2000-015_2.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 2000-015 vom 18. Januar 2000


Genehmigung des Beitritts des Kantons Basel-Landschaft zum Regionalen Schulabkommen 2000 (RSA 2000) per 1. August 2000


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





B. Bericht

1. Ausgangslage


Die NW EDK hat am 23. April 1999 die Totalrevision des Regionalen Schulabkommens zwischen den Kantonen Aargau, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Bern, Freiburg, Luzern, Solothurn und Zürich über die gegenseitige Aufnahme von Auszubildenden gutgeheissen und die Kantone eingeladen, die Ratifikation des Abkommens durch die zuständigen kantonalen Behörden im Hinblick auf eine Inkraftsetzung auf Schuljahr 2000/2001 einzuleiten.


 Das erste Regionale Schulabkommen (RSA) trat auf Schuljahr 1975/76 in Kraft. Ziel des Abkommens war es, den Auszubildenden aus den kantonalen Grenzgebieten ein optimales Schulangebot zu angemessenen Kosten bereitzustellen, ihnen Bildungseinrichtungen und Schulen mit Zentrumsfunktion offen zu halten, sie unabhängig vom Wohnsitzkanton rechtlich gleichzustellen und einheitliche Schulgelder sowie ein einheitliches Berechnungs- und Erhebungsverfahren festzulegen. Das RSA wurde in den Jahren 1981, 1989 und 1993 aufgrund der Entwicklungen und der Erfahrungen im Vollzug revidiert. Die Revisionen betrafen insbesondere den Geltungsbereich des Abkommens, die Höhe der Schulgelder und die Regelung der Kostentragung bei einem Wohnortswechsel.


Aufgrund der Kündigung des RSA von 1993 durch den Kanton Basel-Stadt mit Wirkung auf Schuljahr 2000/2001, des Neuabschlusses der Interkantonalen Fachhochschulvereinbarung (FHV) und der Interkantonalen Fachschulvereinbarung (FSV) hat die NW EDK eine Totalrevision des RSA vorbereiten lassen. Neben der erforderlichen Neuabstimmung des RSA auf die Bestimmungen der FHV und der FSV verfolgte die NW EDK vor allem das Ziel, die Schulgeldtarife im Sinne eines fairen Lastenausgleichs auf ein Niveau der Kostendeckung anzuheben, das es den Anbieterkantonen erlaubt, ihre Ausbildungen weiterhin für ausserkantonale Schülerinnen und Schüler offen zu halten. Das RSA 2000 sieht deshalb eine markante Erhöhung der Schulgeldtarife vor.




2. Ziel


Mit dem Beitritt zum RSA 2000 verfolgt der Regierungsrat das Ziel, für Auszubildende mit Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft den Zugang zu ausserkantonalen Ausbildungen weiterhin zu sichern. Der Kanton Basel-Landschaft hat als Nutzer und Anbieter von Ausbildungen ein erhebliches Interesse, dass die Regelung des grenzübergreifenden Schulbesuchs möglichst einfach, umfassend und flexibel ist. Die Regionale Zusammenarbeit bei der Nutzung und Bereitstellung von Ausbildungsplätzen ist für den Kanton Basel-Landschaft - insbesondere wegen seiner entsprechenden vielfältigen Beziehungen zu den Nachbarkantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn - von besonderer Bedeutung.




3. Grundzüge des revidierten RSA 2000


Das RSA 2000 gilt für die Kindergärten, die Primarschule, die Schulen der Sekundarstufe I, die weiterführenden Schulen der Sekundarstufe II und der Berufsbildung, die berufliche Weiterbildung, die Fachhochschulen und Lehrerinnen- und Lehrerbildungsstätten sowie für Nachdiplomstudien.


Das RSA 2000 ist - mit Ausnahme der Fachhochschulen - weiterhin nach dem "A-la-carte"-Prinzip konzipiert, d.h. den Standortkantonen - gegebenenfalls in Verbindung mit den Gemeinden als Schulträgerinnen - ist es freigestellt, welche Schulen und Ausbildungsgänge sie für die Auszubildenden anderer Kantone zur Verfügung stellen. Die entsendenden Kantone ihrerseits sind frei zu bestimmen, für welche ausserkantonalen Schulen und Ausbildungsgänge sie Beiträge leisten wollen. Die Höhe der Kantonsbeiträge wird, abgestützt auf Kostenerhebungen und einheitliche Berechnungsgrundsätze, durch Beschluss der Konferenz der Abkommenskantone für zwei Jahre festgelegt. Der Anhang zum Abkommen enthält die Liste der beitragsberechtigten Schulen. Dazu gehören sowohl öffentliche wie auch private, vom Standortkanton subventionierte Schulen. Für den Bereich Fachhochschulen gilt das "A-la-carte-Prinzip" nicht; hier sind alle Ausbildungsgänge gemäss FHV in die Liste aufzunehmen. Damit bleibt die Freizügigkeit für den Besuch der Fachhochschulen gemäss den diesbezüglich vorgehenden Bestimmungen der FHV gewährleistet.


Weiterhin gilt, dass bei einem Wohnortswechsel aus einem anderen Abkommenskanton die bisher besuchte Ausbildung während einer Dauer von bis zu zwei Jahren besucht werden kann. Vor dem Hintergrund z. T. sehr unterschiedlicher Schulstrukturen dient diese einfache und in allen Abkommenskantonen einheitlich angewendete Regelung der Erleichterung der Mobilität. Die Zahlungspflicht des neuen Wohnsitzkantons bezieht sich auch auf den Besuch von Schulen, welche vom Wohnsitzkanton nicht anerkannt werden. Diese Bestimmung kann z. B. für die Erlangung der Maturität im ursprünglichen Wohnsitzkanton genutzt werden. Dies heisst aber auch, dass im Einzelfall Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern an Schulen in kommunaler Trägerschaft (Kindergarten, Primar- und Realschule, Kleinklassen) von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen. Wegen der gegenwärtig fehlenden gesetzlichen Grundlage, diese Kosten gemäss Finanzausgleich anteilmässig auf Wohnsitzgemeinde und Kanton aufzuteilen, wird der Kanton diese Kosten zu tragen haben.


