1999-213_ver.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-213 vom 26. Oktober 1999


Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Base-Stadt über die Führung von Ausbildungen in Sozialer Arbeit durch die Stiftung Höhere Fachschule für Soziale Arbeit beider Basel (Partnerschaftliches Geschäft)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vertrag über die Führung von Ausbildungen in Sozialer Arbeit auf Tertiärstufe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft

vom

Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft, nachstehend Partnerkantone genannt, vereinbaren bezüglich der Führung von Ausbildungen in Sozialer Arbeit auf Tertiärstufe durch die Stiftung Höhere Fachschule für Soziale Arbeit, nachfolgend Stiftung genannt:

§ 1 Zweck
Der Vertrag bezweckt die Regelung der Führung von Ausbildungen in Sozialer Arbeit auf Tertiärstufe in den Kantonen Basel-Stadt und Basel-Landschaft sowie die Aufteilung der finanziellen Leistungen unter den Partnerkantonen.

§ 2 Bildungsangebote
Die Stiftung ist mit der Führung der nachstehend aufgeführten Bildungsangebote beauftragt.
a. Diplomausbildungen in Sozialpädagogik und Sozialarbeit
b. Weiterbildungen
c. Angewandte Forschung und Entwicklung sowie Dienstleistungen (zum Beispiel Evaluationen von Institutionen oder Ausarbeiten von Konzepten)

§ 3 Leistungsauftrag
1 Die Partnerkantone, vertreten durch das Justizdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft, erteilen der Stiftung einen Leistungsauftrag.
2 Dieser bezeichnet die von der Stiftung zu erbringenden Leistungen und regelt deren Finanzierung im Detail.
3 Er enthält insbesondere:
a. die Produktegruppen Diplomausbildung, Weiterbildung, Forschung und Entwicklung und Dienstleistungen mit der Beschreibung der einzelnen Produkte, ihrer Leistungsempfänger und -empfängerinnen, ihren Zielen, Indikatoren und Standards
b. die Finanzierungs- und Abrechnungsweisen
c. die Rechtsgrundlagen
d. die Regelung der Aufsicht und des Controllings.

§ 4 Leistungsabgelltung
1 Die Partnerkantone gewähren der Stiftung für die Erfüllung der vereinbarten Leistungen einen jährlichen, nicht-indexierten Betriebskostenbeitrag.
2 Dieser wird für drei Jahre aufgrund des Leistungsauftrages bewilligt. Im Falle ausserordentlicher Vorkommnisse, die auf die Berechnung der Abgeltung der Partnerkantone gewichtigen Einfluss haben, kann im gegenseitigen Einvernehmen der Betriebskostenbeitrag vor Ablauf von drei Jahren angepasst werden. Vorausgesetzt ist die Bewilligung durch die beiden Kantonsparlamente.
3 Die Partnerkantone leisten ihren Anteil an den Betriebskostenbeitrag aufgrund des Verhältnisses der aus den Partnerkantonen stammenden Studierenden im Durchschnitt der drei vorhergehenden Jahre. Für die Bestimmung des Wohnsitzes gelten die jeweiligen Bestimmungen der interregionalen Fachschulvereinbarung vom 17.9.1992.
4 Die Beitragsquoten der Partnerkantone werden alle drei Jahre durch die Regierungsräte der beiden Partnerkantone neu festgelegt. Für die Jahre 2000 bis 2002 betragen sie entsprechend dem Verhältnis der Studieren der Jahre 1996 bis 1998 für den Kanton Basel-Stadt 55%, Tür den Kanton Basel-Landschaft 45%.

§ 5 Geltungsdauer und Kündigung
1 Dieser Vertrag kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der Dreijahresperiode gekündigt werden. Bleibt eine Kündigung aus, so gilt der Vertrag für eine weitere Dreijahresperiode.
2 Die Parteien streben an, für die Höhere Fachschule für Soziale Arbeit bei den zuständigen eidgenössischen Behörden den Status einer Fachhochschule zu erwirken. Die Ablösung dieses Vertrages wird im dann auszuhandelnden Fachhochschulvertrag geregelt werden.
3 Für die zum Zeitpunkt der Kündigung aufgenommenen Studierenden garantieren die Partnerkantone die Fortführung der HFS-BB über einen Zeitraum, der die Möglichkeit eines Ausbildungsabschlusses innert drei Jahren bietet, sofern keine zumutbare andere Lösung gefunden werden kann.
4 Die Partnerkantone bleiben für diesen Zeitraum gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages leistungsverpflichtet.

§ 6 Anwendbares Recht
Wo nichts anderes geregelt ist, gilt das Recht des Kantons Basel-Stadt als Standortkanton der Schule.

§ 7 Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung über die Beiträge der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft an den Schulverein für soziale Berufe, Basel, vom 3. September / 28. August 1984 wird aufgehoben.
2 Der vorliegende Vertrag tritt, vorbehältich der Genehmigung durch die beiden Kantonsparlamente, am 1. Januar 2000 in Kraft.


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