1999-194_8.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-194 vom 21. September
Synopse - Pensionskasse (Geltende Fassung und Entwurf der revidierten)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
| Geltende Fassung
der
Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse Vom 20. Oktober 1994 GS 31.782 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 28 des Beamtengesetzes vom 5. Juni 1978, beschliesst: |
Entwurf der revidierten
Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse Vom 20. Oktober 1994 Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 53 Absatz 2 des Personalgesetzes vom 25. September 1997 beschliesst: |
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| A. | Allgemeine Bestimmungen | A. | Allgemeine Bestimmungen |
| §1 | Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz und Zweck
1 Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (Kasse) besteht eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Liestal. Sie bezweckt die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, der übrigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 2 Die Kasse wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Erfordernisse geführt und verwaltet. Sie verfügt über eigenen Grundbesitz und verwaltet ihr Vermögen selbst. 3 Die Kasse ist eine im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) registrierte Vorsorgeeinrichtung. 4 Die zwingenden Vorschriften von Bundesgesetzen gehen den Bestimmungen dieser Statuten vor. |
§1 | Name, Rechtspersönlichkeit, Sitz und Zweck 1 Unter dem Namen Basellandschaftliche Pensionskasse (BLPK) besteht eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Liestal. Sie bezweckt die Sicherung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber , gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod. 2 Die BLPK wird nach wirtschaftlichen Grundsätzen und unter Berücksichtigung der versicherungstechnischen Erfordernisse geführt und verwaltet. Sie verfügt über eigenen Grundbesitz und verwaltet ihr Vermögen selbst. 3 Die BLPK ist eine im Sinne des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) registrierte Vorsorgeeinrichtung. Die zwingenden Vorschriften von Bundesgesetzen gehen den Bestimmungen dieser Statuten vor. |
| §2 | Angeschlossene Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen 1 Über den Anschluss und den allfälligen Ausschluss von Einwohner-, Bürger- und Kirchgemeinden, von kantonalen und gemeinnützigen Anstalten oder von anderen Betrieben beschliesst die Verwaltungskommission. 2 Die angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen verpflichten sich zur Einhaltung der Statuten, insbesondere zur statutengemässen Anmeldung aller Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen. Die Kasse nimmt Kontrollen vor und trifft bei Verstössen gegen die Statuten auf Kosten der Fehlbaren entsprechende Massnahmen. Diese können den Ausschluss beinhalten. |
§2 | Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber 1 Über den Anschluss und den allfälligen Ausschluss von Einwohner- Bürger- und Kirchgemeinden, von kantonalen und gemeinnützigen Institutionen oder von anderen Betrieben beschliesst der Verwaltungsrat . 2 Angeschlossene Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichten sich zur Einhaltung dieser Statuten, insbesondere zur Anmeldung aller gemäss BVG zu versichernden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Die BLPK nimmt Kontrollen vor und trifft bei Verstössen gegen die Statuten auf Kosten der Fehlbaren entsprechende Massnahmen. Diese können auch den Ausschluss beinhalten. 3 Bei Austritt sind angeschlossene Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber zur Übernahme aller in ihrem Versichertenkreis bestehenden Ansprüche verpflichtet. Sie werden dafür unter Berücksichtigung des ausgewiesenen Deckungsgrades der BLPK entschädigt. |
| §3 | Mitgliedschaft
1 Mitglieder werden sämtliche Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der angeschlossenen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, mit Ausnahme von Assistenzärzten und Assistenzärztinnen, sofern sie nicht auf eigenen Antrag Mitglied der Kasse werden wollen. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen über dem maximalen Koordinationsabzug liegenden Gesamtverdienst beziehen, unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität (Risikoversicherung), ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter (Vollversicherung), obligatorisch dieser Versicherung.
2 Nicht versichert werden insbesondere Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
3 Bezieht das Mitglied von bei der Kasse nicht angeschlossenen Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberinnen Lohnteile, sind diese bei der Kasse nicht versicherbar.
