1999-182_ges1.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-182 vom 14. September 1999
Gesetz über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 30. Mai 1911 (1) über die Einführung des Zivilgesetzbuches (EG ZGB) wird wie folgt geändert:
§ 3a 4. Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist zuständig:
a. als zweite Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen in den Fällen von § 30e;
b. für Beschwerden in den Fällen der §§ 31e Absatz 1, 39 Absatz 5, 40 Absatz 3, 55 Absatz 1, 56 Absatz 1.
§ 4 1. Ordentliches Verfahren
1 Wo das ZGB dem Gericht eine Entscheidung, die Anordnung einer Massnahme, den Erlass einer Verfügung zuweist oder wo solche notwendig werden, richtet sich das Verfahren nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (2) . Vorbehalten bleibt Absatz 2.
2 Ist das Verwaltungsgericht nach diesem Gesetz zuständig, richtet sich das Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung (3) , sofern dieses Gesetz keine speziellen Verfahrensbestimmungen vorsieht.
§ 12 2. Gemeinderat
a. der Wohnsitzgemeinde
Der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde ist in folgenden Fällen zuständig:
Artikel 84 (Aufsicht über Stiftungen der Gemeinden),
Artikel 259 Absatz 2 Ziffer 3 und 260a Absatz 1 (Anfechtung der Kindesanerkennung),
Artikel 261 Absatz 2 (Vaterschaftsklage),
Artikel 269a Absatz 1 (Anfechtung der Adoption),
Artikel 333 (Vorkehren betreffend geisteskranke und geistesschwache Hausgenossen bzw. Hausgenossinnen),
Artikel 482 Absatz 1 (Klage auf Vollziehung von Auflagen, die die Gemeinde betreffen),
Artikel 550 Absatz 1 (Stellung des Begehrens um Verschollenerklärung),
Artikel 699 (Erlass von Verboten betreffend Wald und Weide),
Artikel 721 Absatz 2 (Bewilligung der öffentlichen Versteigerung einer gefundenen Sache).
§ 13 b. der Heimatgemeinde
Der Gemeinderat der Heimatgemeinde ist in folgenden Fällen zuständig:
Artikel 259 Absatz 2 Ziffer 3 und 260a Absatz 1 (Anfechtung der Kindesanerkennung),
Artikel 269a Absatz 1 (Anfechtung der Adoption).
§ 13a 3. Vormundschaftbehörde
Die Vormundschaftsbehörde ist in den Fällen von § 30b zuständig.
§ 13b
Aufgehoben.
§ 14 Titel
4. Bezirksschreiberei
§ 15 5. Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen
Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen (§ 30a) ist erste Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen und zuständig in den Fällen von § 30c.
§ 16 Titel
6. Direktionen des Regierungsrates
§ 16 Buchstabe a
In folgenden Fällen sind zuständig:
a. die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion:
Artikel 30 Absätze 1 und 2 (Bewilligung von Namensänderungen),
Artikel 45 Absatz 1 (Aufsicht über das Zivilstandswesen, sofern nicht der Regierungs-
rat [§ 16a Absatz 1] zuständig ist),
Artikel 78 (Klage auf Aufhebung eines Vereins),
Artikel 84 (Aufsicht über Stiftungen der Bezirke und des Kantons),
Artikel 106 Absatz 1 (Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe von Amtes wegen),
Artikel 268 Absatz 1 (Bewilligung von Adoptionen),
Artikel 482 Absatz 1 (Klage auf Vollziehung von Auflagen, die einen Bezirk oder den Kanton betreffen),
Artikel 587 (Fristverlängerung für Erklärung über Erwerb einer Erbschaft),
Artikel 882 (Überwachung der Auslosung von Anleihenstiteln),
Artikel 885 (Bewilligung zur Vornahme von Viehverpfändungen),
Artikel 907 (Bewilligung zum Betrieb eines Pfandleihgewerbes).
§ 16a Titel
7. Regierungsrat
§ 16a Absatz 1
1 Der Regierungsrat ist in folgenden Fällen zuständig:
Artikel 47 Absatz 1 (Anordnung von Disziplinarmassnahmen),
Artikel 84 (Oberaufsicht über Stiftungen der Gemeinden),
Artikel 85 und 86 (Änderung der Organisation oder des Zwecks einer Stiftung),
§ 26 Namensänderung
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann in Namensänderungsverfahren private Sachverständige in Sozialarbeit beiziehen. Für diese findet § 30h Absätze 2 und 3 Anwendung.
