1999-213_lei.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-213 vom 26. Oktober 1999
Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Base-Stadt über die Führung von Ausbildungen in Sozialer Arbeit durch die Stiftung Höhere Fachschule für Soziale Arbeit beider Basel (Partnerschaftliches Geschäft)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Leistungsvereinbarung der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft
(nachstehend «Partnerkantone» genannt)
vertreten durch das Justizdepartement Basel-Stadt und die Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft
mit der
Stiftung Höhere Fachschule für Soziale Arbeit beider Basel
(nachstehend «Stiftung» genannt)
für die
Höhere Fachschule für Soziale Arbeit beider Basel
(nachstehend «HFS-BB» genannt)
A. Allgemeines
§ 1 Ziel der Einrichtung
1 Die HFS-BB, getragen von der Stiftung HFS-BB, ist eine Bildungseinrichtung der Region Basel auf Tertiärstufe. Sie bildet für die Berufsfelder der Sozialen Arbeit aus, bietet Weiterbildung an, betreibt angewandte Forschung und Entwicklung und gewährleistet mit weiteren Dienstleistungen den Bezug zwischen wissenschaftlichen und methodologischen Erkenntnissen einerseits und der Berufspraxis andererseits.
2 Die HFS-BB bietet insbesondere Diplomausbildungen für Sozialpädagogik und Sozialarbeit in Vollzeit-, Teilzeit- und in berufsbegleitender Form sowie in Zusammenarbeit mit dem Institut für Spezielle Pädagogik und Psychologie der Universität Basel ein Nachdiplomstudium im Bereich der Vorschulheilpädagogik an.
§ 2 Inhalt
Diese Leistungsvereinbarung regelt Art, Umfang und Abgeltung der Leistungen, welche die Stiftung im Auftrag der Partnerkantone erbringt.
§ 3 Grundlagen
Grundlagen der Leistungsvereinbarung bilden
- Bundesgesetz und Verordnung über die Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich vom 19. Juni 1992 respektive 30. November 1992
- Verordnung über die Minimalanforderungen für die Ausbildung an Höheren Fachschulen im Sozialbereich vom 18. Dezember 1995
- EDK-Reglement über die Anerkennung der Diplome der Höheren Fachschulen für Soziale Arbeit vom 6. Juni 1997
- Bestimmungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung zur Beitragsgewährung an Ausbildungseinrichtungen vom 19.6.1959
- Regionales Schulabkommen RSA vom 22.9.1993
- Interregionale Fachschulvereinbarung vom 17.9.1992, bereinigter Anhang (revidierte Richtlinien) vom 1.8.1996
- Rahmenordnung zur Ausbildung des Heilpädagogischen Früherziehers in der Schweiz des Verbandes der Heilpädagogischen Ausbildungsinstitute (VhpA) vom 3. April 1987
- Stiftungsurkunde vom 14. April 1997
- Organisationsreglement der HFS-BB vom 7.5.1998
§ 4 Leistungsauftrag - Inhalt, Ziele und Qualität
1 Die Stiftung übernimmt die Verantwortung für das Erbringen der Leistungen (Produkte). Die einzelnen Produkte sind:
Produktegruppe «Diplomausbildung in Sozialer Arbeit»
- Diplom in Sozialpädagogik
- Diplom in Sozialarbeit
Produktegruppe «Nachdiplomstudien»
- Diplom für betriebswirtschaftliches Management von Nonprofit-Organisationen
- Diplom für Heilpädagogische Früherziehung/Heilpädagogik im Vorschulbereich
Produktegruppe «Weiterbildung»
- Zertifikate für Nachdiplomkurse
- Fachkurse
- Tagungen
Produktegruppe «Dienstleistungen»
- Beratung
- Mediothek
- Publikationen
Produktegruppe «Angewandte Forschung und Entwicklung»
- Forschung
2 Die einzelnen Produkte sind mit der Umschreibung der Leistungsinhalte, der übergeordneten Ziele, der Leistungsempfänger und -empfängerinnen, der einzelnen Ziele mit den Indikatoren und Standards über die Zielerreichung und der Preise im Anhang «Produkte-Portofolio» enthalten. Dieser Anhang ist integrierter Bestandteil der Leistungsvereinbarung.