4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, können auf Weisung des Regierungsrates bzw. des angeschlossenen Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin der Risikoversicherung unterstellt werden. Deren Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen werden vermindert um die Rentenkürzungen, die der bei Rentenbeginn auf diesen Zeitpunkt gemäss § 12 Absatz 2 errechneten Einkaufssumme entsprechen. |
§3 | Mitgliedschaft 1 Mitglieder werden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons und der angeschlossenen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses, sofern sie einen Gesamtverdienst erzielen, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt . Sie unterstehen ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres der Risikoversicherung (Tod, Invalidität) , bzw. ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres der Vollversicherung . 2 Nicht versichert werden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter a. die nebenberuflich tätig und bereits für eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit obligatorisch versichert sind oder im Hauptberuf eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben; b. die mindestens zu 2/3 invalid sind; c. deren Arbeitsvertrag auf drei Monate oder weniger abgeschlossen ist und nicht verlängert wird. 3 Weitere Ausnahmen von der Versicherungspflicht bei der BLPK kann der Verwaltungsrat auf Antrag für bestimmte Personenkreise bewilligen, sofern diese Personenkreise in Sinne von Art. 7 Absatz 2 BVV2 bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung versichert werden. 4 Scheidet das Mitglied aus der obligatorischen Versicherung aus, kann es die Vorsorge im bisherigen Umfang bei der BLPK weiterführen. Die Einzelheiten regelt der Verwaltungsrat. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter , die der obligatorischen Versicherung nicht unterstehen, können auf Beschluss ihrer Arbeitgeberin oder ihres Arbeitgebers der Risikoversicherung unterstellt werden. Die Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen werden vermindert um die Rentenkürzungen, die der bei Rentenbeginn auf diesen Zeitpunkt gemäss § 12 Absatz 2 errechneten Einkaufssumme entsprechen. |
| §4 | Aufnahme und Vorbehalte
1 Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines vom Arbeitgeber bzw. von der Arbeitgeberin eingereichten Anmeldeformulars, einer Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und, sofern erforderlich, einer ärztlichen Untersuchung. 2 In vorbestandene Vorbehalte tritt die Kasse für deren restliche Laufzeit ein. 3 Neue Vorbehalte beschränken sich auf den Teil der Leistungen, der nicht durch die eingebrachte Austrittsabfindung eingekauft worden ist, höchstens aber auf den überobligatorischen Teil der Versicherung. Sie werden, auf vertrauensärztlichen Antrag von der Verwaltungskommission festgelegt, und sie erstrecken sich auf eine Dauer von höchstens 5 Jahren. |
§4 | Aufnahme und Vorbehalte 1 Die Aufnahme erfolgt aufgrund des eingereichten Anmeldeformulars, einer Selbstauskunft über den Gesundheitszustand und, sofern erforderlich, dem Ergebnis einer ärztlichen Untersuchung. 2 In vorbestandene Vorbehalte tritt die BLPK für deren restliche Laufzeit ein. 3 Neue Vorbehalte beschränken sich auf den Teil der Leistungen, der nicht durch die eingebrachte Austrittsabfindung eingekauft worden ist, höchstens aber auf den überobligatorischen Teil der Versicherung. Sie werden auf vertrauensärztlichen Antrag vom Verwaltungsrat festgelegt und erstrecken sich auf eine Dauer von höchstens fünf Jahren. |
| §5 | Dauer der Mitgliedschaft
1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Antritt des Arbeitsverhältnisses und endet, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen oder wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird.
2 Auf Gesuch hin bewilligt die Verwaltungskommission die freiwillige Weiterführung der Mitgliedschaft, wenn der Austritt schwerwiegende Nachteile nach sich zieht. Die Rechte und Pflichten dieser freiwilligen Mitglieder richten sich nach § 31.
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§5 | Dauer der Mitgliedschaft 1 Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Arbeitsverhältnis. Sie endet, wenn die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft entfallen oder wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird. In diesem Fall bleibt das Mitglied bis zum Eintritt in eine neue Vorsorgeeinrichtung, längstens aber während eines Monats, beitragsfrei gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. 2 Bei unbezahltem Urlaub bleibt die Mitgliedschaft bestehen. Dabei wird der rentenberechtigte Verdienst um 1/6 der insgesamt entgangenen Beiträge aller Art gekürzt. Sofern das Mitglied die Beiträge entrichtet, entfällt die Kürzung. Im Falle von Sonderrisiken kann die BLPK ihren Schutz entsprechend einschränken oder einen höheren Beitrag festsetzen. |
| §6 | Besondere Pflichten 1 Die Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberinnen, Mitglieder, Bezüger und Bezügerinnen von Leistungen sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die die Beziehungen zur Kasse betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die verlangten Nachweise zu beschaffen.
2 Die Mitglieder, Bezüger und Bezügerinnen von Leistungen ermächtigen alle Ärzte und Ärztinnen, dem Vertrauensarzt bzw. der Vertrauensärztin der Kasse über Tatsachen, die das Verhältnis zur Kasse berühren, uneingeschränkt Auskunft zu erteilen.
3 Die Mitglieder, Bezüger und Bezügerinnen von Leistungen sind verpflichtet, ihre Ansprüche bei der eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der eidgenössischen Invalidenversicherung (IV), der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA), den Unfallversicherern gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG), den Haftpflichtversicherern und bei der eidgenössischen Militärversicherung geltend zu machen und der Kasse hierüber Auskunft zu erteilen. Andernfalls werden die Kassenleistungen eingestellt.
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§6 | Besondere Pflichten 1 Die Mitglieder , Bezügerinnen und Bezüger von Leistungen sowie die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sind verpflichtet, über alle Tatsachen, die die Beziehungen zur BLPK betreffen, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben und die verlangten Nachweise zu beschaffen. 2 Sie ermächtigen alle medizinischen Fachpersonen, dem vertrauensärztlichen Dienst der BLPK die benötigten Auskünfte zu erteilen. 3 Sie sind verpflichtet, ihre Ansprüche bei der Eidg . Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Eidg. Invalidenversicherung und der Eidg. Militärversicherung , sowie gegenüber den Kranken-, den Unfall- und den Haftpflichtversicherern geltend zu machen und der BLPK hierüber Auskunft zu erteilen. Andernfalls werden die Kassenleistungen eingestellt. 4 Erwächst der BLPK aus absichtlicher oder fahrlässiger Verletzung dieser Pflichten ein Schaden, so ist er von den Fehlbaren zu ersetzen. |
| §7 | Vorbezug, Verpfändung, Sicherung der Leistungen
1 Der Anspruch auf Altersleistungen darf nach Massgabe des geltenden Rechts zum Erwerb von Wohneigentum für den Eigenbedarf und zum Aufschub der Amortisation von darauf lastenden Hypothekardarlehen vorbezogen bzw. verpfändet werden.
