1999-182_9.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-182 vom 14. September 1999


Revision des EG ZGB in Sachen Vormundschaftswesen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





§ 47

Absätze 1 und 2 entsprechen § 58d Absätze 1 und 2 EG ZGB.

Die Regelung von Absatz 3 hat ihr Pendant in § 31c Absatz 3 hinsichtlich der Begutachtung in Entmündigungs- und Verbeiratungsverfahren. Es kann auf die Ausführungen zu dieser Bestimmung verwiesen werden.

§ 48

Nach Abschluss der Untersuchung, die dem Vormundschaftsamt obliegt, hat dieses die Akten mit einem Antrag der Vormundschaftskommission zum Entscheid vorzulegen.

§ 49

Diese Bestimmung entspricht § 58e EG ZGB.
§ 50

Für das Verfahren bei ärztlicher Anordnung des vorsorglichen FFE wird auf das Schema unter III., 5.2. verwiesen. Im Einzelnen ist folgendes festzuhalten:

Die ärztliche Unterbringung setzt voraus, dass der Arzt unmittelbar vor seiner Anordnung des FFE die betroffene Person untersucht hat. Dies in Analogie zu § 49 Absatz 2, wonach der vorsorgliche FFE nur aufgrund eines Arztzeugnisses erfolgen darf, das sich auf eine unmittelbar vorausgegangene Untersuchung stützt.

Die vorsorgliche vorläufige Einweisung wird vom Arzt mündlich verfügt. Zuhanden der Anstalt, in welche die betroffene Person eingewiesen wird, hat der Arzt ein schriftliches Einweisungszeugnis auszustellen. Weiter hat der Arzt sofort seine Anordnung dem Vormundschaftsamt mitzuteilen. Diese Meldung soll sicherstellen, dass die betroffene Person innert 24 Stunden seit der Einweisung persönlich angehört wird. Im Rahmen dieser Anhörung hat das Vormundschaftsamt oder ein Mitglied der Vormundschaftskommission die ärztliche Anordnung zu bestätigen, wenn die Voraussetzungen zur Unterbringung noch vorliegen, ansonsten hebt es die ärztliche Anordnung auf und entlässt sofort die betroffene Person. Gegen die Bestätigung der ärztlichen Anordnung kann die betroffene Person beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben.

§ 51

Diese Regelung entspricht § 58f EG ZGB.

§ 52

Diese Regelung ist neu. Bei vorsorglichen FFE's muss öfters polizeiliche Hilfe geholt werden, da betroffene Personen gegen die Einweisung Widerstand leisten oder sogar gewalttätig sind.

§ 53

Absatz 1 enthält die Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen hinsichtlich der Entlassung.

Absatz 2 entspricht § 58g Absatz 1 EG ZGB.

Absatz 3 entspricht § 58g Absatz 2 EG ZGB.

Absatz 4 entspricht § 58h EG ZGB.

Die Regelung von Absatz 5, wonach über Entlassungsanträge und Entlassungsgesuche raschmöglichst zu entscheiden ist, ist neu. Sie stellt eine Verpflichtung der zuständigen Behörden dar, solche Gesuche beförderlich zu behandeln. Erfolgen solche Entscheide nicht raschmöglichst und die betroffene Person ist deswegen ungerechtfertigterweise eingewiesen, dann liegt eine widerrechtliche Freiheitsentziehung vor, die eine Verantwortlichkeitsklage zur Folge haben kann.

§ 54

Die geltende Kostenregelung von § 58i EG ZGB hat sich in der Praxis in gewissen Punkten als mangelhaft erwiesen, weshalb sie modifiziert wurde.

