte Pflegetage und bekannter Beitrag des Kantons). Gewünscht wurde ein 4-Jahres-Vertrag. In der unsicheren Zeit hat der Regierungsrat nur eine zweijährige Bindung zugestanden.


Zu § 6: Im KVG sind derzeit verschiedene Neuerungen hängig, insbesondere die Teilrevision betreffend die Spitalfinanzierung, welche das vorliegende Vertragswerk möglicherweise schon ab 1.1.2001 obsolet werden lässt. Diesem Umstand wird durch die Ausgestaltung dieses Paragraphen Rechnung getragen: es wird eine zweijährige Verpflichtung gemäss Vertrag fixiert, oder quasi eine Verpflichtung zur weiteren Zusammenarbeit in Berücksichtigung kommender Veränderungen.



5 Rechtliches

Der St. Claraspital-Vertrag ist vom Regierungsrat endgültig abzuschliessen. Es handelt sich nicht um einen Staatsvertrag sondern schlicht um eine Verwaltungsvereinbarung mit einem privaten Partner. Der Landrat muss somit den Vertrag nicht genehmigen. Er hat jedoch die finanziellen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu beschliessen. Vorbehalten bleibt das fakultative Finanzreferendum gegen den vom Landrat beschlossenen Verpflichtungskredit.



6 Der Verpflichtungskredit

Der Vertrag wird auf vier Jahre abgeschlossen. Mit dem Jahreshöchstbetrag in § 3 Abs. 1 ergibt das die Summe von Fr. 5'600'000.--, die vom Landrat als Verpflichtungskredit beschlossen werden muss. Der Neue Finanzausgleich Bund/Kantone (NFA) und dieser Verpflichtungskredit sind ohne gegenseitige Auswirkung.



7 Beziehung zum Jahresprogramm 2000 des Regierungsrates

Die Bereinigung des Vertrages wurde in Ziffer 3.01.15 angekündigt.



8 Parlamentarischer Auftrag

Es liegt kein parlamentarischer Auftrag vor.



9 Antrag

Der Regierungsrat beantragt dem Landrat gemäss beigelegtem Entwurf eines Landratsbeschlusses betreffend Verpflichtungskredit für die Jahre 2001 und 2002 aus dem St. Claraspital-Vertrag zu beschliessen.




Liestal,
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident:
Der Landschreiber:



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