Ergänzung IV der Vorlage 1999/025 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen oder Neuerlassen von Bundesgesetzen; kommunale Nebensteuern - [ Inhalt der Vorlage 2000-153 ]
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Ergänzung IV der Vorlage 1999/025 aufgrund der zwischenzeitlich erfolgten Änderungen oder Neuerlassen von Bundesgesetzen; kommunale Nebensteuern - [ Inhalt der Vorlage 2000-153 ] |
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| Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) ENTWURF |
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Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 7. Februar 1974 1) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 24 Buchstabe e
| e. | alle Einkünfte aus beweglichem Vermögen, namentlich Zinsen aus Guthaben, Dividenden und geldwerte Leistungen aus Beteiligungen aller Art unter Einschluss des über den Nennwert ausgeschütteten Liquidationserlöses, ferner Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sonstiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte aus immateriellem Güterrecht (Patente, Lizenzen usw.), aus Renten, aus geldwerten Vorteilen bei Nutzniessung sowie aus vertraglicher oder öffentlich-rechtlicher Nutzung; |
§ 28 Buchstabe m
| m. | die bei Glücksspielen in Spielbanken gemäss Bundesgesetz vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken erzielten Gewinne. |
§ 29 Absatz 1 Buchstabe b
| b. | bei selbständiger Erwerbstätigkeit die für die Erzielung des Erwerbseinkommens geschäfts- oder berufsmässig begründeten Aufwendungen unter Ausschluss der Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger, die Prämien des Unternehmers für Betriebsunfallversicherung, die geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen sowie die eingetretenen und verbuchten Verluste auf Geschäftsvermögen, Zinsen auf Geschäftsschulden sowie Zinsen, die auf Beteiligungen nach § 24 Buchstabe b entfallen; |
§ 33 Buchstabe c
| c. | 5000 Fr. für jedes minderjährige, erwerbsunfähige oder in beruflicher Ausbildung stehende Kind, das mit dem Steuerpflichtigen in häuslicher Gemeinschaft lebt und für das er die elterliche Gewalt hat beziehungsweise hatte; bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss Artikel 133 Absatz 3 oder Artikel 298a Absatz 1 ZGB) derjenige Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet. Der Abzug kann pro Kind nur einmal geltend gemacht werden. Sofern das Einkommen des Kindes den steuerfreien Betrag übersteigt, entfällt der Abzug. |
§ 34 Absatz 1 Buchstabe b
| b. | für verwitwete, getrennt lebende, geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit minderjährigen, erwerbsunfähigen oder in beruflicher Ausbildung stehenden Kindern in häuslicher Gemeinschaft leben, für die sie die elterliche Gewalt haben beziehungsweise hatten und an deren Unterhalt sie beitragen; bei Zuteilung des gemeinsamen Sorgerechts (gemäss Artikel 133 Absatz 3 oder Artikel 298a Absatz 1 ZGB) derjenige Elternteil, der den Unterhalt des Kindes zur Hauptsache bestreitet; |
§ 54 Absatz 2
2
Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger.
§ 73 Buchstabe a
| a. | bei Erbvorbezug, Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis) oder Schenkung, bei Eigentumswechsel unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einverstanden sind; |
§ 111 Absatz 4
4
Die Steuerbehörden des Bundes sowie der Kantone erteilen einander kostenlos alle benötigten Auskünfte und leiten die Daten weiter, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben dienlich sein können. Ebenso zur Auskunft verpflichtet sind die Behörden des Bundes, der Kantone, Bezirke und Gemeinden, die den Steuerbehörden diejenigen Daten weitergeben, die für die Durchführung dieses Gesetzes von Bedeutung sein können. Die Daten werden einzeln, auf Listen oder auf elektronischen Datenträgern übermittelt. Sie können auch mittels eines Abrufverfahrens zugänglich gemacht werden. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
§ 202 Änderung bisherigen Rechts
Nachstehende Erlasse werden wie folgt geändert:
1. das Gesetz vom 12. Januar 1981 (1) über den Feuerschutz
§ 21 Absatz 3 Satz 3
3
... Die Ersatzabgabe ist jährlich zu entrichten und steht vollständig derjenigen Gemeinde zu, in der die ersatzpflichtige Person am 31. Dezember Wohnsitz hat.
2. das Kirchengesetz vom 3. April 1950 (2)
§ 8a Absatz 5
5
Bei Konfessionsangehörigen, die im Steuerjahr zugezogen oder kirchensteuerpflichtig geworden sind, zieht die Einwohnergemeinde die Kirchensteuer für das ganze Jahr ein. Bei ehemaligen Konfessionsangehörigen, die am Ende des Steuerjahres keiner Landeskirche mehr angehören, zieht sie die Kirchensteuer nicht ein.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:
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