Ergänzung IV der Vorlage 1999/025 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen oder Neuerlassen von Bundesgesetzen; kommunale Nebensteuern - [ Inhalt der Vorlage 2000-153 ]

Änderung vom


Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Gesetz vom 7. Februar 1974 1) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:


§ 24 Buchstabe e


§ 28 Buchstabe m


§ 29 Absatz 1 Buchstabe b


§ 33 Buchstabe c


§ 34 Absatz 1 Buchstabe b


§ 54 Absatz 2
2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.


§ 73 Buchstabe a


§ 111 Absatz 4
4 Die Steuerbehörden des Bundes sowie der Kantone erteilen einander kostenlos alle benötigten Auskünfte und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ebenso zur Auskunft verpflichtet sind die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden, die den Steuerbehörden diejenigen Daten weitergeben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.


§ 202 Änderung bisherigen Rechts
Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert:


1. das Gesetz vom 12. Januar 1981 (1) über den Feuerschutz


§ 21 Absatz 3 Satz 3
3 ... Die Ersatzabgabe ist jährlich zu entrichten und steht vollständig derjenigen Gemeinde zu, in der die ersatzpflichtige Person am 31. Dezember Wohnsitz hat.


2. das Kirchengesetz vom 3. April 1950 (2)


§ 8a Absatz 5
5 Bei Konfessionsangehörigen, die im Steuerjahr zugezogen oder kirchensteuerpflichtig geworden sind, zieht die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer für das ganze Jahr ein. Bei ehemaligen Konfessionsangehörigen, die am Ende des Steuerjahres keiner Landeskirche mehr angehören, zieht sie die Kirchensteuer nicht ein.


II.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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