1999-211_1.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-211 vom 26. Oktober 1999
Regierungsprogramm und Finanzplan 1999-2003
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Einleitung
Auftrag und Vorgehen
Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Zu Beginn jeder Amtsperiode, d.h. bis Ende Dezember des ersten Amtsjahres einer neuen Amtsperiode, hat er zu diesem Zwecke ein Regierungsprogramm und einen Finanzplan zu erstellen. Diese sind vom Landrat zu genehmigen. Der Landrat berät des Regierungsprogramm. Er kann es unverändert genehmigen, zusammen mit eigenen Ergänzungs- und Änderungsbeschlüssen genehmigen oder an den Regierungsrat zurückweisen.
(§ 73 Absätze 1 und 2 Kantonsverfassung; § 44 Absatz 2 Landratsgesetz)
Schon im August 1998 beschloss der Regierungsrat, die Frage der Standortgunst des Kantons Basel-Landschaft umfassend zu behandeln und im Hinblick auf das Regierungsprogramm 1999 - 2003 darzustellen, welches die Qualitäten des Standortes Basel-Landschaft sind und wie diese verbessert werden können. Der Regierungsrat hat die Frage der Standortgunst im April 1999 in einer zweitägigen Klausursitzung eingehend diskutiert und beschlossen, dass dieses Thema den roten Faden des Regierungsprogramms 1999 - 2003 bilden soll.
Der Entwurf des vorliegenden Regierungsprogrammes ist am 14. September 1999 in einer zweiten Klausursitzung eingehend beraten worden.
Die Neukonzeption des Berichtswesens
Auf Initiative der landrätlichen Geschäftsprüfungskommission hat der Regierungsrat anfangs 1999 das Berichtswesen neu konzipiert.
Mit der Neuordnung werden die materielle und formelle Harmonisierung der regierungsrätlichen Planungsberichte (Regierungsprogramm und Jahresprogramme) mit den Rechenschaftsberichten (Amtsberichte und Rechenschaftsbericht zum Regierungsprogramm), die Systematisierung in der Gliederung der Berichte und schliesslich die Verwesentlichung der Berichte angestrebt, insbesondere des Amtsberichtes des Regierungsrates.
Harmonisierung bedeutet, dass alle Berichte formal und inhaltlich aufeinander abgestimmt werden. Die im Regierungsprogramm enthaltenen Programmpunkte werden in den Jahresprogrammen konkretisiert und detailliert (sofern die Realisierung im betreffenden Jahr vorgesehen ist). In den Amtsberichten wird über die einzelnen Programmpunkte im Sinne einer Erfolgs- oder Wirkungskontrolle Rechenschaft abgelegt.
Systematisierung heisst, dass alle Berichte einheitlich gegliedert werden. Aus verschiedenen Gründen erfolgt die Gliederung nicht nach Sachgebieten, sondern nach den Direktionen. In einem übergeordneten Kapitel sollen die Programmschwerpunkte der Legislaturperiode bzw. des Amtsjahres vorangestellt werden.
Um die Vergleichbarkeit der einzelnen Berichte und die Kontrolle zu erleichtern, werden sämtliche Programmpunkte nummeriert.
Verwesentlichung bedeutet, dass die Berichte die aktuellen Informationen enthalten sollen, welche für den Landrat im Rahmen seiner Aufgabenerfüllung relevant sind. Dies wiederum heisst, dass vor allem die Amtsberichte des Regierungsrates eine radikale Neugestaltung erfahren werden. Gestrafft werden sollen auch die Jahresprogramme des Regierungsrates.
Das Regierungsprogramm 1999 - 2003 enthält, ausgehend von den übergeordneten Zielen des Staates (§§ 90 - 128 der Kantonsverfassung), die wichtigsten Anliegen und Vorhaben des Regierungsrates und des Landrates für die neue Legislaturperiode. Ins Regierungsprogramm aufgenommen werden in der Regel nur neue Vorhaben, welche einer parlamentarische Beratung bedürfen oder die sonst von besonderer Bedeutung sind.
Nicht Bestandteil des Regierungsprogrammes ist der sehr grosse Block an staatlichen Leistungen, welche die Direktionen und Dienststellen der kantonalen Verwaltung jahrein jahraus aufgrund von gesetzlichen Vorgaben und Leistungsaufträgen erbringen.