Dritter Abschnitt: Familienrecht (4)
A. Vormundschaftswesen
I. Vormundschaftliche Behörden
a. Zuständigkeit
§ 30 Vormundschaftliche Behörden
Vormundschaftliche Behörden sind:
a. die Vormundschaftsbehörden der Gemeinden;
b. die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen als erste Aufsichtsbehörde;
c. das Verwaltungsgericht als zweite Aufsichtsbehörde.
b. Organisation der ersten Aufsichtsbehörde
§ 30a Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen
1 Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen ist das kantonale Vormundschaftsamt. Dieses wird für die Entscheide gemäss § 30d Absatz 2 zu einer Vormundschaftskommission erweitert.
2 Die Leitung des Vormundschaftsamtes präsidiert die Vormundschaftskommission. Im übrigen gehören der Vormundschaftskommission vier nebenamtliche Mitglieder und fünf nebenamtliche Ersatzmitglieder an, die vom Regierungsrat gewählt werden.
3 Bei Abwesenheit oder Verhinderung der präsidierenden Person wird die Präsidialfunktion der Vormundschaftskommission von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin des Vormundschaftsamtes oder einem Mitglied der Vormundschaftskommission übernommen. Zuständig für die Übertragung der Präsidialfunktion ist die präsidierende Person und bei Verhinderung derselben die der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion vorstehende Person.
4 Als Mitglied der Vormundschaftskommission sind Sachverständige aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Medizin, Sozialarbeit und Psychologie wählbar.
5 Die Mitglieder der Vormundschaftskommission können nicht zugleich Mitglied oder Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterin des Verwaltungsgerichts, der Vormundschaftsbehörde, der Amtsvormundschaft, der Fürsorgebehörde oder Arzt bzw. Aerztin der Kantonalen Psychiatrischen Dienste sein.
c. Aufgaben
§ 30b Vormundschaftsbehörde
Die Vormundschaftsbehörde ist zuständig für:
a. die ihr durch das ZGB und andere Gesetze zugewiesenen Aufgaben;
b. die Entgegennahme von Anzeigen betreffend Eintritt von Bevormundungsfällen (Artikel 368), Entmündigungsfällen (Artikel 369 - 372), Beiratschaftsfällen (Artikel 395) sowie von Fällen betreffend Entziehung der elterlichen Sorge (Artikel 311);
c. die Untersuchung in Adoptionsverfahren (Artikel 268a).
§ 30c Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen
Die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen ist zuständig für:
a. die Aufgaben, die das ZGB der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zuweist und die ihr andere Gesetze zuweisen;
b. die Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden;
c. die Beschwerden gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörden;
d. die Anordnung und die Aufhebung der Entmündigung (Artikel 369 - 372);
e. die Anordnung und die Aufhebung der Beiratschaft (Artikel 395);
f. die Anordnung und die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Artikel 397a ff.); vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss § 43;
g. die Führung des Vormundschaftsregisters gemäss § 32.
§ 30d Zuteilung der Aufgaben innerhalb der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen
1 Das Vormundschaftsamt ist zuständig für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich gemäss Absatz 2 der Vormundschaftskommission zugewiesen sind.
2 Die Vormundschaftskommission ist zuständig für:
a. die Entziehung der elterlichen Sorge und die Wiederherstellung der elterlichen Sorge (Artikel 311);
b. die Anordnung und die Aufhebung der Entmündigung (Artikel 369 - 372);
c. die Anordnung und die Aufhebung der Beiratschaft (Artikel 395);
d. die Zustimmung zum Verzicht auf die Veröffentlichung der Entmündigung bzw. der Beiratschaft (Artikel 375 Absatz 2);
e. die Anordnung und die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung (Artikel 397a ff.); vorbehalten bleibt die Zuständigkeit gemäss den §§ 42 Absatz 2 und 43.
3 Die präsidierende Person der Vormundschaftskommission ist zuständig für Zwischenverfügungen und verfahrensleitende Verfügungen in den Bereichen von Absatz 2.
