Sozialhilfegesetz
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Sozialhilfegesetz |
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| Vorlage 2000-092 vom 18. April 2000 - [Vorlage 2000-092; Inhalt ] | |
E. Bevorschussung und Inkasso von Unterhaltsbeiträgen
§ 21 Unterhaltsbeiträge für Kinder (Bevorschussung)
Absatz 1: Die Regelung entspricht bisherigem Recht. Wie bis anhin ist die Alimentenbevorschussung keine Unterstützung im Sinne des Abschnitts B und unterliegt demgemäss weder der Verwandtenunterstützungs- noch der Rückerstattungspflicht.
Absatz 2: Die Regelung entspricht bisherigem Recht. Für den Anspruch ist der zivilrechtliche Wohnsitz massgebend und nicht der unterstützungsrechtliche gemäss § 30 Absatz 4. - Die Ausdehnung des Bevorschussungsanspruchs bis zum vollendeten 20. Altersjahr ist nur scheinbar eine Ausdehnung, da bis Ende 1995 die Unmündigkeit ebenfalls bis zum vollendenten 20. Altersjahr dauerte. Die vorliegende Regelung macht somit eine negative Auswirkung der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre rückgängig. - Nach Vollendung des 20. Altersjahres steht den Betroffenen die Möglichkeit offen, für ihre Kinderalimente die kantonale Eintreibungshilfe (Inkasso) gemäss § 24 Absatz 1 zu beanspruchen.
§ 22 Einschränkungen
Absatz 1: Die Begrenzung des Bervorschussungsanspruchs entspricht bisherigem Recht. - Die maximale, vollständige (d.h. keine Beitragslücken aufweisende) Waisenrente der AHV beträgt zur Zeit 804 Fr. (Bundesverordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, SR 831.101).
Absatz 2: Die Regelung entspricht bisherigem Recht.
Absatz 3: Der Verlust des Bevorschussungsanspruchs bei guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Elternteils, bei dem das Kind lebt, entspricht in der Zielrichtung ebenfalls bisherigem Recht. Die vom Regierungsrat bei der Festlegung der Anspruchsgrenze zu berücksichtigende Beistandspflicht des Ehegatten (Buchstabe a) gründet auf Artikel 278 Absatz 2 ZGB, wonach jeder Ehegatte dem andern in der Erfüllung der Unterhaltspflicht gegenüber vorehelichen Kindern in angemessener Weise beizustehen hat. - Das zu berücksichtigende Entgelt für Haushalts- und Betreuungsarbeit bei Konkubinatsverhältnissen (Buchstabe b) entspricht in der Zielrichtung, jedoch nicht in der konkreten Ausgestaltung bisherigem Recht. Die jetzige Ausgestaltung der Regelung orientiert sich kongruenterweise an § 8.
§ 23 Nachträglichkeit, Gebührenersatz
Absatz 1: Die Beschränkung der Nachträglichkeit von Bevorschussungen entspricht bisherigem Recht.
Absatz 2: Die explizite Erwähnung der Ersatzpflicht der Unterhaltspflichtigen für die angefallenen Vollstreckungsgebühren (v.a. Betreibungsgebühren) ist neu; die Ersatzpflicht ist angesichts des Schuldnerverzugs der Unterhaltspflichtigen gerechtfertigt.
§ 24 Unterhaltsansprüche von Kindern und von Ehegatten (Inkasso)
Absatz 1: Kinder, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bevorschussung der Kinderalimente nicht erfüllen, haben Anspruch auf Inkassohilfe, d.h. auf faktische Hilfe bei der Vollstreckung ihrer Unterhaltsansprüche. Dieser Anspruch bestand schon unter bisherigem Recht. Das 1976 revidierte Kindsrecht des ZGB schreibt den Kantonen die Einrichtung einer unentgeltlichen Inkassohilfe für Kinderalimente vor (Artikel 290).
Absatz 2: Ehegatten, die die Voraussetzungen für den Anspruch auf Bevorschussung der Ehegattenalimente nicht erfüllen, haben ebenfalls Anspruch auf Inkassohilfe, d.h. auf faktische Hilfe bei der Vollstreckung ihrer Unterhaltsansprüche. Dieser Anspruch bestand schon unter bisherigem Recht. Der seit 1. Januar 2000 in Kraft stehende Artikel 131 revZGB schreibt den Kantonen die Einrichtung einer Inkassohilfe für Ehegattenalimente vor.