Absatz 1 erster Satz wird dahingehend ergänzt, dass auch die Kosten des Einweisungszeugnisses, das beim vorsorglichen FFE erstellt wird, sowie die Kosten für Gangentschädigungen für Anhörungen, Übersetzungen, polizeiliche Hilfe usw. grundsätzlich von der betroffenen Person zu übernehmen sind. Gemäss der geltenden Regelung   k ö n n e n   diese Kosten ganz oder teilweise durch den Kanton übernommen werden, wenn das Verfahren eingestellt oder der FFE durch richterlichen Entscheid aufgehoben wird. Die Aufhebung des FFE bedeutet noch nicht, dass die Anordnung desselben ungerechtfertigt war, weshalb die geltende Regelung von Absatz 1 zweiter Satz von § 58i EG ZGB nicht einsichtig ist. Neu m u s s   der Kanton diese Kosten übernehmen und zwar, wenn das Verfahren eingestellt wird oder wenn sich aufgrund richterlicher Feststellung erweist, dass der FFE    v o n  A n -f a n g    a n    ungerechtfertigt war.

Absatz 2 ist gegenüber der geltenden Regelung dahingehend geändert, dass die Kosten des Anstaltsaufenthalts durch den Kanton zu übernehmen sind, wenn ein richterlicher Entscheid vorliegt, wonach der FFE ungerechtfertigt war. Der FFE muss also nicht von Anfang an ungerechtfertigt gewesen sein. Die Kostenübernahme erfolgt für die Zeit, während
der FFE ungerechtfertigt war. Es gab schon Fälle, wo das Verwaltungsgericht feststellte, dass der FFE zum Zeitpunkt der Anordnung gerechtfertigt war, ab einem gewissen Zeitpunkt dann aber nicht mehr.
Die Bestimmung von § 58i Absatz 3 EG ZGB, wonach besondere gesetzliche Vorschriften vorbehalten bleiben, namentlich über die Verwandtenunterstützungspflicht, die Unterstützung durch die öffentliche Fürsorge und über das Fürsorgewesen für Alkoholgefährdete wurde, da selbstverständlich, nicht übernommen.

Gemäss Absatz 3 erfolgen die Kostenentscheide im Rahmen der schriftlichen Eröffnung der Entscheide. Diese Regelung ist von Bedeutung, da diverse "Instanzen" für die vorsorgliche Anordnung des FFE zuständig sind (Mitglieder der Kommission, Vormundschaftsamt, Ärzte). Es stellt sich deshalb die Frage, wer für den Kostenentscheid im Zusammenhang mit vorsorglichen FFE's zuständig ist.

§ 55

Absätze 1 und 2 entsprechen § 58k EG ZGB.

Absatz 3 entspricht § 58l EG ZGB.

Absatz 4 entspricht § 58m EG ZGB.

Die Regelung von Absatz 5 ist neu. Das Präsidium des Verwaltungsgerichts tritt heute auf Beschwerden gegen die Anordnung des FFE nicht ein, wenn die betroffene Person zwischenzeitlich entlassen wurde, da sie in diesem Falle nicht mehr beschwert ist. Die betroffene Person hat aber ein Interesse an der richterlichen Feststellung, ob der FFE gerechtfertigt war. Diese Feststellung ist insbesondere auch für den Kostenentscheid von Bedeutung (vgl. § 54 Absätze 1 und 2). Das Verwaltungsgericht als Plenargericht bejaht denn auch dieses Feststellungsinteresse im Gegensatz zu dessen Präsidenten als Einzelrichter bei Entscheiden über die vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung. In der vorliegenden Bestimmung wird nun das Verwaltungsgericht bzw. dessen präsidierende Person verpflichtet, auf ein entsprechendes Begehren um Feststellung der Rechtmässigkeit bzw. Rechtswidrigkeit einzutreten, sofern das Begehren im Rahmen der Beschwerde gegen die fürsorgerische Freiheitsentziehung gestellt wurde.