2 Andere Abtretungen oder Verpfändungen von Ansprüchen auf Leistungen sind untersagt und ungültig.
3 Die Kasse kann Massnahmen treffen, damit ihre Leistungen zum Unterhalt des Bezügers oder der Bezügerin und der Personen, für die er oder sie zu sorgen hat, verwendet werden. |
§ 7 | Vorbezug, Verpfändung, Sicherung der Leistungen 1 Der Anspruch auf Vorsorge leistungen darf nach Massgabe des geltenden Rechts für Wohneigentum zum eigenen Bedarf vorbezogen bzw. verpfändet werden. Die vorbezogenen Mittel werden im Sinne einer negativen Einkaufssumme in eine gleichbleibende Kürzung umgerechnet (vgl. § 12 Absatz 6). Wird bei einer Ehescheidung vom Gericht bestimmt, dass ein Teil der Freizügigkeitsleistung überwiesen werden muss, wird der ausbezahlte Betrag wie ein Vorbezug für Wohneigentum behandelt. Die BLPK kann für die Bearbeitung von Vorbezügen Gebühren erheben. Der Verwaltungsrat erlässt einen entsprechenden Tarif. 2 Andere Abtretungen oder Verpfändungen von Ansprüchen auf Leistungen sind ungültig. 3 Die BLPK kann Massnahmen treffen, damit ihre Leistungen zum Unterhalt der Anspruchsberechtigten und der Personen, für die sie zu sorgen haben , verwendet werden. |
| §8 | Festsetzung und Auszahlung der Leistungen 1 Die Kasse setzt ihre Leistungen nach diesen Statuten fest. Sie hat das Recht, die Bezugsberechtigung jederzeit zu überprüfen und die erforderlichen Nachweise zu verlangen. Der Bezüger oder die Bezügerin kann verpflichtet werden, die Leistungen persönlich entgegenzunehmen. 2 Die Renten werden am Ende jedes Monats entrichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt. |
§ 8 | Festsetzung und Auszahlung der Leistungen 1 Die BLPK setzt ihre Leistungen nach diesen Statuten fest. Sie kann die Bezugsberechtigung jederzeit überprüfen und Nachweise verlangen. Die Anspruchsberechtigten können verpflichtet werden, die Leistungen persönlich entgegenzunehmen. 2 Die Renten werden am Ende jedes Monats entrichtet. Für den Monat, in dem der Anspruch erlischt, wird die Rente voll ausbezahlt. |
| §9 | Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen 1 Irrtümlich zu niedrig angesetzte Leistungen werden berichtigt und die Differenzen samt Zinsen nachvergütet. Der Zinsanspruch besteht nur, wenn der Fehler bei der Kasse liegt. 2 Hat ein Bezüger oder eine Bezügerin zu hohe Leistungen erhalten, so sind diese zurückzuerstatten. Die Kasse kann durch Beschluss der Verwaltungskommission auf die Rückerstattung gutgläubig entgegengenommener zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Verrechnung angemessener Zinsen bleibt vorbehalten. 3 Vorbehalten bleiben die bundesgesetzlichen Verjährungsfristen. Die Kasse kann ihre Rückerstattungsansprüche mit weiteren Leistungen verrechnen. |
§ 9 | Berichtigung und Rückerstattung von Leistungen 1 Irrtümlich zu niedrig angesetzte Leistungen werden berichtigt und die Differenzen samt Zinsen nachvergütet. Der Zinsanspruch besteht nur, wenn der Fehler bei der BLPK lag. 2 Wurden zu hohe Leistungen bezogen , sind diese zurückzuerstatten. Die BLPK kann durch Beschluss des Verwaltungsrates auf die Rückerstattung gutgläubig entgegengenommener zu hoher Leistungen ganz oder teilweise verzichten. Die Verrechnung angemessener Zinsen bleibt vorbehalten. 3 Vorbehalten bleiben die bundesgesetzlichen Verjährungsfristen. Die BLPK kann ihre Rückerstattungsansprüche mit weiteren Leistungen verrechnen. |
| §10 | Beschwerderecht 1 Gegen Entscheide der Kasse kann innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, bei der Verwaltungskommission schriftlich Einsprache erhoben werden. 2 Gegen Entscheide der Verwaltungskommission kann beim kantonalen Versicherungsgericht Klage erhoben werden. |
§10 | Beschwerderecht 1 Gegen Entscheide der BLPK kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsrat schriftlich Einsprache erhoben werden . Der Entscheid ist in diesem Falle bis zum definitiven Entscheid des Verwaltungsrates sistiert. 2 Ungeachtet des internen Einspracheverfahrens kann beim zuständigen Versicherungsgericht im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Klage erhoben werden. |
| B. | Bemessungsgrundlagen, Finanzierung | B. | Bemessungsgrundlagen, Finanzierung |
