2000-028_anh2.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 2000-028 vom 1. Februar 2000


Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK); Verpflichtungskredit


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Anhang 2: Finanzhilfen des Kantons

Aufgrund des Gesetzes vom 7. März 1991 über die Sportförderung "kann der Kanton im Rahmen der bewilligten Kredite, auch in Zusammenarbeit mit Gemeinden und mit zusätzlichen Mitteln aus dem Sport-Toto-Fonds, regionale Sportanlagen erstellen und betreiben". Angesichts der grossen gesellschaftlichen Bedeutung des Sports sind kantonale Beiträge an die Infrastruktur eine wichtige öffentliche Aufgabe, ähnlich wie in anderen Bereichen der Kultur, um den Sport zu ermöglichen.


Die folgenden Kriterien müssen zwingend erfüllt sein, damit eine Anlage für einen Kantonsbeitrag in Frage kommt. Im konkreten Einzelfall kann die zuständige Fachkommission die Kriterien geringfügig anpassen, um der besonderen Situation gerecht zu werden. Ob eine Anlage in erster, zweiter oder dritter Priorität mit Beiträgen des Kantons unterstützt werden soll, hängt im wesentlichen von deren Wichtigkeit für den Sport ab.


Es müssen alle folgenden Finanzierungskriterien erfüllt sein:




F1


Die Anlage ist im KASAK-Katalog aufgeführt. (Im Rahmen der rollenden Planung können zusätzliche Anlagen, welche die Kriterien erfüllen, in den Katalog aufgenommen werden.)




F2


Der Betrieb der Anlage, insbesondere die Finanzierung des Betriebes und des sachgemässen, substanzerhaltenen Unterhalts sind durch eine öffentlich-rechtliche, private oder gemischtwirtschaftliche Trägerschaft langfristig (min. 25 Jahre) gesichert. Der Nachweis ist aufgrund eines realistischen Betriebs- und Finanzierungsmodelles, insbesondere einer transparenten, nachvollziehbaren Kostenrechnung, zu erbringen.




F3


Mittels Benützungsvereinbarungen zwischen den wichtigsten Benützer-organisationen, welche die Anlage für Sportaktivitäten von überkommunaler Bedeutung nutzen, und der Trägerschaft werden die Benützungsbedingungen langfristig geregelt. Diese Benützungsvereinbarungen sind eine Voraus-setzung für Kantonsbeiträge. Wie bei kantonalen Anlagen dürfen keine Benützungsgebühren erhoben werden (s. § 6 des Sportgesetzes). Mitfinanzierte Anlagen müssen ausserdem für spezielle Anlässe (Kurse, Wettkämpfe) des kantonalen Sportamtes sowie weiterer kantonaler und nordwestschweizerischer Verbände in angemessenem Rahmen verfügbar sein. Das Sportamt legt die minimalen Auflagen betreffend die Benützung für überkommunale Sportaktivitäten in jedem konkreten Fall fest.




F4


Die Finanzierung des Bauvorhabens ist - unter Einrechnung eines allfälligen Kantonsbeitrages - gesichert.




F5


Für die Festlegung der Prioritätsstufe sowie Beitragshöhe sind folgende Kriterien ausschlaggebend:


Es wird vorgeschlagen, Investitionsbeiträge in der Höhe von 25% bis 40% an die anrechenbaren Kosten der eigentlichen Sportinfrastruktur zu leisten.


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