Im Vernehmlassungsverfahren lehnt das Verwaltungsgericht die vorgeschlagene Regelung aber entschieden ab. Es macht geltend, dass das Bundesgericht in konstanter Rechtsprechung ein selbständiges Feststellungsinteresse hinsichtlich der Rechtswidrigkeit eines nicht mehr andauernden Freiheitsentzugs verneint. Es würde zu unhaltbaren Konsequenzen führen, wenn das Verwaltungsgericht nach Aufhebung der Massnahme zur Überprüfung der anfänglichen Rechtmässigkeit eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs gesetzlich verpflichtet würde, bei einem Weiterzug das Bundesgericht jedoch mangels Rechtsschutzinteresses auf die Beschwerde nicht eintreten würde. Weiter sei zu bedenken, dass die Überprüfung der anfänglichen Rechtmässigkeit einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung auf praktische Schwierigkeiten stosse. Während sich eine aktuelle Fremd- oder Selbstgefährdung aufgrund der Befragung des Eingewiesenen und des behandelnden Arztes objektivieren lasse, stehe für die Beurteilung der anfänglichen Rechtmässigkeit in der Regel nur das Einweisungszeugnis zur Verfügung, das in der Regel nur eine Vermutung im einen oder anderen Sinne zulasse. Die retrospektive Beurteilung erweise sich deshalb als schlecht durchführbar.

Diesen Ausführungen sind die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in zwei Urteilen aus dem Jahre 1995 gegenüberzustellen (Urteil vom 15. Februar 1995 i.S. K.H. bzw. vom 16. August 1995 i.S. F.F.X.). Das Verwaltungsgericht als Plenargericht bejahte in diesen Urteilen das Interesse an der Feststellung der Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach dessen Aufhebung mit folgender Begründung: Das Verwaltungsgericht ist der Ansicht, dass sehr wohl ein aktuelles und selbständiges Interesse an der Feststellung einer allfälligen Widerrechtlichkeit der fürsorgerischen Freiheitsentziehung nach Aufhebung der Massnahme und somit an der materiellen Behandlung der Beschwerde besteht. Die Anordnung und der Vollzug einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung stellt einen zu schwerwiegenden Eingriff in die Persönlichkeit des Betroffenen dar, als dass die Überprüfung ihrer Rechtmässigkeit blosse Vorfrage in einem Schadenersatz- bzw. Genugtuungsprozess bilden kann. Es bestehen keine guten Gründe, weshalb die Untersuchung der Recht- bzw. Unrechtmässigkeit einer dahingefallenen freiheitsentziehenden Massnahme nicht mehr vor dem als Sachgericht fungierenden Verwaltungsgericht als eigentliche Hauptfrage feststellungsweise geltend gemacht werden kann, sondern nurmehr als Teilgrundlage vor dem Haftpflichtrichter gemäss Artikel 429a ZGB behandelt werden soll. Zwar ist es grundsätzlich richtig, dass dem Betroffenen in der Regel das erforderliche Feststellungsinteresse an der Klärung der Rechtslage fehlt, wenn er auch mit einer Leistungsklage zum gewünschten Ziel gelangt. Zu berücksichtigen ist aber, dass Feststellungs- und Leistungsklage verschiedene Zwecke verfolgen können. Dem Betroffenen muss aber immerhin dann ein Feststellungsinteresse zugebilligt werden, wenn ihm dadurch - trotz möglicher Leistungsklage - ein besserer Schutz in qualitativer oder quantitativer Hinsicht verschafft wird. Davon ist auszugehen: Zum einen kann die Untersuchung der Rechtmässigkeit der nicht mehr aktuellen fürsorgerischen Freiheitsentziehung und die Feststellung ihrer allfälligen Widerrechtlichkeit für den Einzelnen von solcher Tragweite sein, was mit der Leistungsklage nach Artikel 429a ZGB nicht ausreichend zum Ausdruck gebracht werden kann. Zum andern trägt der Betroffene, der nach Aufhebung der freiheitsentziehenden Massnahme auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird, die Beweislast und das Kostenrisiko des anzustrengenden Haftpflichtprozesses. Diese Ausgangslage könnte den Betroffenen zu einem an sich unfreiwilligen Verzicht auf Klageerhebung veranlassen, wodurch die gewünschte Überprüfung der Rechtmässigkeit der angeordneten Massnahme praktisch verunmöglicht würde. Damit wäre der zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage - angesichts des in Frage stehenden Rechtsgut der Persönlichkeit des Betroffenen - nicht genügend Rechnung getragen.


