2000-002_8.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 2000-002 vom 4. Januar 2000


Revision des Dekrets zum Personalgesetz (Personaldekret)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





12. Zu ausgewählten einzelnen Bestimmungen des Personaldekretsentwurfes

§ 1 Geltungsbereich


Gemäss § 86 Absatz des Schulgesetzes ( SGS 640) werden die Kindergärtner/-innen nach Massgabe der kantonalen Ämterklassifikation entlöhnt. Die diesbezügliche Rechtsetzungsstufe ist das Dekret. Die neue Einreihung dieser Funktion in die Lohnklasse 14 bezieht sich auf 28 Pflichtstunden, was einer Arbeitszeit von 100% entspricht. Die Gemeinden sind verpflichtet, den Kindergärtner/-innen 23 Pflichtstunden (inkl. Klassenlehrer/-innenfunktion) anzubieten (vgl. Ausführungen zu §§ 4 und 5 hiernach).


§§ 4 und 5 Arbeitszeit


Verschiedene Forderungen nach einer Reduktion der Wochenarbeitszeit wurden nicht berücksichtigt.


Dem Hinweis zur nochmaligen Überprüfung der Entscheide im Bereich der Erhöhung der Pflichtstundenzahl der Lehrpersonen wurde nach eingehender Diskussion in den verschiedenen Gremien nachgegangen; das Ergebnis zeitigte jedoch bloss wenige Korreketuren. Es wurde aber deutlich, dass es auf Grund der heute geltenden Kompetenzzuweisung im Schulgesetz richtig ist, die Anzahl der Pflichtstunden auf Dekretsstufe im Personalrecht zu regeln. Im Rahmen einer noch zu schaffenden interdirektionalen Arbeitsgruppe mit Beteiligung der betroffenen Personalverbände wird zu prüfen sein, auf welcher Gesetzeshierarchiestsufe die Schichtung der Erbringung der Jahresarbeitszeit der Lehrpersonen kantonal zu regeln ist. Dabei gilt es zu untersuchen, wie Unterricht, Team-, Administrativ- und Schulentwicklungsarbeit, Eltern- und Schülerberatung, Vor- und Nachbereitung sowie Weiterbildung in ein optimales Verhältnis zu setzen sind. Hierfür wurde im Dekret eine Zeitdauer von maximal drei Jahren ab Inkrafttreten veranschlagt.


§ 6 Ferien


Im Entwurf wurde festgehalten, allen Mitarbeitenden die Möglichkeit zu eröffnen, angeordnete Überstunden verrechnen zu können. Der hierzu von verschiedenen Seiten geäusserten Kritik ist Rechnung getragen worden: Wie bis anhin soll nur für die in den Lohnklassen 28 bis und mit 11 eingereihten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern eine Verrechnung möglich sein. In diesem Zusammenhang zu beachten ist, dass allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei überdurchschnittlicher Arbeitsbelastung bis zu 10 Arbeitstage mehr Ferien gewährt werden können. Dieses Modell lehnt sich jenem der Privatwirtschaft an; dort werden Mitglieder des Kaders oft mehr Ferien eingeräumt.


§§ 9 bis 22 Lohnsystem


Gegenüber dem geltenden Dekret wurde eine neue Systematik betreffend die Reihenfolge der Paragraphen gewählt. Verschiedene Bestimmungen bilden inhaltlich den bestehenden Rechtszustand ab und regeln im Wesentlichen inhaltlich keine Neuerungen. In § 12 Absatz 2 und 3 ist festgehalten, dass bei Nichtvorliegen von für die Ausübung der Tätigkeit notwendigen Ausbildungsvoraussetzungen (wie z.B. ein bestimmtes Diplom) die Anstellungsbehörde tiefer einreihen kann. Ein anderer Weg kann sein, mit einer entsprechenden Person, die eine arbeitgeberseitig als notwendig erachtete Ausbildung nicht hat, zu vereinbaren, diese Ausbildung in einer bestimmten Zeit erfolgreich nachzuholen.