| §11 | Massgebliche Verdienste 1 Als Gesamtverdienst gilt der ordentliche Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme (Grundlohn, 13. Monatslohn, Zulagen mit dauerndem Charakter sowie die am 1. Januar geltende Teuerungszulage). Naturalleistungen werden mindestens nach den Regeln der AHV angerechnet. Bei wechselnden Stundenverpflichtungen ist der gemeldete mittlere Lohn massgeblich. Lohnteile, die den achtfachen Koordinationsabzug übersteigen, werden nur zur Hälfte angerechnet. 2 Als Beitragsverdienst gilt der um den jeweiligen Koordinationsabzug verminderte Gesamtverdienst. Bei Erhöhung des Koordinationsabzuges wird der Beitragsverdienst nicht reduziert. 3 Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des Gesamtverdienstes, höchstens jedoch der maximalen einfachen AHV-Altersrente. Bei Teilzeitbeschäftigten wird der Koordinationsabzug entsprechend herabgesetzt. 4 Als rentenberechtigter Verdienst gilt der Beitragsverdienst, allenfalls vermindert um Beträge, die sich aus nichterbrachten Beiträgen oder Einkaufssummen ergeben. 5 Wird der Gesamtverdienst herabgesetzt, ohne dass dadurch Leistungen ausgelöst werden, wird wie folgt verfahren: a. die massgeblichen Verdienste werden solange beibehalten als der Kasse dadurch kein Beitragsausfall entsteht, oder b. die massgeblichen Verdienste werden entsprechend herabgesetzt. Auf dem Betrag der Reduktion hat das Mitglied in diesem Fall Anspruch auf die bis zum Zeitpunkt der Reduktion erworbene, gemäss § 26 Absatz 3 errechnete, anwartschaftliche Rente. 6 Für Mitgliederkategorien mit häufiger Aenderung des Beschäftigungsgrades kann die Verwaltungskommission festlegen, dass der durchschnittliche Versicherungsgrad massgeblich ist. 7 Die Kasse kann Mitgliedschaften, die bei anderen Kassen fortbestehen, bei der Festsetzung der massgeblichen Verdienste berücksichtigen. |
§11 | Massgebliche Verdienste 1 Als Gesamtverdienst gilt der dem Beschäftigungsgrad entsprechende ordentliche Lohn im Rahmen der jeweils gültigen Lohnsysteme. Naturalleistungen werden mindestens nach den Regeln der AHV angerechnet. Bei wechselnden Stundenverpflichtungen ist der gemeldete mittlere Lohn massgeblich. Lohnteile, die den achtfachen Koordinationsabzug übersteigen, werden nur zur Hälfte angerechnet. 2 Als Beitragsverdienst gilt der um den jeweiligen Koordinationsabzug verminderte Gesamtverdienst. Bei Erhöhung des Koordinationsabzuges wird der Beitragsverdienst nicht reduziert. 3 Der Koordinationsabzug entspricht 1/3 des Gesamtverdienstes, höchstens jedoch dem Koordinationsabzug gemäss BVG . Dieser maximale Abzug wird entsprechend dem Beschäftigungsgrad herabgesetzt. 4 Als rentenberechtigter Verdienst gilt der Beitragsverdienst, allenfalls vermindert um Beträge, die sich aus nichterbrachten Beiträgen oder Einkaufssummen ergeben. 5 Wird der Gesamtverdienst herabgesetzt, ohne dass dadurch Leistungen ausgelöst werden, wird wie folgt verfahren: a. die massgeblichen Verdienste werden solange beibehalten als der BLPK dadurch kein Beitragsausfall entsteht, oder b. die massgeblichen Verdienste werden entsprechend herabgesetzt, wobei der neue rentenberechtigte Verdienst wie folgt erhöht wird: Die Freizügigkeitsleistung (ohne Berücksichtigung noch nicht vollständig bezahlter Einkaufssummen gemäss § 12 Absatz 4) wird berechnet. Die der prozentualen Reduktion des Beitragsverdienstes entsprechende Freizügigkeitsleistung gemäss § 26 wird analog zu einem fehlenden Einkauf in eine gleichbleibende Erhöhung des rentenberechtigten Verdienstes umgerechnet. 6 Für Mitglieder mit häufiger Aenderung des Beschäftigungsgrades kann der Verwaltungsrat festlegen, dass der durchschnittliche Beschäftigungsgrad massgeblich ist. 7 Bezieht das Mitglied von bei der BLPK nicht angeschlossenen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgebern Lohnteile, sind diese bei der BLPK nicht versicherbar. |
| §12 | Verwendung der eingebrachten Mittel, Einkauf 1 Das Mitglied weist sich beim Eintritt über die von den früheren Vorsorgeeinrichtungen empfangenen Mittel, insbesondere auch über den Stand seines BVG-Altersguthabens, aus und legt diese bis zum Einkauf der ordentlichen Leistungen in die Kasse ein. 2 Hat das Mitglied beim Eintritt oder bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades das 25. Altersjahr überschritten, so bemisst sich die gemäss Tabelle im Anhang errechnete Einkaufssumme am Beitragsverdienst oder an dessen Erhöhung. Die Einkaufssumme wird mit dem Eintritt fällig und ist ab diesem Zeitpunkt zu verzinsen. Sie entspricht mindestens dem BVG-Altersguthaben. 3 Übersteigen die eingebrachten Mittel die erforderliche Einkaufssumme, so wird daraus ausserhalb der Kasse gemäss Weisung des Mitglieds ein separater Freizügigkeitsanspruch begründet. Es kann diese Mittel zur Nachversicherung von Verdiensterhöhungen verwenden. 4 Das Mitglied kann nicht sofort verfügbare Teile der Einkaufssumme wie folgt erbringen: a. durch einen versicherungstechnisch berechneten monatlichen Zusatzbeitrag; b. durch Ratenzahlungen innert maximal 60 Monaten, wobei die noch ausstehenden Raten einschliesslich Zinsen in jedem Fall geschuldet sind. Massgeblich ist der vom Bundesrat festgelegte Verzugszins. 5 Wird ein Teil der Einkaufssumme nicht erbracht, so wird der rentenberechtigte Verdienst um einen entsprechenden gleichbleibenden Betrag gekürzt. Massgeblich sind dabei 5/3 des Fehlbetrags sowie die Barwerte gemäss Tabelle im Anhang. |
