1999-194_10.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-194 vom 21. September
Teilrevision der Statuten der Basellandschaftlichen Pensionskasse sowie Finanzierung der vorzeitigen Pensionierung für die Angestellten, welche dem Personalgesetz unterstehen
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Erläuterungen zur Synopse
1. Neue Begriffe
Zu diesen Änderungen finden sich im Vorlage-Text keine Randziffern:
- BLPK
dieses Kürzel ersetzt generell den Begriff «Kasse».
- Verwaltungsrat
statt bisher «Verwaltungskommission»
- Direktorin/Direktor
statt bisher «Geschäftsführerin/Geschäftsführer»
- Mitarbeiterin/Mitarbeiter
statt «Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer» (in Anlehnung an das neue Personalgesetz)
Grundsätzlich wurde die weibliche Form vorangestellt.
2. Wiederkehrende Randziffern
| Randziffer | §§ Absätze neu |
Erläuterungen |
| 1 | 1.1 1.3 2.1 2.2 |
rein redaktionelle Verbesserungen, Vereinfachungen oder Präzisierungen |
| 3.1 | ||
| 3.2 | ||
| 3.5 | ||
| 4.1 4.3 |
||
| 5.1 | ||
| 6.1 6.2 6.3 7.2 |
||
| 7.3 | ||
| 8.1 9.1 |
||
| 9.2 11.6 12.1 |
||
| 12.2 12.4a 12.5 12.6 |
||
| 13.1b 13.2 13.4 |
||
| 14.1b | ||
| 14.2 14.3 14.5 |
||
| 15 e | ||
| 16.5 17.6 |
||
| 19.1b | ||
| 21.2 | ||
| 26.3 | ||
| 27.2 | ||
| 29.4 | ||
| 30.1d | ||
| 30.2 | ||
| 31.2 31.3 |
||
| 2 | 5.2 | formale oder systematische Ergänzung gemäss bisheriger Praxis |
| 11.1 | ||
| 17.1 18.2 |
||
| 29.2 32.6 33.4 |
||
| 3 | 5.1 11.5b 12.2 16.3 |
formaler Nachvollzug nach geltendem Recht oder nach gesicherter Rechtsprechung |
| 23.2 | ||
| 26.1 26.7 |
||
| 27.2 29.2a |
||
| 29.5 | ||
| 4 | 15 a-e | formale Konsequenz aus vorgängig erläuterter Änderung |
| 16.4 | ||
| 19.1a | ||
| 26.3 |
3. Übrige Randziffern
Hier werden die eigentlich relevanten Änderungen erläutert. Dies in Detail-Ergäzung zum Hauptbericht, in welchem die grundlegenden Sachverhalte allgemein umschrieben sind.
| Randziffer | §§ Absätze Neu |
Erläuterungen |
| 5 | 2.3 | Bei Austritt einer Arbeitgeberin oder eines Arbeitgebers wird dieser verpflichtet, den gesamten Versichertenkreis zu übernehmen, d.h. auch die Rentenbezüger. Die Entschädigung erfolgt unter Berücksichtigung des auf diesen Zeitpunkt ausgewiesenen Deckungsgrades der BLPK (Teil-Liquidationsverfahren). |
| 6 | 3.1 | Die Ausnahme von der Versicherungspflicht von Assistenzärztinnen und Assistenzärzten wird neu in den Absatz 3 integriert. Der versicherungspflichtige Mindestlohn wird neu an die BVG-Bestimmungen gebunden, um allfälligen Änderungen durch eine BVG-Revision vorzubeugen. Die Änderung hat keine materiellen Auswirkungen. |
| 7 | 3.3 | Hier wird die Möglichkeit geschaffen, nebst den Assistenzärztinnen und Assistenzärzten weitere Personengruppen von der Beitrittspflicht zu befreien. Zuständig für eine entsprechende Bewilligung ist der Verwaltungsrat. |
| 8 | 3.4 | Die freiwillige Mitgliedschaft wird inskünftig nur noch in den im Bundesgesetz vorgesehenen Fällen, nämlich bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung, gewährt. Die entsprechenden Bedingungen für die freiwillige Mitgliedschaft werden vom Verwaltungsrat separat festgelegt. Die bei Inkrafttreten dieser Statuten bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften richten sich noch nach den bisherigen Bestimmungen. |
| 9 | 5.2 bisher | Dieser Absatz wird gestrichen. Die entsprechende Regelung erfolgt neu in § 3 Absatz 4. |
| 10 | 7.1 | Der Anspruch auf Vorbezug betrifft nicht nur die Altersleistungen, sondern die Vorsorgeleistungen generell. Das Vorgehen bei einem Vorbezug wird festgehalten. Ferner muss gemäss Gesetz die Möglichkeit der Erhebung von Bearbeitungsgebühren in die Statuten aufgenommen werden. |
| 11 | 10.1+2 | Diese Präzisierung bezüglich des Beschwerde- resp. Klagerechtes erfolgt auf Antrag der Stiftungsaufsicht. |