§ 23 Zusätzliche Aufgaben


Mit der neuen Formulierung werden die heutigen Stellvertretungs- und Funktionszulagen in einer einzigen Bestimmung zusammengefasst.


§ 24 Persönliche Zulage


Es besteht die Meinung, diese Bestimmung - wie heute - restriktiv anzuwenden. Dies wird dadurch unterstrichen, dass Entscheidbehörde für die Zusprechung nicht die einzelne Anstellungsbehörde sondern der Regierungsrat ist.


§ 25 Leistungsprämie


Bereits unter dem geltenden Recht werden besonders hervorragende Leistungen mit einer Prämie honoriert (vgl. hierzu Amtsbericht 1998, Seite 29, Ziffer 4.6.5.); erste Erfahrungen konnten somit gesammelt werden. Auf der Rechtsetzungsstufe "Verordnung" wird zu regeln sein, wie die Honorierung unter Beachtung des Gleichheitsgebotes auszugestalten ist. Es wird eine möglichst einfach zu handhabende Regelung angestrebt. Dazu werden die heutigen Unterlagen, die zur Durchführung des Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräches verwendet werden, umzugestalten bzw. anzupassen sein. Für die Lehrpersonen der Gemeinden ist mit der Ausrichtung und Finanzierung die Erziehungs- und Kulturdirektion betraut.


§§ 26 ff. Sozialzulagen


Für den Anspruch der Kinderzulagen wurde auf das entsprechende Gesetz verwiesen. Die heutige Familienzulage fand in der Form der Erziehungszulage, die unmittelbar an den Bezug der Kinderzulage geknüpft ist, wieder Eingang ins Dekret. Die Neuformulierung der Anspruchskonkurrenz soll die heute vorkommenden vielfältigen gesellschaftlichen Formen der Erziehungsarbeit abbilden.


§ 30 Zulagen für unregelmässige Arbeitszeit


Zulageberechtigt sind grundsätzlich nur die Mitarbeitenden der Lohnklassen 28 bis und mit 11; vgl. aber auch Bemerkungen zu § 6.


§§ 33 ff. Entschädigung der Inhaberinnen und Inhaber kantonaler Nebenämter


Es wurde darauf hingewiesen, dass die verschiedenen Entschädigungen im Verhältnis zu den übrigen Regelungen einen unverhältnismässig grossen Raum einnähmen; auch wurde erwähnt, dass die Tätigkeit der nebenamtlichen Richter/-innen mit einem Teilzeitarbeitsvertrag mit einer entsprechenden Einreihung gemäss Funktionsklassifikation zu honorieren sei. Dieser Vorschlag würde einen Systemwechsel bedingen; eine Lösung dieser Frage ist im Rahmen eines weiteren Schrittes innerhalb der Justizreform zu suchen. Ebenso ist bei dieser Gelegenheit zu entscheiden, ob die anderen Vergütungen dieser Bestimmungen nicht in einem besonderen Erlass geregelt werden sollen. Im Rahmen der Teilrevision des Lohnwesens sind die heutigen indexierten Ansätze pauschaliert worden. Sie unterliegen inskünftig nicht mehr dem Teuerungsausgleich. Anderseits wurden Änderungen, die durch die ab 1. Januar 2000 in Kraft tretende neue Strafprozessordnung bedingt sind, berücksichtigt.


§§ 47 bis 49 Treueprämie


Ein weites Feld von Stellungnahmen bezog sich auf die Abschaffung der Prämie bei Erreichen des 20-jährigen Dienstjubiläums. Anderseits wurde vorgeschlagen, einen Systemwechsel zu einer in einem früheren Dienstalterszeitpunkt einsetzenden, abgestuften Honorierung zu vollziehen. Der Regierungsrat hält an der Abschaffung der erstmaligen Ausrichtung einer Treueprämie nach 20 Dienstjahren fest. Eine Übergangsregelung ist aus § 77 ersichtlich.



Fortsetzung


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