§ 56

Gemäss geltendem Recht ist der Regierungsrat zuständig für Beschwerden gegen die Kostenentscheide (vgl. § 58n EG ZGB). Diese Zuständigkeit ist dem Regierungsrat in seiner Eigenschaft als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zugewiesen. Entsprechend ist der Regierungsrat, der im Vormundschaftsbereich keine Aufgaben mehr hat, von dieser Aufgabe zu entbinden. Neu ist das Verwaltungsgericht für diese Beschwerden zuständig.

Die Regelung von Absatz 2 ist neu. Im Vernehmlassungsverfahren hat das Verwaltungsgericht zu Recht bemerkt, dass es angebracht wäre, wenn die Zuständigkeit für die Beurteilung von Beschwerden gegen Kostenentscheide in den Verfahren der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung analog zur Hauptsache (vgl. § 55 Absatz 2 Entwurf) ebenfalls der präsidierenden Person zugewiesen ist.

Die Beschwerdelegitimation in Absatz 3 ist gegenüber dem geltenden Recht erweitert. Neu ist auch die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person beschwerdeberechtigt. Diese Legitimation basiert auf dem gleichen Grund, aus dem sich die Legitimation der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ergibt: Gemäss § 54 Absätze 1 und 2 hat der Kanton bzw. die Wohnsitzgemeinde der betroffenen Person unter gewissen Voraussetzungen für die Kosten, die im Zusammenhang mit dem FFE entstehen, aufzukommen. Da die durch den FFE betroffenen Personen durch entsprechende Kostenentscheide nicht belastet sind, entfällt jede Möglichkeit der Überprüfung der Rechtmässigkeit solcher Entscheide. Mit der Übertragung der Beschwerdelegitimation an die Wohnsitzgemeinde sind somit solche Kostenentscheide überprüfbar. Die Beschwerdelegitimation der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion ist darin begründet, dass diese Direktion den grössten Bezug zu entsprechenden Kostenentscheiden hat, fallen doch die Kosten hauptsächlich durch Aufenthalte und Begutachtungen in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik an.

§ 57

Diese Bestimmung entspricht § 58o EG ZGB.

Die Mitteilungspflicht an die der betroffenen Person Nahestehenden gemäss Absatz 1 ergibt sich aus Artikel 397d ZGB und diejenige an die Vormundschaftsbehörde gemäss Absätze 2 und 3 aus Artikel 397c ZGB.

Da die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion im Sinne von § 53 Absatz 2 laufend zu überprüfen hat, ob die Voraussetzungen des FFE noch vorliegen, sind die Entscheide dieser Direktion zuzustellen. Im weiteren auch deshalb, weil diese Direktion gemäss § 56 Absatz 2 Buchstabe b beschwerdeberechtigt ist hinsichtlich der Kostenentscheide.

§ 58

Diese Bestimmung entspricht § 58 EG ZGB.

§ 60

Das Rechtsinstitut der Heimstätten hat nie eine praktische Bedeutung erlangt. Es wird deshalb im Rahmen der Revision des ZGB, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, aufgehoben.

§ 126 Absatz 2 Buchstabe d

Neu ist die Vormundschaftsbehörde auch für die Genehmigung der Rechnungen zuständig. Entsprechend ist anstelle des Begriffs "vormundschaftliche Behörden" der Begriff "Vormundschaftsbehörde" zu verwenden.