Absatz 3: Die explizite Erwähnung der Ersatzpflicht der Unterhaltspflichtigen für die angefallenen Vollstreckungsgebühren (v.a. Betreibungsgebühren) ist neu; die Ersatzpflicht ist angesichts des Schuldnerverzugs der Unterhaltspflichtigen gerechtfertigt. - Ebenfalls neu ist Ersatzpflicht der unterhaltsberechtigten Ehegatten, wenn sie sich in guten wirtschaftlichen Verhältnissen befinden. Da der Anspruch auf Inkassohilfe ohne weitere Voraussetzungen gegeben ist und die Hilfe gemäss Bundesrecht (Artikel 131 revZGB) auch entgeltlich sein darf, ist die vorgesehene Kostenbeteiligung gerechtfertigt.
F. Heime
§ 25 Bewilligung und Aufsicht
Absatz 1: Die Bewilligungspflicht für Kinder- und Jugendheime und die staatliche Aufsicht darüber entsprechen bisherigem Recht (§§ 20 und 22 des Gesetzes vom 24. September 1951 über die Kinder- und Erziehungsheime, SGS 855) und sind zudem bundesrechtlich vorgeschrieben (Artikel 13 Absatz 1 der Bundesverordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme von Pflegekindern, SR 211.222.338). Neu ist hingegen die Bewilligungspflicht für Erwachsenenheime (z.B. Obdachlosenheime) sowie die staatliche Aufsicht darüber, die bisher aus unerfindlichen Gründen keiner Aufsicht unterstanden. Diese Lücke wird nun geschlossen.
Absatz 2: Auf die Bewilligung zur Führung eines Kinder-, Jugend- oder Erwachsenenheims besteht Anspruch, wenn die genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
Absatz 3: Keine Bemerkung.
Absatz 4: Keine Bemerkung.
Absatz 5: Für die Alters- und Pflegeheime gilt vorallem das Alters- und Pflegeheimdekret vom 19. Februar 1990 (SGS 854.1).
G. Jugend- und Behindertenhilfe
§ 26 Kinder und Jugendliche, behinderte Erwachsene
Absatz 1: Der Auftrag an den Kanton, für die nötigen Heime für Kinder und Jugendliche zu sorgen, war schon unter bisherigem Recht gegeben und stellt keine Neuerung dar. - Der Kreis der nötigen Heime ist offen, so dass auch die Heime für behinderte Kinder und Jugendliche miteingeschlossen sind.
Absatz 2: Der Auftrag an den Kanton, für die nötigen Heime und Einrichtungen für behinderte Erwachsene zu sorgen, ist in dieser Klarheit neu. Bisher mussten die kantonalen Anstrengungen zugunsten dieser Heime und Einrichtungen mehr schlecht als recht auf das Spitalgesetz abgestützt werden (§ 2 Absatz 1 Buchstaben b und c, SGS 930).
Absatz 3: Die regierungsrätliche Ermächtigung zum endgültigen Abschluss von Staatsverträgen über die Heime fusst auf der Kantonsverfassung (§§ 64 Absatz 1 Buchstabe b und 77 Absatz 1 Buchstabe d erster Halbsatz, SGS 100) und zielt auf die Interkantonale Heimvereinbarung vom 2. Februar 1984 ab (SGS 855.9).
§ 27 Jugendhilfe
Absatz 1: Die Beitragsgewährung des Kantons an die Heimkosten von Kindern und Jugendlichen gab es schon bisher, und zwar aufgrund der Verordnung vom 28. Januar 1997 zur Interkantonalen Heimvereinbarung (SGS 855.91), die in § 1 Absatz 2 diese auch innerkantonal als anwendbar erklärt. Neu werden nun die Kosten der Heimaufenthalte in Aufenthalts- und Betreuungskosten einerseits und in Schulungskosten andererseits aufgesplittet, weil die Trägerschaften dieser Kosten wegen der Aufgabenteilung im Schulbereich differenziert geregelt werden müssen (vgl. § 34). In der vorliegenden Jugendhilfe-Bestimmung sind die Beiträge an die Aufenthalts- und Betreuungskosten zu regeln. Die Beiträge werden a-fonds-perdu gewährt, sie sind keine Unterstüzungen im Sinne des Abschnitts B und unterliegen demgemäss weder der Verwandtenunterstützungs- noch der Rückerstattungspflicht. Nicht jedes Heim berechtigt zu kantonalen Beiträgen, sondern nur die gemäss § 29 vom Regierungsrat anerkannten. Damit stellt der Kanton in Befolgung von 26 Absatz 1 das richtige Angebot an Heimen für Kinder und Jugendliche sicher. Zudem muss der Heimaufenthalt fachlich indiziert sein, was für die freiwilligen Heimaufenthalte wichtig ist. Durch die Vormundschaftsbehörde oder die Jugendstrafrechtsorgane angeordneten Heimaufenthalte gelten per se als fachlich indiziert und fallen ebenfalls - bei den Jugendtrafrechtsmassnahmen zwar nur teilweise - unter diese Bestimmung (vgl. § 44).