§12 | Verwendung der eingebrachten Mittel, Einkauf 1 Das Mitglied hat sich beim Eintritt über die von den früheren Vorsorgeeinrichtungen empfangenen Mittel auszuweisen , insbesondere auch über den Stand seines BVG-Altersguthabens, und hat diese bis zum Einkauf der ordentlichen Leistungen in die BLPK einzulegen. 2 Hat das Mitglied beim Eintritt oder bei einer Erhöhung des Beschäftigungsgrades das 25. Altersjahr überschritten, so bemisst sich die gemäss Tabelle A errechnete Einkaufssumme am Beitragsverdienst oder an dessen Erhöhung. Die Einkaufssumme wird mit dem Eintritt fällig. Bei verspäteter Bezahlung ist Verzugszins zu entrichten. 3 Übersteigen die eingebrachten Mittel die erforderliche Einkaufssumme, so wird daraus ausserhalb der BLPK gemäss Weisung des Mitglieds ein separater Freizügigkeitsanspruch begründet. Es kann diese Mittel zur Nachversicherung von Verdiensterhöhungen verwenden. 4 Das Mitglied kann nicht sofort verfügbare Teile der Einkaufssumme wie folgt erbringen: a. durch einen gemäss Tabelle A berechneten monatlichen Zusatzbeitrag, der solange geschuldet ist wie die wiederkehrenden Beiträge, längstens aber bis zur Vollendung des 60. Altersjahres ; b. durch Ratenzahlungen innert maximal 60 Monaten, wobei die noch ausstehenden Raten einschliesslich Zinsen in jedem Fall geschuldet sind. 5 Der Verwaltungsrat kann Mindestbeiträge und Mindestraten festlegen. 6 Massgeblich für die Verzinsung ausstehender Einkaufssummen ist der vom Bundesrat festgelegte Verzugszins. 7 Wird ein Teil der Einkaufssumme nicht erbracht, wird der rentenberechtigte Verdienst um einen entsprechenden gleichbleibenden Betrag gekürzt. Massgeblich sind dabei 5/3 des Fehlbetrags sowie die Barwerte gemäss Tabelle A im Anhang. |
| §13 | Beiträge des Mitglieds 1 Das Mitglied entrichtet folgende wiederkehrende Beiträge: a. für die Risikoversicherung 1.0% des Gesamtverdienstes b. für die Vollversicherung 6.8% des Beitragsverdienstes zuzüglich 1.7% zur Deckung der Risiken. 2 Die wiederkehrenden Beiträge sind letztmals für den Monat zu leisten, in dem das Mitglied das 65. Altersjahr (Männer) bzw. das 62. Altersjahr (Frauen) vollendet, längstens aber bis zum Austritt aus der Kasse oder bis zum Einsetzen der Rente. 3 Wird der Beitragsverdienst bei der Vollversicherung erhöht, so entrichtet das Mitglied zusätzlich einen einmaligen Beitrag von 50% der Erhöhung. Dieser Beitrag wird auf 12 Monate verteilt. 4 Die Beiträge werden monatlich vom Lohn abgezogen. |
§13 | Beiträge des Mitglieds 1 Das Mitglied entrichtet folgende wiederkehrende Beiträge: a. für die Risikoversicherung 1.0% des Gesamtverdienstes b. für die Vollversicherung 8.5% des Beitragsverdienstes wovon 1.7% zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität. 2 Die wiederkehrenden Beiträge sind letztmals für den Monat zu leisten, in welchem das Mitglied das 64. Altersjahr vollendet, längstens aber bis zum Austritt aus der BLPK oder bis zum Einsetzen der ganzen Rente. 3 Wird der Beitragsverdienst bei der Vollversicherung erhöht, so entrichtet das Mitglied zusätzlich einen einmaligen Beitrag von 50% der Erhöhung. Dieser Beitrag wird auf 12 Monate verteilt. 4 Die Beiträge sind monatlich geschuldet. |
| §14 | Beiträge des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin 1 Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin entrichtet so lange wie das Mitglied folgende wiederkehrende Beiträge: a. für die Risikoversicherung 1.0% des Gesamtverdienstes b. für die Vollversicherung 8.8% des Beitragsverdienstes zuzüglich 2.2% zur Deckung der Risiken. 2 Der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin entrichtet einen Verwaltungskostenbeitrag von 2% der Beiträge gemäss §§ 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1. 3 Wird der Beitragsverdienst bei der Vollversicherung erhöht, so entrichtet der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin einen einmaligen Beitrag von 100% der Erhöhung. 4 Die auf Renten gewährten Teuerungszulagen werden zur Hälfte dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin überbunden. 5 Diese Beiträge verfallen wie jene des Mitglieds. Sie werden dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin zusammen mit jenen des Mitglieds, jeweilen auf Ende des Monats, kontokorrentmässig belastet. Der Kontokorrentzins wird von der Verwaltungskommission festgelegt. |
