2000-028_anh1.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 2000-028 vom 1. Februar 2000
Kantonales Sportanlagenkonzept (KASAK); Verpflichtungskredit
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Anhang 1: Kriterien
In der Regel muss eine Anlage alle nachfolgend aufgeführten Kriterien erfüllen, um in den KASAK-Katalog aufgenommen zu werden. Im Einzelfall können die Verantwortlichen begründete kleinere Abweichungen tolerieren, insbesondere bei bestehenden Anlagen. Eine Fachkommission (siehe Kapitel 5.2.) entscheidet über die Aufnahme einer Anlage in den KASAK-Katalog.
K1
Der Bedarf an einer Anlage für Sportaktivitäten von überkommunaler Bedeutung ist ausgewiesen. Die Verfügbarkeit der Anlage für diese Aktivitäten ist ausreichend; der erforderliche Nutzungsgrad wird im Einzelfall von der Fachkommission geprüft und festgelegt.
Sportaktivitäten von überkommunaler Bedeutung sind z.B. kantonale, nordwestschweizerische oder nationale Meisterschaften, inbegriffen die Meisterschaftsspiele bei Team-Spielsportarten; kantonale, nordwestschweizerische, nationale und internationale Wettkämpfe und Turniere; Trainings und Kurse der kantonalen, nordwestschweizerischen und nationalen Verbände; Ausbildungskurse des kantonalen Sportamtes.
Dabei gelten für die wichtigsten Anlagentypen namentlich folgende Benützungskriterien, und zwar sowohl für Anlagen von überkommunaler als auch für solche von kantonaler Bedeutung:
a) Sporthallen
| 1. | Polysportive Nutzung möglich: Einrichtungen und Markierungen für verschiedene Hallensportarten vorhanden |
| 2. | Halle regelmässig für Sportaktivitäten von überkommunaler Bedeutung genutzt, insbesondere von kantonalen und nordwestschweizerischen Sportverbänden, für Wettkämpfe, Trainings und Kurse |
| 3. | Halle während Schulferien zugänglich für alle interessierten, auch ausserkommunalen und ausserkantonalen, Sportvereine und -institutionen für Trainingslager und Sportveranstaltungen. |
| 4. | Schliessung der Anlage während höchstens drei Wochen pro Jahr oder für besondere Reparaturen, Instandstellungen und Modernisierungen, welche sich nachweislich nicht während der regulären Schliessung durchführen lassen |
b) Stadien
| 1. | für Fussball, Leichtathletik und weitere Rasensportarten geeignet |
| 2. | Anlage ist ganzjährig geöffnet (ausgenommen witterungsbedingte Sperrungen der Rasenflächen) |
| 3. | Stadion regelmässig für Sportaktivitäten von überkommunaler Bedeutung genutzt, insbesondere von kantonalen bzw. nordwestschweizerischen Sportverbänden für Wettkämpfe, Trainings und Kurse |
| 4. | Anlage zugänglich für alle interessierten, auch ausserkommunalen und ausserkantonalen, Sportvereine und -institutionen für Trainingslager und Sportveranstaltungen |
| 5. | Durchführung von anderen kulturellen Grossveranstaltungen (z.B. Konzerte) möglich |
c) Schwimmbäder (Hallen und Freibäder)
| 1. | min. zwischen 30% und 50% (je nach Anlage) ausserkommunale Benützer/innen |
| 2. | Benützungspriorität für überkommunale, kantonale und nationale Wettkämpfe |
| 3. | zugänglich für Kurse des kantonalen Sportamtes sowie für Trainings und Kurse der betreffenden Sportverbände und -vereine |
d) Kunsteisbahnen (Eishockey, Eislauf, Curling)
| 1. | min. zwischen 30% und 50% (je nach Anlage) ausserkommunale Benützer/innen |
| 2. | Benützungspriorität für überkommunale, kantonale und nationale Wettkämpfe |
| 3. | zugänglich für Kurse des kantonalen Sportamtes sowie für Trainings und Kurse der betreffenden Sportverbände und -vereine |
K2
Ihrem Zweck entsprechend genügt die Anlage den Reglementen und Normen der betreffenden nationalen und internationalen Sportverbände und verfügt über ein genügendes Nebenraum-Angebot für die vorgesehene Nutzung innerhalb zumutbarer Entfernung.