§ 30e Verwaltungsgericht
Das Verwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.
d. Verfahren
§ 30f Vormundschaftsbehörde
1 Die Vormundschaftsbehörde führt über ihre Verhandlungen ein besonderes Protokoll.
2 In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutze des Kindes oder des Kindesvermögens und bezüglich vormundschaftlicher Massnahmen Mündiger sind die unmittelbar betroffenen Personen persönlich anzuhören. Ohne Anhörung darf eine Massnahme angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzuge liegt oder wenn Gefahr besteht, dass der Vollzug vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. Vorbehalten bleibt Absatz 3.
3 In Verfahren bezüglich Massnahmen zum Schutze des Kindes oder des Kindesvermögens ist das Kind persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen.
4 Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren.
5 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen.
6 Die Vormundschaftsbehörde führt ein Register über die unter vormundschaftlichen Massnahmen stehenden Personen, die in ihren Verantwortlichkeitsbereich fallen.
7 Sie teilt dem Vormundschaftsamt sämtliche Beschlüsse unverzüglich mit.
8 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes (5) .
§ 30g Vormundschaftskommission
1 Die präsidierende Person der Vormundschaftskommission leitet das Verfahren, beruft die Kommission ein und führt deren Vorsitz.
2 Die Vormundschaftskommission fasst ihre Beschlüsse in Dreierbesetzung mit der präsidierenden Person und zwei Mitgliedern. Vorbehalten bleiben die §§ 30d Absatz 3 und 42 Absatz 2.
3 Das Vormundschaftsamt klärt zuhanden der Vormundschaftskommission den Sachverhalt von Amtes wegen ab und übermittelt dieser die Akten mit einem Antrag.
4 Die Vormundschaftskommission kann von sich aus oder auf Antrag die Akten ergänzen, Erhebungen vornehmen und betroffene Personen oder Drittpersonen vorladen.
5 Die unmittelbar betroffenen Personen sind von der Vormundschaftskommission persönlich anzuhören.
6 Die Vormundschaftskommission fasst ihre Beschlüsse aufgrund der Akten.
7 Das Vormundschaftsamt führt das Sekretariat der Vormundschaftskommission. Es erlässt die schriftliche Begründung von deren Beschlüssen und vollzieht dieselben.
8 Im übrigen gelten die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes (6) .
§ 30h Beizug von Sachverständigen
1 Die Vormundschaftsbehörde und die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen können Sachverständige beiziehen.
2 Private Sachverständige unterliegen derselben Pflicht zur Verschwiegenheit wie die Behörde, von der sie beigezogen werden.
3 Wer gegen die Verschwiegenheitspflicht im Sinne von Absatz 2 verstösst, wird mit Haft oder Busse bis zu 10'000 Fr. bestraft.
II. Entmündigung und Beiratschaft
§ 31 Anzeigepflicht und Anzeigerecht
1 Personen, die einer amtlichen, aber keiner beruflichen Schweigepflicht unterstehen und die in ihrer amtlichen Tätigkeit von Fällen Kenntnis erhalten, in denen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entmündigungs- oder Beiratschaftsgrundes bestehen, sind verpflichtet, diese Fälle der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen.
2 Personen, die einer beruflichen Schweigepflicht unterstehen und die in ihrer beruflichen oder amtlichen Tätigkeit von Fällen Kenntnis erhalten, in denen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Entmündigungs- oder Beiratschaftsgrundes bestehen, sind berechtigt, diese Fälle der Vormundschaftsbehörde anzuzeigen.
§ 31a Entgegennahme von Anzeigen, Antragstellung
1 Die Vormundschaftsbehörde nimmt Anzeigen zur Einleitung eines Entmündigungs- oder Beiratschaftsverfahrens entgegen.
2 Die Vormundschaftsbehörde hat dem Vormundschaftsamt unverzüglich Antrag zu stellen, wenn sie durch Anzeige oder durch eigene Wahrnehmung Kenntnis von einem Entmündigungs- oder Beiratschaftsgrund erhält oder die betroffene Person das Begehren um Entmündigung bzw. Beiratschaft stellt. Der Antrag ist schriftlich begründet und unter Angabe der Beweismittel einzureichen.