Absatz 2: Die über die Unmündigkeit hinausgehende Beitragsgewährung nimmt Rücksicht auf die sozialen Gegebenheiten, da Aufenthalte in Heimen für Kinder und Jugendliche in der Praxis länger dauern können als genau nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Absatz 3: Die Unterhaltspflichtigen hatten sich schon unter bisherigem Recht mit dem sog. Versorgerbeitrag an den Heimkosten zu beteiligen. Dieser beträgt ab dem 1. Juli 1999 520 Fr. pro Monat längerfristigen Heimaufenthalts und 20 Fr. pro Tag für Kurzaufenthalte bis zu 60 Tagen (§ 4a in der Fassung vom 22. Dezember 1998, GS 33.553, der Verordnung vom 27. Dezember 1977 über die Beitäge an Sonderschulen und Heime, SGS 368.42). Diese Kostenbeteiligung wird sich unter neuem Recht in derselben Grössenordnung bewegen. Eltern, die diesen Betrag nicht oder nicht vollständig aufbringen können, haben wie bis anhin Anspruch auf sozialhilferechtliche Unterstützung (§ 6 Absatz 1, Fremdbetreuung).
§ 28 Behindertenhilfe
Absatz 1: Der Anspruch behinderter Erwachsener auf Beiträge für ihre Aufenthalts- und Betreuungskosten in Heimen ist in dieser expliziten Form neu. Bis jetzt mussten die kantonalen Leistungen zugunsten behinderter Erwachsener mehr schlecht als recht auf das Spitalgesetz abgestützt werden (§ 2 Absatz 1 Buchstaben b und c, SGS 930). Die neue Beitragsgewährung ist an die Voraussetzung der regierungsrätlichen Heimanerkennung gemäss § 29 geknüpft, damit wird die qualitative und quantitative Steuerung des Heimangebots erreicht. Zur sozialen Abstufung hängt die Beitragshöhe von den individuellen finanziellen Verhältnissen der Beitragsempfängerin oder des Beitragsempfängers ab. Die Beiträge werden a-fonds-perdu gewährt, sie sind keine Unterstützungen im Sinne des Abschnitts B und unterliegen demgemäss weder der Verwandtenunterstützungs- noch der Rückerstattungspflicht.
Absatz 2: Die Kann-Formulierung gibt dem Kanton die Rechtsgrundlage, z.B. dem Wohn- und Bürozentrum für Behinderte in Reinach oder ähnlichen Institutionen situativ Bau- bzw. Betriebsbeiträge auszurichten. Dies können Unterstützungseinrichtungen wie Fahrangebote an Behinderte, ambulant begleitetes Wohnen oder Beratungsstellen sein. Baubeiträge können im Einzelfall auch an Wohnheime und Werkstätten ausgerichtet werden, um die Anfangsbetriebskosten zu senken. Im Hinblick auf die ungewissen Entwicklung der Aufgabenverteilung zwischen Bund und Kantonen und die daran anschliessende Revision der Invalidenversicherung ist eine Rechtsgrundlage für kantonales Handeln vorausschauenderweise richtig.
§ 29 Anerkennung
Absatz 1: Mit der Anerkennung der Heime und Einrichtungen der Jugend- und der Behindertenhilfe wird dem Regierungsrat neu ein wirksames Planungs- und Führungsinstrument in die Hand gegeben.