Für die wichtigsten Anlagentypen gelten insbesondere folgende Grössenkriterien:
| Überkommunale Bedeutung | Kantonale Bedeutung | ||
| a) | Sporthallen | ||
| 1. | Länge x Breite x Höhe = 45 x 27 x 8 Meter (Minimalmasse) | 1. | Länge x Breite x Höhe = 52 x 32 x 9-12 Meter (Minimalmasse) |
| 2. | Tribünen, min. ca. 200 - 400 Sitzpl. | 2. | Tribünen, min. ca. 4000 Sitzplätze (bei Neuanlagen) |
| b) | Stadien | ||
| 1. | Fussballfeld gemäss Normen SFV: Länge x Breite = 100 x 64 Meter (Minimalmasse) | 1. | Fussballfeld gemäss Normen SFV: Länge x Breite = 100 x 64 Meter (Minimalmasse); empfohlen 105 x 68 Meter |
| 2. | 400m-Rundbahn gemäss Normen SLV: min. 6 Einzelbahnen, Kunststoffbelag | 2. | 400m-Rundbahn gemäss Normen SLV: min. 8 Einzelbahnen, Kunststoffbelag |
| 3. | Tribünen, min. ca. 1000 Sitzplätze | 3. | Tribünen, min. ca. 10'000 Sitzplätze (Neuanlage) |
| 4. | Infrastruktur für Nutzung als Kurszentrum vorhanden (Nebenräume, Theorielokale, Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten u.a.) | 4. | Infrastruktur für Nutzung als Kurszentrum vorhanden (Nebenräume, Theorielokale, Verpflegungs- und Unterkunftsmöglichkeiten u.a.) |
| c) | Schwimmbäder | ||
| Beckengrösse gemäss Normen SSCHV: Länge x Breite = 25 x i.d.R. 13.5 Meter (Hallenbäder) sowie 50 x i.d.R. 21 Meter (Freibäder) | Beckengrösse gemäss Normen SSCHV: Länge x Breite = 50 x i.d.R. 16.66 Meter (Hallenbäder, Neuanlagen) sowie 50 x i.d.R. 21 Meter (Freibäder) | ||
| d) | Kunsteisbahnen | ||
| Abmessungen gemäss Normen SEHV: Länge x Breite = 60 bis 61 x 29 bis 30 Meter | Abmessungen gemäss Normen SEHV: Länge x Breite = 60 bis 61 x 29 bis 30 Meter |
K3
Die Anliegen des Behindertensports sind berücksichtigt.
K4
Die Anlage hat in den Bereichen Raumplanung, Umweltschutz und Architektur eine Vorbildfunktion. Insbesondere
| - | ist die Erschliessung durch leistungsfähige öffentliche Verkehrsmittel gewährleistet. |
| - | widersprechen zukünftige Standorte nicht den Zielen und Grundsätzen des kantonalen Richtplanes. |
| - | tragen Standort und Gestaltung zu einer sinnvollen Siedlungsordnung und zur Aufwertung der urbanen Qualitäten in den Städten und Dörfern bei. Grundsätzlich werden alle Grün- und Freiflächen naturnah gestaltet und gepflegt, sofern ihre Sportfunktion dies nicht ausschliesst. |
| - | genügt sie neuesten technischen Standards in den Bereichen Bautechnik, Energiekonzept, Wasserverbrauch u.a. |
| - | zeichnet sie sich aus durch eine funktionale, architektonisch gute und kostengünstige Bauweise. |
K4 gilt konsequent für neu zu erstellende Anlagen, ist aber auch bei bestehenden Anlagen, ggf. mit gewissen Erleichterungen, anzuwenden.