| 12 | 11.3 | Der Koordinationsabzug wird neu gemäss BVG definiert. Zur Zeit hat dies keine materiellen Folgen. Eine allfällige Aenderung des BVG wäre damit jedoch abgedeckt. |
| 13 | 12.4 | Die Leistungsdauer der Zusatzbeiträge wird auf das 60. Altersjahr begrenzt, um eine Weiterzahlung nach einer allfälligen Vorpension zu vermeiden. |
| Ferner kann der Verwaltungsrat Mindestbeiträge und Mindestraten festlegen, um Kleinstbeträge mit hohem Verwaltungsaufwand zu vermeiden. | ||
| 14 | 13.2/ 18.1/ 22.2 |
Im Zuge der Gleichstellung von Mann und Frau hat die BLPK verschiedene Möglichkeiten der Vereinheitlichung des Rentenalters geprüft. Dabei wurden einerseits die Finanzierbarkeit, andererseits aber auch die Ausgewogenheit der Belastungen in die Überlegungen einbezogen. Dies alles führte zum Rentenalter 64. |
| 15 | 15.d-bisher | Auf die künftige Ausrichtung eines Sterbegeldes wird verzichtet (siehe auch Kommentar zu § 27). |
| 16 | 16.1 17.1 17.4 18 19.1 20.1 20.2 22 23.2 31.1 |
Diese Ergänzungen wurden vorgenommen, um den aktiven und rentenberechtigten Personenkreis klarer zu definieren und den Anspruchsbeginn und das Anspruchsende festzuhalten. |
| 17 | 17 bisher | Der bisherige § 17 - Teilinvalidenrente, Reaktivierung - wurde in den § 16 als Absätze 3 bis 5 integriert. |
| 18 | 17.2-5 | Wie bereits in der Botschaft zur Statutenrevision erläutert wurde, drängte sich die Änderung der Vorpension aufgrund neuer Gesetzgebungen auf. Die Möglichkeit einer Vorpension oder einer Teil-Vorpension ab Alter 60 wird weiterhin bestehen bleiben. Die Kosten dieser Vorpension trägt allerdings der Versicherte selbst. Dabei kann das Mitglied zwischen einer dauernden Rentenkürzung oder aber einer Einmaleinlage zum Wegkauf der Kürzung wählen. Wir verweisen diesbezüglich auf die im Anhang aufgeführten Berechnungs-Beispiele. |
| 18 | 17.2-5 | Ebenfalls neu konzipiert wurde die Ausrichtung der AHV-Überbrückungsrente. Im Gegensatz zur bisherigen Lösung wird die Überbrückungsrente aus einem Fonds bezahlt, welcher einerseits durch die bisherigen Prämienprozente für die Vorpension (0,5 % Arbeitnehmer/innen und 1,0 % Arbeitgeber/innen) und andererseits durch erwirtschaftete Überschüsse finanziert wird. Die Höhe des Anspruchs beträgt 75 % der maximalen vollen AHV-Altersrente (derzeit Fr. 24'120.--). Die Kasse finanziert pro Beitragsjahr 1/20 der vor Vollendung des 64. Altersjahres ausgerichteten Ueberbrückungsrente. Bei weniger als 20 Beitragsjahren kann sich das Mitglied in die volle Leistung einkaufen. Die Leistung der Ueberbrückungsrente kann bis zum Einsetzen der ordentlichen AHV-Altersrente ausgedehnt werden. Nach dem ordentlichen Rentenalter gemäss Statuten ist die Ueberbrückungsrente allerdings vom Mitglied selbst zu finanzieren. |
| 19 | 20.1c bisher | Dieser Absatz 1c kann gestrichen werden, da die Voraussetzungen gemäss Absatz 1b als Einschränkung genügen. |
| 20 | 20.4 bisher | Dieser Absatz wurde auf Antrag der Stiftungsaufsicht gestrichen, da er kaum durchsetzbar wäre. |
| 21 | 20.1 | Die bisherige Rentengarantie für Rentnerinnen und Rentner mit Kindern wird durch eine neuzeitliche Lösung abgelöst. Dabei wird die bisherige Anspruchsberechtigung beibehalten. Bezüglich der Leistungshöhe verweisen wir auf die Bemerkungen zu § 24. |
| 22 | 24.1-3 | Wie bereits erwähnt, wird die bisherige Rentengarantie abgelöst, da diese zu wenig transparent und administrativ zu aufwendig war. Seit der Einführung der Rentengarantie per 1. Januar 1973 hat sich das ganze Umfeld massiv verändert. Insbesondere sind die Leistungen der 1. Säule verhältnismässig stark gestiegen, so dass die Rentengarantie an Bedeutung immer mehr verloren hat. Die effektiven Leistungen verändern sich im Grossen und Ganzen durch diese Anpassung kaum. |