Absatz 2: Die Anerkennung kann mit dem Abschluss einer Leistungsvereinbarung verknüpft sein. Die Anerkennung ausserkantonaler Einrichtungen geschieht im Rahmen interkantonaler Vereinbarungen oder gemeinsamer Planungen mit dem Kanton Basel-Stadt.
H. Besondere Vollzugsbestimmungen
§ 30 Im Bereich der Unterstützung bedürftiger Personen
Absatz 1: Die Beratung und Unterstützung der bedürftigen Personen durch die Gemeinde entspricht vollumfänglich der bisherigen, kommunalen Fürsorgepflicht.
Absatz 2: Ebenfalls wie bis anhin sind die Gemeinden die primären Kostenträger der Aufwendungen für bedürftige Personen.
Absatz 3: Ebenfalls wie bis anhin ist der Kanton Kostenträger der Aufwendungen für wohnsitzlose, bedürftige Personen (Buchstabe a) sowie für diejenigen Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger, die sich ausserhalb des Kantons aufhalten und für die die Heimat aufgrund des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit Bedürftiger (SR 851.1) ersatzpflichtig ist (Buchstabe b). Dies ist vorallem dann der Fall, wenn die betreffenden Kantonsbürgerinnen und Kantonsbürger noch keine zwei Jahre im anderen Kanton wohnen.
Absatz 4: Das bisherige Fürsorgegesetz enthielt eine eigene Definition des Unterstützungswohnsitzes (§ 13 - 15, SGS 851), der mit derjenigen des Zuständigkeitsgesetzes nicht vollständig kompatibel war. Zur Rechtsklarheit wird nun integral auf die bundesrechtliche Definition des Unterstützungswohnsitzes verwiesen (Artikel 4 - 10, SR 851.1).
§ 31 Im Bereich der Rückerstattung und der Verwandtenunterstützung
Absatz 1: Neu werden die Gemeinden zuständig, die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund Leistungen Dritter (§ 11) zu vollziehen. Diese Aufgabe gehört grundsätzlich zum Vollzug der Unterstützungen und damit zu den Gemeinden. Die Aufgabe ist im Gegensatz zum Vollzug der Verwandtenunterstützung sowie der Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 12) fachlich nicht in dem Grade anspruchsvoll, als dass die Gemeinden damit überfordert wären.
Absatz 2: Unter bisherigem Recht vollzog der Kanton die Verwandtenunterstützung und die Rückerstattung von Unterstützungsleistungen. Der Vollzug der Verwandtenunterstützung sowie der Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 12) bleiben zweckmässigerweise beim Kanton, da sich einerseits bei der heiklen Durchsetzung der Verwandtenunterstützung die kantonale Distanz bewährt hat und andererseits die Rückerstattung von Unterstützungen aufgrund wirtschaftlicher Verhältnisse (§ 12) Fachwissen voraussetzt, das die einzelne Gemeinde wegen der relativen Seltenheit derartiger Rückerstattungen jedesmal neu aufbauen müsste.
Absatz 3: Die vereinnahmten Beträge stehen der Gemeinde des Unterstützungswohnsitzes zu, da sie die entsprechenden Unterstützungsaufwendungen trägt (§ 30 Absatz 2).
§ 32 Im Bereich der Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen
Absatz 1: Die Gemeinden sind die ersten Trägerinnen der Sozialhilfe und bilden damit die richtige Ebene für die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen; ihnen kommt die primäre Kostenpflicht zu.
Absatz 2: Der Kanton beteiligt sich angesichts der finanziellen Dimension der neuen Aufgabe als sekundärer Kostenträger mit 50% (vgl. Ziffer 16).
§ 33 Im Bereich der Unterstützungen für stationäre Drogentherapien
Absatz 1: Dass der Kanton die Bestimmungen über die stationären Drogentherapien vollzieht und für die diesbezüglichen Unterstützungen aufkommt, entspricht bisherigem Recht.
Absatz 2: Die viertelsmässige Kostenbeteiligung der einzelnen Gemeinde an den Drogentherapiekosten entspricht der Aufgabenteilung, die seit dem 1. Januar 1998 aufgrund des Gesetzes über die Änderung der Gemeindebeiträge (GS 32.854) gilt. Diese Kostenaufteilung und deren Vollzug haben sich bewährt und werden beibehalten.