§14 | Beiträge der Arbeitgeberinnen bzw. der Arbeitgeber 1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber entrichte n so lange wie das Mitglied folgende wiederkehrende Beiträge: a. für die Risikoversicherung 1.0% des Gesamtverdienstes b. für die Vollversicherung 11.0% des Beitragsverdienstes, wovon 2.2% zur Deckung der Risiken Tod und Invalidität. 2 Sie entrichte n einen Verwaltungskostenbeitrag von 2% der Beiträge gemäss §§ 13 Absatz 1 und 14 Absatz 1. 3 Wird der Beitragsverdienst bei der Vollversicherung erhöht, so entrichte n sie einen einmaligen Beitrag von 100% der Erhöhung. 4 Die auf Renten gewährten Teuerungszulagen werden zur Hälfte der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber überbunden. 5 Die Beiträge verfallen zeitgleich wie jene des Mitglieds. Sie werden zusammen mit jenen des Mitglieds, jeweilen auf Ende des Monats, kontokorrentmässig belastet. Der Kontokorrentzins wird vom Verwaltungsrat festgelegt. |
| C. | Leistungen der Kasse | C. | Leistungen der BLPK |
| §15 | Art der Leistungen Leistungen der Kasse sind: a. Renten 1. bei Invalidität §§ 16, 17, 21 2. bei Vorpension § 18 3. im Alter §§ 19, 22 4. für Ehegatten §§ 20, 23 5. für Rentner und Rentnerinnen mit Kindern § 24 6. für Waisen § 24 b. Teuerungszulagen § 25 c. Austrittsabfindung § 26 d. Sterbegeld § 27 e. Abfindungen § 28 f. besondere Leistungen bei Härtefällen § 29 |
§15 | Art der Leistungen Leistungen der BLPK sind: a. Renten bei Invalidität §§ 16, 21 bei vorzeitiger Altersrente § 17 im ordentlichen Alter §§ 18, 22 für Ehegatten §§ 19, 23 für Kinder § 20, 24 b. Teuerungszulagen § 25 c. Austrittsabfindung § 26 d. Abfindungen § 27 e. Leistungen im Härtefall § 28 |
| §16
§17 |
Anspruch auf Invalidenrente 1 Das Mitglied, das seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nach vertrauensärztlichem Befund nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Invalidenrente, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund aufgelöst wird. Der Rentenbeginn wird von der Verwaltungskommission festgesetzt. 2 Die Kasse kann sich auf den Rentenentscheid der Eidg. Invalidenversicherung stützen und ihre Rente entsprechend festsetzen. Anspruch auf Teilinvalidenrente, Reaktivierung 1 Wird das invalid erklärte Mitglied bei einem der Kasse angeschlossenen Arbeitgeber bzw. einer Arbeitgeberin mit niedrigerem Verdienst weiterbeschäftigt, so wird die Versicherung mit entsprechend reduziertem Beitragsverdienst weitergeführt. 2 Auf der invaliditätsbedingten Reduktion des Beitragsverdienstes bzw. nach Massgabe des Invaliditätsgrades wird eine Teilrente ausgerichtet. Für Mitglieder mit Kindern bemessen sich die Leistungen gemäss § 24 an der invaliditätsbedingten Reduktion des Gesamtverdienstes. 3 Wird das invalide Mitglied infolge Reaktivierung in die Kasse wieder aufgenommen, so erfolgt dies bis zur Höhe der vor der Invalidenerklärung massgeblichen Verdienste ohne neue Vorbehalte und ohne Einkauf. Die frühere Beitragsdauer und die Invaliditätsdauer werden voll angerechnet. |
§16 | Anspruch auf Invalidenrente 1 Das Mitglied, das seine bisherige oder eine andere ihm zumutbare Tätigkeit nach vertrauensärztlichem Befund nicht mehr ausüben kann, hat Anspruch auf Invalidenrente, wenn das Arbeitsverhältnis aus diesem Grund aufgelöst wird. Der Rentenbeginn wird vom Verwaltungsrat festgelegt. Der Anspruch erlischt mit dem Tod oder mit dem Wegfall der Invalidität. 2 Die BLPK kann sich auf den Rentenentscheid der Eidg. Invalidenversicherung stützen und ihre Rente entsprechend festsetzen. 3 Wird das invalid erklärte Mitglied bei eine r der BLPK angeschlossenen Arbeitgeberin oder einem Arbeitgeber mit niedrigerem Verdienst weiterbeschäftigt, so wird die Versicherung mit entsprechend reduziertem Beitragsverdienst weitergeführt. Vorbehalten bleibt § 3 Absatz 2 Lit. b. 4 Auf der invaliditätsbedingten Reduktion des Beitragsverdienstes bzw. nach Massgabe des Invaliditätsgrades wird eine Teilrente ausgerichtet. 5 Wird das invalide Mitglied infolge Reaktivierung bei der BLPK wieder versichert , so erfolgt dies bis zur Höhe der vor der Invalidisierung massgeblichen Verdienste ohne neue Vorbehalte und ohne Einkauf. Die frühere Beitragsdauer und die Invaliditätsdauer werden voll angerechnet. |