3. Änderung des Gemeindegesetzes

§ 34a

Mit dieser Bestimmung wird die Möglichkeit geschaffen, dass sich Gemeinden zu überkommunalen Vormundschaftsbehörden zusammenschliessen. Die Möglichkeit zur Schaffung überkommunaler Behörden soll nicht auf die Vormundschaftsbehörde beschränkt sein, sie soll allen Gemeindebehörden, die zum Erlass von Verfügungen berechtigt sind, offen stehen. Es handelt sich dabei um die sogenannten übrigen Gemeindebehörden - Schulpflege, Fürsorgebehörde, Vormundschaftsbehörde, Baubewilligungsbehörde und Andere Gemeindebehörden - , die in § 6 Absatz 1 und §§ 91-97 GemG stipuliert sind. Der geltende § 34 Absatz 1 Ziffer 4 GemG leistet im Bereiche überkommunaler Verfügungen keine genügende Rechtsgrundlage für ein Zusammenwirken von Gemeinden, weshalb die vorliegende Spezialnorm zu schaffen ist.

§ 133 Absatz 2

Im Zusammenhang mit der vorliegenden Revision des Vormundschaftsrechts wurde festgestellt, dass das Gemeindegesetz keine Zuordnung der Bürgergemeinde Basel-Olsberg zu einer Einwohnergemeinde enthält. Gerade im Vormundschaftsbereich stellt dies einen Mangel insofern dar als der Heimatgemeinde diverse Zuständigkeiten zugewiesen sind (vgl. bspw. Artikel 259 Absatz 2 Ziffer 3, 260a Absatz 1, 269a Absatz 1, 378 ZGB). Vorliegend wird die Bürgergemeinde Basel-Olsberg der Einwohnergemeinde Arisdorf zugewiesen und zwar solange als sie sich nicht mit einer anderen als der Bürgergemeinde Arisdorf zusammenschliesst.

4. Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

§ 29 Absätze 4 und 5

Da der Regierungsrat nicht mehr vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ist, sind die Absätze 4 und 5 der vorliegenden Bestimmung entsprechend anzupassen. Absatz 5 enthält die Ergänzung, dass auch Verwaltungsbehörden als besondere Beschwerdeinstanzen vorbehalten sind. Bezüglich des Vormundschaftsbereichs bedeutet dies, dass die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen eine besondere Beschwerdeinstanz ist (betreffend Entscheide der Vormundschaftsbehörde). Deren Entscheide sind direkt an das Verwaltungsgericht weiterziehbar.

5. Änderung des Pflegekindergesetzes

§ 10

Anstelle des Regierungsrates ist neu erste Beschwerdeinstanz die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.

6. Änderung des Gesundheitsgesetzes

§ 47 Absatz 1

Das Statthalteramt ist gemäss dieser Bestimmung zuständig für die Zwangsabsonderung von Personen, die an einer übertragbaren Krankheit leiden. Diese Massnahme ist polizeilicher Natur, sie dient dem Schutze der öffentlichen Gesundheit. Entsprechend ist nicht eine vormundschaftliche Behörde für diese Aufgabe einzusetzen. Neu soll der Kantonsarzt für diese Aufgabe zuständig sein, dieser verfügt über das notwendige Fachwissen in diesem Bereich.


§ 56 Absatz 2

Der in dieser Bestimmung hinzugefügte Vorbehalt von § 47 Absatz 2 dient der Klarstellung: Beschwerden gegen Verfügungen des Kantonsarztes i.S. Zwangsabsonderung richten sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung, d.h. sie unterliegen der gerichtlichen Beurteilung.

7. Änderung des Spitalgesetzes

§ 12a

Gemäss dieser Bestimmung können psychisch kranke Personen aus polizeilichen Gründen vom Statthalteramt in die Kantonale Psychiatrische Klinik eingewiesen oder dort zurückbehalten werden. Diese Regelung ist überflüssig geworden. Das neue Polizeigesetz, das am 1. Januar 1998 in Kraft getreten ist, sieht in § 27 die Möglichkeit vor, dass Personen, die wegen ihres Zustandes oder Verhaltens öffentliches Ärgernis erregen oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden für maximal 24 Stunden von der Polizei in Gewahrsam genommen werden können. Sofern notwendig, kann dieser polizeiliche Freiheitsentzug in der Kantonalen Psychiatrischen Klinik durchgeführt werden.