§ 34 Im Bereich der Jugendhilfe
Absätze 1 und 2: Das bisherige Recht sah ebenfalls die kantonale Kostentragung der Jugendhilfe mit der dreiviertelsmässigen, nach der Steuerkraft solidarisierten Kostenbeteiligung der Gemeinden vor. Die Regelung gründet auf der IV-Sonderschul-Regelung des Schulgesetzes und -dekrets (§ 149, SGS 640, bzw. § 60, SGS 640.1).
Absatz 3: Mit dem Verweis auf die Schulgesetzgebung für die Trägerschaft der Schulkosten in anerkannten Heimen wird die klare Aufteilung der Aufenthalts- und Betreuungskosten einerseits und den Schulungskosten andererseits umgesetzt (vgl. § 27 Absatz 1). Diese Aufteilung ist notwendig, da die Unentgeltlichkeit der Schule sichergestellt sein muss und die Kostenübernahme mit der Schulträgerschaft verknüpft ist.
I. Allgemeine Bestimmungen
§ 35 Sozialhilfebehörde
Absatz 1: Die bisherige, obligatorische Institution der Fürsorgebehörde wird beibehalten, ihr Name wird jedoch dem Namen des neuen Gesetzes angepasst.
Absatz 2: Im Vergleich zum bisherigen Recht wird an den formellen Bedingungen für die Behördenkonstitution festgehalten. Die zwingende Mitgliedschaft eines Bürgergemeindemitgliedes wird jedoch aufgrund überholter historischer Begründung fallengelassen.
§ 36 Schweigepflicht
Die Schweigepflicht ist angesichts der oftmals heiklen Verhältnisse sehr gerechtfertigt und kann als Ausdruck der in § 2 Absatz 2 stipulierten Respektierung der Würde der Betroffenen gewertet werden. Die Betroffenen sind somit umfassend geschützt, wenn Private Sozialhilfemassnahmen zu vollziehen haben wie das z.B. bei der Alkohol- oder Drogenberatung gemäss § 19 Absatz 1 der Fall ist.
§ 37 Verfügungen und Einsprache
Absatz 1: Dass Unterstützungen mittels Verfügungen gewährt werden, ist an sich selbstverständlich (vgl. § 2 Absatz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175). Die explizite Regelung dient jedoch in Anbetracht der vereinbarungs-ähnlichen Festlegung der Hilfe in § 4 Absatz 3 der Rechtssicherheit.
Absatz 2: Die Einsprachemöglichkeit gegenüber kommunalen Unterstützungsverfügungen bestand schon im bisherigen Recht. Diejenige gegenüber kantonalen Verfügungen im Bereiche der Alimentenbevorschussung und des Alimenteninkassos wird im neuen Recht als übertrieben fallengelassen.
§ 38 Rückzahlung
Die Regelungen stellen keine Neuerungen gegenüber des bisherigen Rechts dar.
§ 39 Aufsicht und Fortbildung
Absatz 1: Die spezielle Kantonsaufsicht über den kommunalen Vollzug des Sozialhilferechts wird unter dem neuem Recht beibehalten. Die vorliegende Aufsichtsnorm drückt mittels der Ordnungsmässigkeits- und Angemessenheitsprüfung aus, dass es sich beim kommunalen Vollzug der Sozialhilfe um einen sog. übertragenen Wirkungskreis handelt, der den Gemeinden nach wie vor keine erhebliche Entscheidungsfreiheit einräumt: Die kantonalen Regelungen sind in dieser Hinsicht eng (z.B. § 6) und lassen keinen erheblichen kommunalen Anwendungsspielraum offen; der kommunale Vollzug der Sozialhilfe steht nicht unter dem Schutz der Gemeindeautonomie, so dass gemäss § 166 Absatz 2 des Gemeindegesetzes (SGS 180) den zuständigen Organen des Kantons das allgemeine Weisungsrecht zusteht sowie im Falle einer Beschwerde auch die Unangemessenheit gerügt werden darf (vgl. § 32 Absätze 1 und 3 Verwaltungsverfahrensgesetz, SGS 175). - Die Angemessenheitsaufsicht des Kantons schliesst auch weiterhin aus, dass die sozialhilferechtlichen Individualakten zum Prüfungsbereich der kommunalen Geschäftsprüfungs- oder Rechnungsprüfungskommissionen gehören.
Absatz 2: Der Fortbildungsauftrag des Kantons ist neu und bildet ein sinnvolles Korrelat zur Aufsicht.