| §18 | Vorpension 1 Anspruch auf Vorpension hat das Mitglied, wenn sein Arbeitsverhältnis nach dem 60. Altersjahr aufgelöst wird. Nach dieser Altersgrenze hat es auch einmalig Anspruch auf eine teilweise Vorpension, wenn sich sein Beschäftigungsgrad bleibend um mindestens 20% vermindert. Der Anspruch beschränkt sich auf die persönliche Rente gemäss den §§ 22 und 23. 2 Die volle oder anteilige Rente wird ungekürzt gewährt, wenn das Mitglied 20 ununterbrochene Dienstjahre oder insgesamt 25 Dienstjahre mit Unterbrüchen bei angeschlossenen Arbeitgebern aufweist und während dieser Zeit vollversichert war. 3 Besteht kein Anspruch auf eine ungekürzte Rente, so vermindert sich die Rente für jeden Monat, um den der Rücktritt vorverlegt wird, um 0.6%. Diese Kürzung wird für jeden Monat, um den die Vorpension nach Alter 60 erfolgt, für Männer um 1/60 bzw. für Frauen um 1/24 ermässigt. 4 Das Mitglied kann zu Lasten seiner späteren Ansprüche eine AHV-Überbrückungsrente bis zu 3/4 der mutmasslichen AHV-Altersrente verlangen, bei teilweiser Vorpension anteilmässig. Seine Renten werden in diesem Fall vom Zeitpunkt des ordentlichen Altersrücktrittes an um 8% des Gesamtbetrages dieser Vorbezüge gekürzt. Dabei wird die Überbrückungsrente so angesetzt, dass dem Mitglied mindestens 2/3 seiner Ansprüche verbleiben. 5 Ergeben sich aufgrund der Absätze 3 und 4 Kürzungen, so wird die anwartschaftliche Ehegattenrente im gleichen Verhältnis gekürzt. |
§17 | Anspruch und Höhe der vorzeitigen Altersrente sowie der AHV-Ueberbrückungsrenten 1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine vorzeitige Altersrente , wenn sein Arbeitsverhältnis nach dem 60. Altersjahr aufgelöst wird. Nach dieser Altersgrenze hat es auch einmalig Anspruch auf eine Teil-Altersrente , wenn sich sein Beschäftigungsgrad bleibend um mindestens 20% vermindert und ein Gesamtverdienst verbleibt, der den Mindestlohn gemäss BVG übersteigt. 2 Die Höhe der Rente ergibt sich, indem der bei Rentenbeginn berechnete Barwert der erworbenen Rente (§ 26 Absätze 3 und 4) dividiert wird durch den Barwert einer sofort beginnenden Altersrente samt Anwartschaften. Massgebend ist das effektive Alter bei Rentenbeginn. Die Barwerte richten sich nach der Tabelle A im Anhang. 3 Das Mitglied kann bei Rentenbeginn eine allfällige Rentenkürzung durch eine Einmaleinlage wegkaufen. Die Höhe der notwendigen Einmaleinlage ergibt sich aus der Berechnung gemäss Absatz 2. 4 Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente haben Anspruch auf eine AHV-Ueberbrückungsrente von 75 % der maximalen vollen AHV-Altersrente. Bezügerinnen und Bezüger einer Teil-Altersrente haben Anspruch auf eine ihrer Altersrentenberechtigung entsprechende Teil-AHV-Ueberbrückungsrente. Der Anspruch auf eine AHV-Ueberbrückungsrente erlischt mit dem Tod oder mit der Erreichung des ordentlichen AHV-Rentenalters; er geht in dem Masse unter, in dem ein Anspruch auf Leistungen der IV besteht. Die BLPK finanziert pro Beitragsjahr 1/20 der vor Vollendung des 64. Altersjahres ausgerichteten AHV-Ueberbrückungsrente. Der Rest wird gemäss Absatz 5 dieses Artikels finanziert. Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente können jedoch auf den nicht durch die BLPK finanzierten Teil der AHV-Ueberbrückungsrente ganz oder teilweise verzichten. 5 Der nicht durch die BLPK finanzierte Teil der AHV-Ueberbrückungsrente kann entweder a. durch die Bezügerinnen und Bezüger einer Altersrente bei Anspruchsbeginn eingekauft werden (der Einkauf entspricht den mit 4 % diskontierten, nicht durch die BLPK finanzierten AHV-Ueberbrückungsrenten) oder b. durch die Anspruchsberechtigten finanziert werden, indem die Altersrente nach Erlöschen des Anspruchs auf die AHV-Ueberbrückungsrente dauernd gekürzt wird. Die Kürzung beträgt 8 % der gesamthaft bezogenen AHV-Ueberbrückungs-renten, welche nicht durch die BLPK finanziert worden sind. Der nicht durch die BLPK finanzierte Teil der AHV-Ueber-brückungsrente wird ferner so reduziert, dass die Altersrente um höchstens einen Drittel gekürzt werden muss. 6 Ergeben sich aufgrund der Absätze 2 und 5 gekürzte Rentenleistung , so wird die anwartschaftliche Ehegattenrente im gleichen Verhältnis gekürzt. |