§ 5 Organisation
1 Die Stiftung sorgt mit geeigneten Strukturen für die wirksame und effiziente Erfüllung des Leistungsauftrages. Sie regelt die organisatorischen und betrieblichen Belange selbstständig, soweit sie in der Leistungsvereinbarung nicht umfassend definiert sind.
2 Sie bringt den Partnerkantonen die geltenden Bestimmungen und Strukturen zur Kenntnis. Änderungen in Organisationsstruktur und Konzept sind den zuständigen Departementen der Partnerkantone mitzuteilen.
3 Die Stiftung und die HFS-BB arbeiten mit anderen Bildungseinrichtungen im Tertiärbereich zusammen, insbesondere mit der Fachhochschule beider Basel und verwandten Fakultäten der Universität Basel.
§ 6 Fachhochschulentwicklung
1 Die Partnerkantone anerkennen und unterstützen die Bestrebungen der HFS-BB, den Status einer Fachhochschule zu erreichen.
2 Die HFS-BB verpflichtet sich, im Verlaufe der nächsten drei Jahre die Leitungs- und Ausbildungsstrukturen, die Curricula und die Arbeitsbedingungen der Unterrichtenden an die Strukturen und Regelungen der bestehenden und geplanten Fachhochschulen beider Basel anzupassen.
§ 7 Aufnahme von Studierenden
1 Die HFS-BB ist frei in der Aufnahme von Studierenden. Sie achtet dabei auf die Erfüllung der im Leistungsauftrag genannten Ziele. Sie richtet sich nach den Bestimmungen des Bundes und der EDK.
2 Studierende mit Wohnsitz in den Partnerkantonen werden - sofern das Platzangebot, die Eignungsabklärung und die Kurszusammensetzung es erlauben - bevorzugt aufgenommen. Für Studierende mit Wohnsitz ausserhalb der Partnerkantone gelten die Bestimmungen der interregionale Fachschulvereinbarung.
3 Studierende mit Wohnsitz ausserhalb der Schweiz werden maximal sechs pro Jahr in die Diplomausbildungslehrgänge aufgenommen.
§ 8 Spezielle Leistungen der Trägerschaft
Die Partnerkantone anerkennen die speziellen Leistungen der Stiftung wie
- die ehrenamtliche Arbeit in der strategischen Führung
- die nachweisbaren Bemühungen um die Beschaffung zusätzlicher Betriebsmittel durch Zuwendungen Dritter, inklusive allfälliger Sponsorengelder
B. Finanzen
§ 9 Betriebskosten
Die Stiftung deckt die Betriebskosten aus folgenden Einnahmen:
- Eigenerträge aus Leistungen der Produktegruppen Weiterbildung (Kursgelder), Forschung und Entwicklung und Dienstleistungen (Honorare, Verkaufserlöse und Benutzungsgebühren)
- Studiengelder der Studierenden
- Bundesbeiträge gemäss Bundesgesetz über die Finanzhilfen an die Höheren Fachschulen im Sozialbereich
- Beiträge der eidgenössischen Invalidenversicherung
- Beiträge aus Schulabkommen für Studierende mit ausserkantonalem Wohnsitz
- Abgeltungen durch die Partnerkantone
- Zuwendungen Dritter und Vermögenserträge.
§ 10 Abgeltung der Kantone
1 Die Partnerkantone bewilligen der Stiftung für die in dieser Leistungsvereinbarung umschriebenen Leistungen der HFS-BB für die nächsten drei Jahre einen jährlichen Betriebskostenbeitrag von Fr. 6'060'000.-.
2 Der Betriebskostenbeitrag beruht auf dem Umfang an Kursen und Studierenden des Schuljahres 1997/98 sowie den Planungen bezüglich Weiterbildung, Dienstleistung und Forschung (siehe Beilage) unter Beachtung der Mengengerüste, wie sie in den einzelnen Produkteblättern beschrieben sind.