8. Änderung des Alkoholfürsorgegesetzes

Vorweg ist zu bemerken, dass gemäss Vernehmlassungsentwurf für ein neues Sozialhilfegesetz das Alkoholfürsorgegesetz aufgehoben werden soll. Die nachstehenden Änderungen würden somit auch hinfällig, wenn die Aufhebung des Alkoholfürsorgegesetzes beschlossen wird.

§ 17

Gemäss dieser Bestimmung können Personen, die unter Alkoholeinfluss sich selbst, die Familie oder Dritte unmittelbar an Leib und Leben oder Eigentum gefährden, vom Statthalteramt für höchstens 24 Stunden in Haft gesetzt werden. Diese Regelung ist gestützt auf die Möglichkeit des polizeilichen Gewahrsams im Sinne von § 27 Polizeigesetz überflüssig geworden (vgl. Ausführungen zu § 12a Änderung des Spitalgesetzes).

§ 18 Absatz 1 Ziffer 5

Die Zuständigkeit des Statthalteramtes in dieser Bestimmung ist durch diejenige der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen zu ersetzen.

§ 22 Absatz 1 Ziffer 2

Auch hier ist anstelle des Statthalteramtes die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen zuständig.

§ 23

Alle Aufgaben, die gemäss dieser Bestimmung in die Zuständigkeit des Statthalteramtes fallen, obliegen neu der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.

§ 25

Gemäss Absatz 1 des geltenden § 25 ist der Regierungsrat in seiner Eigenschaft als vormundschaftliche Aufsichtsbehörde Aufsichtsinstanz und Beschwerdeinstanz. Da der Regierungsrat keine Aufgaben mehr im vormundschaftlichen Bereich hat, ist Absatz 1 gegenstandslos geworden.

Der Regierungsrat bleibt gemäss Absatz 2 zuständig für die Anordnung genereller Massnahmen vorsorglicher Natur, welche die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs bezwecken.

§ 31

Diese Bestimmung enthält den Instanzenzug für Beschwerden gegen die Entscheide des Gemeinderates (= Vormundschaftsbehörde). Der Instanzenzug entspricht demjenigen im Vormundschaftsrecht. Bei den erstinstanzlichen Entscheiden der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen handelt es sich um fürsorgerische Freiheitsentziehungen im Rahmen dieses Gesetzes, entsprechend ist festzuhalten, dass sich Beschwerden gegen solche Verfügungen nach den Bestimmungen über die Beschwerde bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung richten.

§ 33

Diese Bestimmung präzisiert, dass den Beschwerden des Gemeinderates (= Vormundschaftsbehörde) und der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen aufschiebende Wirkung zukommt. Vorbehalten bleiben Beschwerden, die sich gegen fürsorgerische Freiheitsentziehungen richten. Die Wirkung dieser Beschwerden richtet sich nach den Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung (vgl. § 55 Absatz 3 Entwurf).


§ 35 Absätze 1 und 1 bis

Absatz 1 entspricht der geltenden Regelung, vorbehalten bleibt die neue Bestimmung von Absatz 1 bis . Danach findet für die Massnahmen, die eine fürsorgerische Freiheitsentziehung darstellen und für die stationäre Begutachtung in einer Klinik, die im Rahmen dieses Gesetzes angeordnet werden, die Kostenregelung bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung gemäss EG ZGB Anwendung (vgl. § 54 Entwurf). Materiell handelt es sich bei den Massnahmen der Einweisung und Zurückbehaltung in einer Anstalt, der Anordnung des Vollzugs der bedingt ausgesprochenen Einweisung, der Verlängerung der Anstaltsunterbringung, der Rückversetzung bedingt Entlassener in eine Anstalt usw., die gestützt auf das Alkoholfürsorgegesetz angeordnet werden (vgl. § 23), um fürsorgerische Freiheitsentziehungen im Sinne von Artikel 397a ff. ZGB. Entsprechend soll auch die gleiche Kostenregelung gelten.