| 23 | 25.2 bisher | Auf die bisher vorgenommene Vergleichsrechnung zwischen Alt- und Neurenten wird inskünftig verzichtet, da der Vergleich ohnehin nicht mehr möglich ist. Hier sei insbesondere auf die Möglichkeit der degressiven Ausrichtung der Teuerung an das aktive Personal verwiesen. |
| 24 | 26 | Die Berechnungsweise der Austrittsabfindung wird im Sinne einer besseren Transparenz detaillierter dargestellt. Materielle Veränderungen ergeben sich dadurch jedoch nicht. Einbezogen wurde auch die Vorgehensweise bei Vorbezug. |
| 25 | 26.1a bisher | Dieser Absatz musste gestrichen werden, da die Austrittsabfindungen gemäss Freizügigkeitsgesetz nicht mehr innerhalb der BLPK verwaltet werden dürfen. |
| 26 | 26.7 bisher | Dieser Absatz wurde gestrichen, da er erfahrungsgemäss ohne Bedeutung geblieben ist. |
| 27 | 27.1+2 bisher | Diese Leistung wurde gestrichen, da die Erfahrungen der letzten Zeit kaum ein Bedürfnis für diese Leistung gezeigt haben. |
| 28 | 27.1 | Der Begünstigtenkreis wurde in dem Sinne erweitert, dass schlussendlich die gesetzlichen Erben unter Ausschluss des Gemeinwesens (Vereine, Institutionen etc.) Anspruch auf eine Abfindung haben. |
| 29 | 29.2 bisher | Die separate Führung einer Rechnung „Fonds für Härtefälle" wurde bereits im Jahre 1997 aufgegeben. Künftige Leistungen gehen zu Lasten der Gesamtrechnung. |
| 30 | 29.1 | Inskünftig werden nur noch die Hinterlassenen- und Invalidenrenten gekürzt, da die vorzeitigen Altersrenten vom Mitglied selbst finanziert sind. |
| 31 | 31.1-6 bisher | Wie bereits unter Ziffer 8 erwähnt, werden die Bedingungen für freiwillige Mitgliedschaften neu vom Verwaltungsrat separat festgelegt. Für die bei Inkrafttreten dieser Statuten bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften sind die Bedingungen gemäss § 31 Absätze 1 bis 6 nach wie vor massgeblich. |
| 32 | 34.2-4 bisher 32.3-6 neu |
Die bisherigen Bestimmungen von § 34 Absätze 2 bis 4 werden durch die neuen Absätze 3 bis 6 von § 32 ersetzt. Es werden insbesondere Wahl- und Abstimmungsprozedere geregelt. |
| 33 | 33.1 | Dieser Absatz ist identisch mit dem bisherigen Absatz 1 von § 35, ergänzt mit der Bestimmung, dass der Verwaltungsrat auch die Expertin oder den Experten benennt. Im übrigen wurde der ganze § 33 neu gestaltet und den gesetzlichen Bestimmungen angepasst. |
| 34 | 36.2 bisher | Der Satzteil „...ohne zusätzlichen Rückeinkauf..." kann gestrichen werden, da das Eintrittsalter nicht verändert wurde und sich diese Bemerkung somit inskünftig erübrigt. |
| 35 | 36.3 bisher | Dieser Besitzstand kann infolge Zeitablauf gestrichen werden. |
| 36 | 34.4 | Neufassung der Besitzstandsklausel für die bei Inkrafttreten dieser Statuten bestehenden freiwilligen Mitgliedschaften. |
| 37 | 34.5 | Neue Besitzstandsklausel für Mitglieder, welche bei Inkrafttreten der neuen Statuten das bisherige Rentenalter bereits erreicht resp. bereits überschritten haben. |
| 38 | 35.1-7 | Im Rahmen der Übergangsbestimmungen bezüglich Vereinheitlichung des Rentenalters sowie der Neuregelung der Vorpension werden folgende Kriterien aufgestellt: |
| Personen mit den Jahrgängen 1940 und früher mit Anspruch auf eine ungekürzte Rente gemäss Statuten vom 20. Oktober 1994 behalten diesen Anspruch weiterhin als Besitzstand, d.h. das Rentenalter wird auf 60 Jahre festgesetzt. Für die Jahrgänge 1941 ergibt sich in der Übergangsregelung ein Rentenalter von 61 Jahren, für Jahrgang 1942 ein solches von 62 Jahren und für Jahrgang 1943 ein solches von 63 Jahren. | ||
| Im Weiteren haben alle Mitglieder der Jahrgänge 1943 und früher die Möglichkeit, sich auf das frühest mögliche Rentenalter einzukaufen. Dieser Einkauf wird - sofern gewünscht - auf den Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Statuten und auf der dannzumaligen Basis berechnet. Der Einkauf hat durch eine Einmaleinlage zu erfolgen. |