Parteiförderungsgesetz - [Vorlage 2000-123; Inhalt ]

Vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 35 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 (1) , beschliesst:




§ 1 Regelungsbereich


1 Dieses Gesetz regelt die Förderung politischer Parteien durch den Kanton.


2 Parteien im Sinne dieses Gesetzes sind alle Vereinigungen, die an Landrats-, National- oder Ständeratswahlen teilnehmen.




§ 2 Beiträge


1 Der Kanton richtet Beiträge an Parteien aus, die bei den zwei vorangegangenen Landratswahlen in mindestens je vier Wahlkreisen teilgenommen haben.


2 Der Beitrag beträgt jährlich 4 Fr. pro Wählerin und Wähler, die bei der letzten Landratswahl für die Partei gestimmt haben.


3 Die beitragsbestimmende Anzahl Wählerinnen und Wähler richtet sich nach der Wählerzahl gemäss § 40 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. September 1981 (2) über die politischen Rechte.


4 Beiträge, die kleiner als 1000 Fr. sind, werden nicht ausgerichtet.




§ 3 Rechenschaftsablage


Parteien, die Beiträge beziehen, bringen dem Landrat ihre Jahresrechnungen zur Kenntnis.




§ 4 Wahlprospekte


1 Die Parteien können bei Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei National- und Ständeratswahlen ihre Wahlprospekte den Stimmberechtigten unentgeltlich zustellen lassen.


2 Der Kanton verpackt die Wahlprospekte und stellt sie auf seine Kosten den Gemeinden zu. Die Gemeinden stellen die Wahlprospekte zusammen mit dem Stimmrechtsausweis auf ihre Kosten den Stimmberechtigten zu.


3 Die Parteien stellen ihre Wahlprospekte in der benötigten Anzahl rechtzeitig zur Verfügung. Sie sind für den Inhalt ihrer Wahlprospekte verantwortlich.




§ 5 Änderung des Gesetzes über die politischen Rechte


Das Gesetz vom 7. September 1981 (3) über die politischen Rechte wird wie folgt geändert:


§ 26a Wahlprospekte


1 Die Gemeinden stellen bei Landrats- und Regierungsratswahlen sowie bei National- und Ständeratswahlen den Stimmberechtigten die Wahlprospekte der Parteien zusammen mit dem Stimmrechtsausweis zu. § 18 Absatz 4 gilt sinngemäss.


2 Die Landeskanzlei stellt den Gemeinden die Wahlprospekte zu.




§ 6 Inkrafttreten


Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes.


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Fussnoten:


1. GS 29.276, SGS 100


2. GS 27.820, SGS 120


3. GS 27.820, SGS 120