3 Im Betriebskostenbeitrag sind sämtliche Aufwendungen der HFS-BB für die beschriebenen Produkte enthalten, einschliesslich der Kosten für den laufenden Unterhalt und die Apparateanschaffungen sowie die Amortisation und die Verzinsung des Kapitals für Investitionen, welche den Betrag von Fr. 75'000.- jährlich nicht übersteigen dürfen. Über Investitionen beschliesst der Stiftungsrat. Die Kosten für Investitionen sind im Budget gesondert auszuweisen.
4 Die finanziellen Verpflichtungen der Partnerkantone gelten vorbehältlich der Zustimmung der Kantonsparlamente zum Staatsvoranschlag respektive zum Ratschlag.
§ 11 Bundesbeiträge und Beiträge der Invalidenversicherung
1 Die Stiftung verpflichtet sich, die Bestimmungen für den Erhalt von Beiträgen des Bundes und der Invalidenversicherung einzuhalten. Sie ist für die rechtzeitige Geltendmachung der Beiträge verantwortlich.
2 Diese Beiträge werden in der effektiven Höhe vom Betriebskostenbeitrag abgezogen.
3 Subventionen, die für die Produktegruppen Weiterbildung, Dienstleistung und Forschung zweckbestimmt sind, gelten als erwirtschaftete Erträge und werden nicht vom Betriebskostenbeitrag abgezogen.
§ 12 Eigenerträge
Die Eigenerträge werden zur Aufwandminderung eingesetzt. Die in den Produkteblättern budgetierten Eigenerträge (Berechnung aufgrund des angestrebten Kostendeckungsgrades) sind bei der Berechnung des Betriebskostenbeitrages berücksichtigt.
§ 13 Studiengelder und Beiträge aus Schulabkommen
Vom Betriebskostenbeitrag werden die effektiv geleisteten Studiengelder und Beiträge aus Schulabkommen abgezogen.
§ 14 Vermögensertrag
Die Stiftung ist innerhalb des Stiftungszweckes frei in der Verwendung von Erträgen aus dem Vermögen der Stiftung.
§ 15 Verwendung von Zuwendungen Dritter/Sponsoring
1 Die Stiftung ist innerhalb des Stiftungszweckes frei in der Verwendung von Spendengeldern, Legaten oder Sponsorengeldern für die HFS-BB. Die Zuwendungen Dritter und ihre Verwendung für die HFS-BB sind in der Betriebsrechnung gesondert auszuweisen.
2 Sponsoring ist nur für Leistungen der HFS-BB möglich, die der Zielsetzung der Einrichtung gemäss § 1 der Leistungsvereinbarung dienen und den übergeordneten Zielen der Produkte gemäss Produkte-Portofolio nicht widersprechen.
§ 16 Rücklagen und Verluste
1 Gelingt es der Stiftung, in der Betriebsrechnung der HFS-BB unter Einhaltung der im Leistungsauftrag festgehaltenen Ziele durch gute Auslastung und ökonomische Betriebsführung einen Überschuss zu erzielen, fliesst dieser in ein zweckgebundenes Rücklagenkonto. Dieses dient in erster Linie zum Ausgleich von Schwankungen im Betriebsergebnis und kann im Rahmen des Leistungsauftrages verwendet werden. Ein allfälliger Verlust innerhalb der Dreijahresperiode wird auf die neue Rechnung vorgetragen.
2 Die Höhe der Rücklagen aus den kantonalen Betriebskostenbeiträgen wird innerhalb der Dreijahresperiode auf den Höchstwert von 25 Prozent des jährlichen Betriebskostenbeitrages limitiert. Der darüber hinausgehende Betrag ist den Partnerkantonen zurückzuerstatten.
3 Einlagen und Entnahmen in und aus dem Rücklagenkonto beschliesst der Stiftungsrat. Sie sind den Partnerkantonen im Rahmen des Controllings zur Kenntnis zu bringen.
§ 17 Rechnungswesen
1 Die Partnerkantone verpflichten sich zu vierteljährlichen, anteilmässigen Akontozahlungen. Die Zahlungen werden auf Gesuch hin jeweils am 1.2./1.5./1.8. und 1.11. des Jahres fällig.
2 Die Partnerkantone können Auflagen in Bezug auf die Rechnungsführung erlassen.
§ 18 Stilllegung der Institution / Kündigung des Vertrages zwischen den Partnerkantonen
1 Bei Stilllegung der HFS-BB fällt der Restsaldo des zweckgebundenen Rücklagenkontos zu drei Vierteln an die Partnerkantone und zu einem Viertel an die Stiftung.