§ 40 Statistik
Absaatz 1: Bis anhin fehlte eine Sozialhilfestatistik im Kanton. Angesichts der steigenden Sozialhilfeausgaben rechtfertigt sich jedoch eine statistische Bearbeitung der Thematik je länger je mehr. Die Regelung bildet deshalb die notwendige Rechtsgrundlage für die Erhebung von statistischen Daten.
Absatz 2: Die Pflicht zur Datenbekanntgabe stellt die Erfüllung des Statistikauftrags sicher.
K. Schlussbestimmungen
§ 41 Änderung des Einführungsgesetzes zur AHV und zur IV
§ 2 Absatz 5 : Gegenüber dem geltenden Recht wird die Sozialversicherungsanstalt zur Zusammenarbeit auch mit den Gemeinden verpflichtet; dies ist ein Korrelat zu § 3 Absatz 1.
§ 8 Absatz 4 : Wegen der Aufhebung der separaten Fürsorgekassen wird die Möglichkeit der Verbuchung von Beiträgen an den Kanton zulasten der Fürsorgekasse obsolet.
§ 12 Absatz 3: Die hälftige Kostentragung der Kantons beim Erlass des Minimalbeitrags für die AHV wird aufgehoben, da der Erlass die Wirkung einer materiellen Unterstützung hat und daher in den Aufgaben- und Kostenbereich der Gemeinde fällt.
§ 42 Änderung des Einführungsgesetzes zur Krankenversicherung
§ 5 Titel und Text: Keine Bemerkung.
§ 6: Die Regelungen stellen die Bezahlung der obligatorischen Krankenversicherungsprämien säumiger oder bedürftiger Personen sicher.
§ 10 Absatz 2: Keine Bemerkung.
§ 19: Keine Bemerkung.
§ 43 Änderung des Gesundheitsgesetzes
§ 47f : Durch die Revision des Alkoholfürsorgerechts ist dessen Schwerpunkt - die Therapien - nicht im Sozialhilfegesetz zu regeln, sondern im Gesundheitsgesetz. Die vorliegende Bestimmung regelt den diesbezüglichen kantonalen Auftrag (Absatz 1) sowie den Umfang der staatlichen Leistung (Absatz 2). Sie enthält in komprimierter, aber präziser Formulierung die bisherigen Tätigkeiten und enthält keine materiellen Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht, insbesondere ist die Übertragungsmöglichkeit an private Institutionen nach wie vor vorgesehen (Absatz 3). Es ist beabsichtigt, die beiden bisherigen Alkoholberatungsinstitutionen (Basellandschaftliche Gesellschaft der Beratungsstellen für Alkohol- und andere Suchtprobleme, Blaues Kreuz Baselland) weiterhin mit der Alkoholberatung zu betrauen. - Die sozialhilferechtlichen Unterstützungen für alkoholkranke Personen richten sich nach den allgemeinen Unterstützungsregeln des Abschnitts B (§§ 4 - 14) und bedürfen keiner besonderen Erwähnung im Gesetz.
§ 47g : Schon bis anhin waren die ambulanten Drogentherapien nicht Thema des Fürsorgerechts, so dass ihre neue Verankerung sachrichtigerweise im Gesundheitsgesetz vorzunehmen ist (Absatz 1). Die Unterstützung von stationären Drogentherapien erfolgte jedoch schon unter bisherigem Fürsorgerecht. Primär ist sie aber ein gesundheitspolitisches Postulat, so dass ihre grundsätzliche Verankerung im Gesundheitsgesetz vorzunehmen ist. Da die Finanzierung hingegen wiederum sozialhilferechtlich erfolgt, ist die Detailregelung für das Sozialhilfegesetz vorzusehen (Absatz 2).
§ 44 Änderung des Jugendstrafrechtspflegegesetzes
§ 75 Absätze 2 und 2 bis : Gegenüber dem bisherigen Recht ist neu die Kostenregelung von jugendstrafrechtlichen Massnahmen analog zu den freiwilligen und zu den vormundschaftlich angeordneten Heimaufenthalten geregelt (§ 34), sofern die Massnahme in einer Institution vollzogen wird, die prinzipiell auch für vormundschaftsrechtliche Massnahmen erlaubt ist, d.h. die nicht dem Konkordat über den Straf- und Massnahmenvollzug (SGS 261.2) unterstehen. Durch die Deckungsgleichheit der Kostentragung ist die Gefahr gebannt, dass beispielweise bei einer akuten Heimindikation bis zum Vorliegen einer vormundschaftlichen oder gar jugendstrafrechtlichen Anordnung gewartet wird, nur weil damit eine andere Kostentragung zu erreichen wäre.
