1999-194_7.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-194 vom 21. September
Landratsbeschluss (Entwurf)
Dekret zum Personalgesetz (Personaldekret) vom 5. Februar 1998
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
I.
§ 40bis Beiträge des Kantons an den Wegkauf von Rentenkürzungen
1 Kündigt eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer des Kantons das Arbeitsverhältnis im Hinblick auf eine vorzeitige Pensionierung auf einen Zeitpunkt nach Vollendung des 60. Altersjahres, so leistet der Kanton an den Wegkauf gemäss § 17 Abs. 3 der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse (1) einen Beitrag.
2 Dieser Beitrag beläuft sich auf die Hälfte der notwendigen Einmaleinlage, maximal aber auf 25'000 Franken pro Jahr Differenz zwischen der vorzeitigen und der ordentlichen Pensionierung gemäss § 18 Abs. 1 der Statuten; bei angebrochenen Jahren reduziert sich der Beitrag anteilsmässig.
II.
Die Änderung tritt auf den 1. Januar 2000 in Kraft.
Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:
Fussnote:
1. Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse vom 20. Oktober 1994 [GS 31.782, SGS 834.2]