§ 31b Untersuchung
1 Das Vormundschaftsamt klärt den Sachverhalt von Amtes wegen ab.
2 Die Person, gegen die der Antrag auf Entmündigung oder Beiratschaft gestellt ist oder die ein Begehren um Entmündigung bzw. Beiratschaft gestellt hat, ist persönlich anzuhören.
3 Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren.
4 Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich, so ist vom Zustand der betroffenen Person durch Augenschein ein Urteil zu bilden und über die Wahrnehmungen ein Protokoll zu führen.
§ 31c Gutachten
1 Liegen Anhaltspunkte für eine psychische Störung oder für eine Suchterkrankung vor, kann das Vormundschaftsamt die Begutachtung der betroffenen Person durch Sachverständige anordnen.
2 Für die Begutachtung gelten die Bestimmungen über das Verfahren und die gerichtliche Beurteilung bei der Begutachtung im Falle fürsorgerischer Freiheitsentziehung sinngemäss.
3 Verfügen die Kantonalen Krankenanstalten, insbesondere die Kantonalen Psychiatrischen Dienste, über Daten in psychiatrischen Vorakten über die zu begutachtende Person, so haben sie diese der mit der Begutachtung beauftragten Behörde oder Privatperson bekanntzugeben.
§ 31d Aktenübermittlung, Antragstellung
Das Vormundschaftsamt übermittelt die Akten mit einem Antrag der Vormundschaftskommission zum Entscheid.
§ 31e Beschwerde
1 Gegen die Entscheide der Vormundschaftskommission über die Entmündigung und Beiratschaft kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden.
2 Zur Beschwerde sind berechtigt:
a. die Person, für welche die Entmündigung oder die Beiratschaft angeordnet wurde;
b. der Ehegatte sowie die unterstützungsberechtigten und unterstützungspflichtigen Verwandten;
c. die Vormundschaftsbehörde, die den Antrag gestellt hat.
§ 31f Kosten
Die Kosten für Gutachten, Gangentschädigungen für Anhörungen, Uebersetzungen, Publikationen usw. werden in Rechnung gestellt, sofern die Entmündigung oder die Beiratschaft angeordnet worden ist. Sie sind aus dem Vermögen der entmündigten oder verbeirateten Person zu bezahlen.
§ 31g Aufhebung der Entmündigung und der Beiratschaft
Das Verfahren für die Entmündigung und die Beiratschaft findet sinngemäss Anwendung für deren Aufhebung.
III. Vormundschaftsregister
§ 32 Vormundschaftsregister
1 Das Vormundschaftsamt führt ein Register über die Personen, die unter folgenden Massnahmen stehen:
a. Entmündigungen;
b. vorläufige Entziehungen der Handlungsfähigkeit;
c. Beiratschaften;
d. Beistandschaften, die Mündige betreffen.
2 Die Vormundschaftsbehörden melden dem Vormundschaftsamt die vollziehbaren Entscheide über die Anordnung und Aufhebung von vorläufigen Entziehungen der Handlungsfähigkeit sowie von Beistandschaften, die Mündige betreffen.
3 Privatpersonen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen, können im Rahmen von Absatz 4 Auskunft über eine Einzelperson aus dem Register erhalten. Hierfür wird eine nach dem Verwaltungsaufwand bemessene Gebühr von 20 - 100 Fr. erhoben.
4 Auskunft an Privatpersonen wird erteilt über Personen, die unter vormundschaftlichen Massnahmen stehen, die die Handlungsfähigkeit beschränken oder die publiziert wurden.
5 Das Vormundschaftsamt erteilt Behörden Auskunft über die Angaben aus dem Register, sofern diese die Personendaten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen.
IV. Führung der vormundschaftlichen Mandate
§ 33 Inventaraufnahme
1 Wo infolge Todesfalles ein Inventar durch die Bezirksschreiberei aufgenommen wird, hat diese der Vormundschaftsbehörde zuhanden des Inhabers bzw. der Inhaberin des vormundschaftlichen Mandats eine Abschrift zuzustellen. Es ist in diesem Falle nur noch ein Inventar über diejenigen Vermögenswerte aufzunehmen (Artikel 398 Absatz 1), die nicht im erbschaftsamtlichen Inventar aufgeführt sind.