9. Änderung des Amtsvormundschaftsgesetzes und der landrätlichen Vollziehungsverordnung zum Amtsvormundschaftsgesetz

Das Gesetz betreffend die Amtsvormundschaft wird auch revidiert und in einer separaten Vorlage vorgestellt. Da noch nicht abzusehen ist, ob die vorliegende Revision und die Revision des Amtsvormundschaftsgesetzes zeitgleich erfolgen, ist das geltende Amtsvormundschaftsgesetz der vorliegenden Revision anzupassen.

§ 6 Amtsvormundschaftsgesetz

Die Regelung von Absatz 1 ergibt sich aus dem EG ZGB (vgl. § 30 Entwurf), weshalb sie als überflüssig zu streichen ist.

§ 14 Amtsvormundschaftsgesetz und § 5 landrätliche Vollziehungsverordnung zum Amtsvormundschaftsgesetz

Gemäss § 5 der Vollziehungsverordnung zum Amtsvormundschaftsgesetz untersuchen die Statthalter alljährlich die Geschäftsführung der Amtsvormünder und erstatten der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion Bericht. Weiter sind die Statthalter befugt, die Vormundschaftsabrechnungen der Amtsvormünder der Finanzkontrolle zur Prüfung in buchhalterischer Hinsicht zu überweisen. Gemäss der Verordnung über die Kostenverteilung der Amtsvormundschaft und über die Entschädigung der in der Amtsvormundschaft tätigen Personen prüft die Finanzkontrolle jährlich die Buchhaltung und die Gesamtbilanz und periodisch die Geldwerte jedes Amtsvormundschaftskreises (formelle Prüfung) und untersuchen die Statthalter jährlich periodisch die Geschäftsführung des Amtsvormundes und kontrollieren die Einnahmen und Ausgaben der Vormundschafts-, Beiratschafts- und Beistandschaftsrechnungen auf ihre Notwendigkeit, Richtigkeit und Angemessenheit (materielle Prüfung).

In Anbetracht, dass die Amtsvormünder gleich wie jeder Privatvormund der Aufsicht der Vormundschaftsbehörde unterstehen und diese neu auch zuständig ist für die Prüfung und Genehmigung der Rechnungen der vormundschaftlichen Mandatsträger, ist eine zusätzliche Prüfung durch die vormundschaftliche Aufsichtsbehörde überflüssig. Im übrigen ist die Regelung hinsichtlich der Prüfung der Geschäftsführung der Amtsvormundschaften durch die Statthalterämter schon seit Jahren weitgehend "toter Buchstabe", dies im Gegensatz zur Prüfung der Buchhaltung, Gesamtbilanz und der Geldwerte durch die Finanzkontrolle. Im Gesetz wird deshalb neu die Pflicht der Finanzkontrolle zur formellen Prüfung aufgenommen, die gemäss geltendem Recht in der Verordnung über die Kostenverteilung der Amtsvormundschaft und über die Entschädigung der in der Amtsvormundschaft tätigen Personen enthalten ist. Entsprechend ist die vorgenannte Bestimmung von § 5 der landrätlichen Vollziehungsverordnung zum Amtsvormundschaftsgesetz aufzuheben.

XI. Anträge

1. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss beiliegendem Entwurf zu beschliessen.
2. Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, die folgenden parlamentarischen Vorstösse als erfüllt abzuschreiben:
1. Motion (90/204) der Geschäftsprüfungskommission, die als Postulat überwiesen wurde, betreffend Überprüfung und Neustrukturierung des Vormundschaftswesens
2. Motion (96/236) von Peter Tobler, die in ein Postulat umgewandelt und als solches überwiesen wurde, betreffend Straffung der vormundschaftlichen Aufsichtsfunktion


Liestal, 14. September 1999

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Fünfschilling
Der Landschreiber: Mundschin


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