§ 45 Änderung des Gemeindegesetzes
§ 92 : Der Bergriff „Fürsorgebehörde" wird durch den neuen Namen ersetzt, und betreffend der Zusammensetzung und der Aufgaben wird vollständig auf das Sozialhilfegesetz verwiesen.
§ 46 Änderung des Steuer- und Finanzgesetzes
§ 19 Absatz 2 Satz 3: Die obere Begrenzung von 70 % des kommunalen Einkommenssteuerfusses für natürliche Personen ist aufzuheben, da durch die Aufhebung der Fürsorgesteuer das Steuersubstrat verkleinert wird und die Gemeinden dies möglicherweise über die Erhöhung des Gemeindesteuerfusses kompensieren möchten.
§ 58 Absatz 3: Bisher hat das Maximum des kommunalen Ertragssteuersatzes für die Einwohnerkasse 4,5 % des Reinertrags betragen; eine Vielzahl der Gemeinden hat diesen Satz ausgeschöpft. Dazu hat sie für die Fürsorgekasse einen 10-prozentigen Zusatz als Fürsorgesteuer erhoben, insgesamt somit 4,95 %. Mit einer Erhöhung des Maximums der Ertragssteuer auf 5 % kann der Ausfall der bisherigen separaten Fürsorgesteuer kompensiert werden.
§ 169 Absatz 1 Satz 2: Die „Fürsorgekasse" - da aufgehoben - wird aus dem Text gestrichen.
§ 47 Aufhebung bisherigen Rechts
Buchstaben a - g: Die genannten Erlasse werden aufgrund des Sozialhilfegesetzes vollständig obsolet. - Durch die Aufhebung des Fürsorgegesetzes fallen auch die separaten Fürsorgekassen, die separaten Fürsorgevermögen sowie die Fürsorgesteuern weg. Dieser Wegfall beendigt die ungerechtfertigte „Privilegierung" der Fürsorgeaufgabe gegenüber den andern Aufgaben der Gemeinden (z.B. Schule) und bedeutet die Integration der kommunalen Sozialhilfe in den allgemeinen Gemeindefinanzhaushalt.
Buchstabe h: Im Ergänzungsleistungsgesetz wird wegen der Aufhebung der separaten Fürsorgekassen die Möglichkeit der Verbuchung von Beiträgen an den Kanton zulasten der Fürsorgekasse obsolet.
Buchstabe i: Im Spitalgesetz wird wegen der Aufhebung der separaten Fürsorgekassen die Möglichkeit der Verbuchung von Beiträgen an den Kanton zulasten der Fürsorgekasse obsolet.
Buchstabe k: Im Erbschaftsteuergesetz wird wegen der Aufhebung der separaten Fürsorgekassen die Möglichkeit der Verbuchung von kommunalen Erbschafts- und Schenkungssteueranteilen in die Fürsorgekasse obsolet.
§ 48 Inkrafttreten
Keine Bemerkung.
§ 49 Evaluation der Bestimmungen über die Eingliederung unterstützungsberechtigter Personen
Absatz 1: Die gesetzlich begrenzte Geltungsdauer der Bestimmungen, lässt die Regelungen automatisch ausser Kraft treten, wenn der Landrat nicht aktiv wird. Mit dem erstmaligen Ablauf nach 3 Jahren, will sich der Gesetzgeber für die laufende Evaluation sensibilisieren. Der verlängernde Landratsbeschluss in Dekretsform ist nur einmal möglich. Eine weitere Verlängerung oder eine Aufhebung der Befristung wäre nur durch eine Gesetzesänderung möglich.
Absatz 2: Sinn der Evaluation ist, erkennnen zu können, ob durch die Eingliederungsregeln die Unterstützungskosten der Gemeinden spürbar sinken, so dass die kantonale Kostenbeteiligung an den Eingliederungsmassnahmen (§ 32 Absatz 2) neu diskutiert werden kann.