2 Die Aufnahme eines Inventars im Sinne von Artikel 398 Absatz 3 erfolgt nach den Bestimmungen über das öffentliche Inventar des Erbrechts.
§ 34 Verwahrung von Wertsachen, Anlage von Bargeld
1 Wertschriften, Kostbarkeiten, wichtige Dokumente und dergleichen sind unter der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde in Verwahrung zu geben bei einer Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (7) unterstellt ist (Artikel 399).
2 Bares Geld hat der Inhaber bzw. die Inhaberin des vormundschaftlichen Mandats zinstragend anzulegen bei einer Bank, die dem Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen (8) unterstellt ist (Artikel 401).
V. Rechnungsablage und Berichterstattung
§ 35 Inhalt der Rechnung
1 Der Inhaber bzw. die Inhaberin des vormundschaftlichen Mandats legt alle zwei Jahre nach Schluss des Kalenderjahres Rechnung ab. Die Rechnung enthält alle Einnahmen und Ausgaben der abgelaufenen zwei Jahre und eine Uebersicht über den Bestand des Mündelvermögens. Alle Ausgaben sind zu belegen. Die Vormundschaftsbehörde kann, wenn sie es für notwendig erachtet, alljährliche Rechnungsablage verlangen.
2 Die Rechnung ist vom Inhaber bzw. der Inhaberin des vormundschaftlichen Mandats zu unterzeichnen, ebenso von der unter dem vormundschaftlichen Mandat stehenden Person, sofern diese gemäss Artikel 413 zur Rechnungsablage zugezogen worden ist.
3 Der Inhaber bzw. die Inhaberin des vormundschaftlichen Mandats hat bei der Rechnungsablage der Vormundschaftsbehörde über die persönlichen Verhältnisse der unter dem vormundschaftlichen Mandat stehenden Person Bericht zu erstatten, auch dann, wenn keine Rechnung abzulegen ist.
§ 35a Prüfung und Genehmigung
1 Der Inhaber bzw. die Inhaberin des vormundschaftlichen Mandats gibt die Rechnung spätestens Ende März der Vormundschaftsbehörde ab. Diese kann bei Vorliegen besonderer Gründe diese Frist abkürzen oder verlängern.
2 Die Vormundschaftsbehörde prüft die Rechnung und fasst ihren Entscheid über deren Genehmigung bis spätestens Ende Juni.
3 Die Vormundschaftsbehörde kann in besonderen Fällen Private wie Buchhalter bzw. Buchhalterinnen, Treuhänder bzw. Treuhänderinnen usw. mit der Prüfung der Rechnung beauftragen. Für diese findet § 30h Absätze 2 und 3 Anwendung.
§ 35b Schlussrechnung
1 Die Schlussrechnung (Artikel 451) ist innert 3 Monaten seit Beendigung des vormundschaftlichen Mandats abzulegen. Die Vormundschaftsbehörde kann diese Frist bei Vorliegen besonderer Gründe abkürzen oder verlängern.
2 Die Prüfung der Rechnung und der Entscheid über deren Genehmigung durch die Vormundschaftsbehörde erfolgen innert weiterer 3 Monate.
§ 35c Beschwerde
1 Gegen die Entscheide der Vormundschaftsbehörde über die Genehmigung der Rechnung kann beim Vormundschaftsamt Beschwerde erhoben werden.
2 Zur Beschwerde sind berechtigt:
a. die unter dem vormundschaftlichen Mandat stehende Person;
b. nach deren Tod die Erbberechtigten.
VI. Kindesverhältnis
§ 36 Untersuchung in Adoptionsverfahren
1 Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion kann die Vormundschaftsbehörden oder private Sachverständige in Sozialarbeit mit der Untersuchung im Sinne von Artikel 268a beauftragen.
2 Für private Sachverständige findet § 30h Absätze 2 und 3 Anwendung.
1 GS 22.34, SGS 221
1 GS 31.847, SGS 271
1 Hinweis: Die §§ 30 bis und mit 58o werden durch das Folgende ersetzt
1 GS 24.293, SGS 180
1 GS 29.677, SGS 175
1
1 SR 952.0