| §19 | Anspruch auf Altersrente 1 Anspruch auf Altersrente hat das Mitglied vom Monat an, der der Vollendung des 65. Altersjahres bei Männern und des 62. Altersjahres bei Frauen folgt. 2 Bleibt das Mitglied über diesen Zeitpunkt hinaus im Dienst, so entfällt die Beitragspflicht, und der Rentenbeginn wird unter Beachtung von § 22 Absatz 2 aufgeschoben. |
§18 | Anspruch auf eine ordentliche Altersrente 1 Das Mitglied hat Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, wenn es das 64. Altersjahr vollendet hat (Rentenalter) und das Arbeitsverhältnis zum Arbeitgeber beendet ist. 2 Bleibt das Mitglied über diesen Zeitpunkt hinaus im Dienst, so entfällt die Beitragspflicht, und der Rentenbeginn wird unter Beachtung von § 22 Absatz 2 bis zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses aufgeschoben. |
| §20 | Anspruch auf Ehegattenrente 1 Der überlebende Ehegatte eines Mitglieds hat Anspruch auf Ehegattenrente, sobald der frühere Verdienst- oder Rentenanspruch des verstorbenen Mitglieds aufhört: a. sofern der Ehegatte für Kinder gemäss § 24 Absatz 5 aufzukommen hat, oder b. sofern der Ehegatte das 40. Altersjahr überschritten hat und mit dem verstorbenen Mitglied mindestens 5 Jahre verheiratet war, und c. sofern sich das Mitglied bei Heirat nach Rentenbeginn über einen hinreichend guten Gesundheitszustand ausgewiesen hat. 2 Erfüllt der überlebende Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. 3 Bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten bleibt der Rentenanspruch gewahrt. Er ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Wird diese Ehe gelöst, so lebt der frühere Anspruch in dem Masse wieder auf, als nicht andere Vorsorgeeinrichtungen gleichwertige Leistungen erbringen müssen oder richterlich festgesetzte Unterhaltsansprüche fortbestehen. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit wird der inzwischen eingetretenen Teuerung Rechnung getragen. 4 Unter Wahrung des persönlichen BVG-Anspruchs kann die Ehegattenrente den Kindern zugewendet werden, sofern der überlebende Ehegatte seine Pflichten diesen gegenüber grob verletzt. 5 Der geschiedene Ehegatte hat unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Ehegattenrente. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die Ehegattenrente gemäss § 23, höchstens jedoch auf den richterlich festgesetzten Unterhaltsanspruch, soweit dieser nicht anderweitig (z.B. AHV) sichergestellt ist. |
§19 | Anspruch auf Ehegattenrente 1 Beim Tod eines Mitglieds oder einer Bezügerin bzw. eines Bezügers einer Alters- oder Invalidenrente hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Ehegattenrente, sobald der frühere Verdienst- oder Rentenanspruch aufhört: a. sofern der Ehegatte für Kinder gemäss § 20 aufzukommen hat, oder b. sofern der Ehegatte das 40. Altersjahr überschritten hat und mit dem verstorbenen Mitglied mindestens fünf Jahre verheiratet war. 2 Erfüllt der überlebende Ehegatte diese Voraussetzungen nicht, so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung in der Höhe von drei Ehegatten-Jahresrenten. 3 Bei Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten bleibt der Rentenanspruch gewahrt. Er ruht jedoch während der Dauer der neuen Ehe. Wird diese Ehe gelöst, so lebt der frühere Anspruch in dem Masse wieder auf, als nicht andere Vorsorgeeinrichtungen gleichwertige Leistungen erbringen müssen oder richterlich festgesetzte Unterhaltsansprüche fortbestehen. Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit wird der inzwischen eingetretenen Teuerung Rechnung getragen. 4 Der geschiedene Ehegatte hat unter den gleichen Voraussetzungen Anspruch auf Ehegattenrente. Dieser Anspruch beschränkt sich auf die Ehegattenrente gemäss § 23, höchstens jedoch auf den richterlich festgesetzten Unterhaltsanspruch, soweit dieser nicht anderweitig (z.B. AHV) sichergestellt ist. |
| §20 | Anspruch auf Kinderrenten 1 Bezügerinnen bzw. Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente haben für jedes Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte (vgl. Absatz 2), Anspruch auf eine Kinderrente. 2 Anspruch auf eine Waisenrente haben die Kinder eines verstorbenen Mitglieds oder einer verstorbenen Bezügerin bzw. eines verstorbenen Bezügers einer Alters-oder Invalidenrente, die eine Waisenrente der AHV beanspruchen können oder die gemäss IV mindestens zu zwei Dritteln invalid sind und bei Beginn der Invalidität die Anspruchsvoraussetzungen für eine Waisenrente der AHV erfüllt hätten. |
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