2 Bei einer Kündigung bleiben die Partnerkantone für den Zeitraum der gemäss dieser Vereinbarung garantierten Fortführung der HFS-BB leistungsverpflichtet.
C. Personelles und Aufsicht
§ 19 Personal
1 Die Stiftung ist frei in der Festlegung der Anstellungsbedingungen für das Personal. Dabei ist Gleichwertigkeit mit den Anstellungsbedingungen für das öffentlich-rechtliche Personal des Kantons Basel-Stadt vergleichbarer Einrichtungen oder, falls solche im Kanton Basel-Stadt nicht bestehen, vergleichbarer Einrichtungen im Kanton Basel-Landschaft einzuhalten.
2 Die Personalaufwendungen dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, der sich bei Anwendung der Bestimmungen des basel-städtischen Personalrechtes ergeben würde.
§ 20 Aufsicht, Berichterstattung und Controlling
1 Die Erfüllung des Leistungsauftrages wird regelmässig durch die Partnerkantone und die Stiftung gemeinsam überprüft.
2 Die Stiftung berichtet zweimal jährlich mit je unterschiedlichem Inhalt über die Leistungserfüllung. Der Ablieferungstermin für den Bericht per Ende Kalenderjahr mit rechnungsrelevanten Angaben und der detaillierten Jahresrechnung ist jeweils der 15. März, derjenige für den Bericht mit den übrigen Angaben ist der 15. September.
3 Die Berichte enthalten die Ziele, die Indikatoren und die erzielten Standards zu den einzelnen Produkten. Im Bericht werden Datenbasis, Hilfsmittel, Zeitpunkt und Zeitraum der Indikatorenerfassung angegeben.
4 Beide Vereinbarungspartner können aufgrund der Controllingberichte ein Controllinggespräch über die im Bericht enthaltenen Feststellungen verlangen.
5 Die zuständigen Departemente der Partnerkantone können nach vorgängiger Information der HFS-BB auf eigene Rechnung mittels Auftrag an eine Drittstelle eine externe Evaluation der HFS-BB durchführen. Diese bezweckt eine ergänzende Auswertung der Leistungserfüllung im Sinne einer Vertiefung einer spezifischen Thematik. Im Rahmen der externen Evaluation informiert die HFS-BB die Departemente über Instrumente und die Resultate der internen Qualitätsentwicklung. Die Ergebnisse der externen Evaluation werden in einem Bericht festgehalten, der mit dem Stiftungsrat und der Leitung der HFS-BB besprochen wird.
6 Die Partnerkantone bestimmen je eine Person zum Einsitz in den Stiftungsrat der HFS-BB.
D. Schlussbestimmungen
§ 21 Geltungsdauer, Kündigung und Anpassung
1 Diese Leistungsvereinbarung gilt vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2002.
2 Diese Vereinbarung kann mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr jeweilen auf das Ende der Geltungsdauer gekündigt werden. Bei Ausbleiben einer Kündigung stellt die HFS-BB im ersten Quartal des letzten Jahres der Geltungsdauer Antrag auf Aufnahme neuer Vertragsverhandlungen.
3 Für die zum Zeitpunkt der Kündigung aufgenommenen Studierenden garantieren die Partnerkantone die Fortführung der HFS-BB über einen Zeitraum, der die Möglichkeit eines Ausbildungsabschlusses innert drei Jahren bietet, sofern keine zumutbare andere Lösung gefunden werden kann.
4 Neue Produkte und Veränderungen der Leistungsinhalte, der Zielsetzungen, Indikatoren und Standards bedingen eine Anpassung dieser Leistungsvereinbarung. Anpassungen ohne Veränderung des Betriebskostenbeitrages können einvernehmlich jeweils auf Jahresbeginn vorgenommen werden.
Justizdepartement Basel-Stadt
Der Vorsteher
Basel, den
Stiftungsrat HFS-BB
Die Präsidentin
Basel, den
Erziehungs- und Kulturdirektion Basel-Landschaft
Der Vorsteher
Liestal, den