Das RSA 2000 geht der FHV, der FSV und der interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des beruflichen Unterrichts (1) vor. Dieser Vorrang bezieht sich auf die Festsetzung der Höhe der Kantonsbeiträge, im Übrigen integriert aber das RSA 2000 die Bestimmungen dieser Vereinbarungen. Vorrang vor dem RSA 2000 haben die einzelnen bilateralen Vereinbarungen des Kantons Basel-Landschaft mit den Kantonen Aargau, Basel-Stadt und Solothurn.


Die nachfolgende Darstellung zeigt die Veränderungen bei den Schulgeldtarifen im Vergleich RSA 1993 und RSA 2000.


Vergleich der Schulgeldtarife RSA 1993 und RSA 2000

Die massgeblichen Kosten für die Festlegung der Kantonsbeiträge im Rahmen des RSA 2000 werden wie folgt berechnet:


Diese Berechnungsart führt zu gewichteten, durchschnittlichen Ausbildungskosten je Beitragsstufe. Als Standortvorteil wird zu Lasten des Anbieterkantons ein Abzug von 20% berücksichtigt. Grundsätzlich kommt diese Berechnungsart auch bei den Fachhochschulen zur Anwendung, nur besteht für diesen Bereich eine feste Einstufung im Rahmen der FHV, so dass zur Erreichung des angestrebten höheren Kostendeckungsgrades ein Zuschlag von 20% in Rechnung gestellt wird.


Die Ermittlung der durchschnittlichen Ausbildungskosten für die einzelnen Ausbildungsgänge ist aufwändig. Die Kantonsbeiträge sollen daher jeweils auf die Dauer von zwei Schuljahren gelten. Im Hinblick auf eine erneute Überarbeitung der Schulgeldtarife auf den Beginn des Schuljahres 2002/2003 wird die Kostenberechnung gegenwärtig unter Beizug einer spezialisierten Firma überprüft und verbessert.




4. Finanzielle Auswirkungen


Der Beitritt zum RSA 2000 stellt für den Kanton Basel-Landschaft nichts Neues dar. Allerdings wirken sich die höheren Schulgeldtarife einerseits in Form höherer Kosten für den ausserkantonalen Schulbesuch und andererseits in Form höherer Einnahmen für den Besuch kantonaler Angebote durch ausserkantonale Auszubildende aus.


Die resultierende Differenz zwischen dem RSA 1993 und dem RSA 2000 für den Besuch der Fachhochschule beider Basel durch Studierende aus den übrigen Abkommenskantonen werden, wie bereits in der Landratsvorlage 98/214 zur Genehmigung des Beitritts zur FHV in Aussicht genommen, den beiden Trägerkantonen zugute kommen.


Die finanziellen Auswirkungen können wie folgt zusammengefasst werden:


 Finanzielle Auswirkungen

* Der Beitrag geht zu Lasten der Einwohnergemeinde als Schulträgerin abzüglich des kantonalen Anteils gemäss gebundenem Finanzausgleich.


** Für die Fachhochschulen wird nur die durch das RSA 2000 bewirkte Veränderung zur FHV ausgewiesen.


1998 betrug der Ausgabenüberschuss gemäss RSA 1993 (ohne Fachhochschulen) Fr. 5,54 Mio. Als Folge der Inkraftsetzung des RSA 2000 erhöht sich der saldierte Ausgabenüberschuss auf 7,58 Mio. Franken. Dies heisst, dass der Beitritt zum RSA 2000 für den Kanton Basel-Landschaft Mehrkosten von ca. 2,04 Millionen Franken pro Jahr verursacht.


Die Mehreinnahmen der Fachhochschule beider Basel im Umfang von Fr. 0,55 Mio. kommen anteilmässig Basel-Stadt (29%: Fr. 0,16 Mio) und Basel-Landschaft (71%: Fr. 0,39 Mio) zugute und sind in der Darstellung berücksichtigt.


Die höheren Schulgeldtarife wirken sich für den Kanton Basel-Landschaft für das erste Semester des Schuljahres 2000/2001 bereits ab Budget 2000 aus und sind bereits eingestellt.


Das RSA 2000 hat weder verfassungsändernden noch gesetzeswesentlichen Inhalt. Deshalb unterliegt es weder der obligatorischen noch der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 30 Buchstaben a und b oder § 31 Absatz 1 Buchstabe c der Kantonsverfassung (Staatsvertragsreferendum). Hingegen wird es für den Kanton neue jährlich wiederkehrende Ausgaben von mehr als 50'000 Franken zur Folge haben. Diese Ausgaben sind gleichzeitig mit dem Beitrittsbeschluss zu bewilligen. Der Kreditbeschluss ist der fakultativen Volksabstimmung gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b der Kantonsverfassung (Finanzreferendum) zu unterstellen.


Die Liste der beitragsberechtigten Schulen und die Änderungen genehmigt der Regierungsrat, so dass die im Zweijahreszyklus vorgesehene Revision jeweils in nützlicher Frist durch den Kanton Basel-Landschaft ratifiziert werden kann. Die erforderlichen Kredite werden in den Budgets eingestellt.


Fortsetzung


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Fussnote:


1. SGS 681.22, GS 31.140