1999-182_7.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-182 vom 14. September 1999


Revision des EG ZGB in Sachen Vormundschaftswesen


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





X. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

1. Allgemeines

Zur Systematik des Entwurfs ist folgendes festzuhalten: Unter römisch I. sind die Änderungen des EG ZGB, unter römisch II. bis VIII. sind die Anpassungen weiterer Gesetze enthalten.

Die Revision wurde eingefügt im dritten "Abschnitt des EG ZGB" mit dem Obertitel "Familienrecht". Die §§ 30 bis 58 des Entwurfs ersetzen die geltenden Bestimmungen der §§ 30 bis und mit 58o in diesem Abschnitt.

Systematisch sind die §§ 30 bis 58 in neun Abschnitte aufgeteilt:

Im Abschnitt I. "Vormundschaftliche Behörden" sind die Zuständigkeit, die Organisation der ersten Aufsichtsbehörde, die Aufgaben und das Verfahren der vormundschaftlichen Behörden geregelt. Dieser Abschnitt beinhaltet das Kernstück der Revision, die Neustrukturierung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörden und deren Zuständigkeiten.

Der Abschnitt II. enthält die Bestimmungen über das Verfahren der Entmündigung und Beiratschaft.

Im Abschnitt III. ist das Vormundschaftsregister geregelt, welches die Aufsichtsbehörde zu führen hat.

Der Abschnitt IV. enthält Regelungen, welche die Führung der vormundschaftlichen Mandate betrifft und die von den vormundschaftlichen Mandatsträgern zu beachten sind.

Im Abschnitt V. sind die Bestimmungen enthalten, welche die Rechnungsablage der vormundschaftlichen Mandatsträger und die Prüfung sowie Genehmigung der Rechnungen betreffen.

Die Abschnitte VI. und VII. enthalten Bestimmungen, die das Kindesrecht betreffen, insbesondere den Kindesschutz.

Der Abschnitt VIII. enthält die Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsentziehung.

Der Abschnitt IX. enthält eine Bestimmung, welche die Verantwortlichkeit der vormundschaftlichen Organe berührt.


2. Einzelne Bestimmungen betreffend Änderung des EG ZGB

§ 3a

Entsprechend § 3 EG ZGB, der die Zuständigkeiten des Obergerichts regelt, enthält diese Bestimmung die Zuständigkeiten des Verwaltungsgerichts.

Gemäss Buchstabe a ist das Verwaltungsgericht zweite Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen. Als solches ist es zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.

Gemäss Buchstabe b ist das Verwaltungsgericht zuständig für Beschwerden gegen die Entscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen für folgende Fälle: Entmündigung und Beiratschaft, Entziehung der elterlichen Sorge, fürsorgerische Freiheitsentziehung, Kosten in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung.

§ 4

Absatz 1 entspricht dem geltenden § 4 EG ZGB. Danach richtet sich das Verfahren grundsätzlich nach der Zivilprozessordnung in Fällen, wo das ZGB dem Richter einen Entscheid zuweist. Absatz 2 der vorliegenden Bestimmungen enthält den Vorbehalt zur Regelung von Absatz 1: Ist das Verwaltungsgericht nach diesem Gesetz zuständig, dann richtet sich das Verfahren nach der Verwaltungsprozessordnung, sofern das EG ZGB keine speziellen Verfahrensbestimmungen vorsieht.

§ 12

Anstelle der Vormundschaftsbehörde ist neu der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde als klageberechtigte Behörde bezeichnet zur Anfechtung der Kindesanerkennung (vgl. Artikel 259 Absatz 2 Ziffer 3, 260a Absatz 1 ZGB) und zur Anfechtung der Adoption (vgl. Artikel 269a Absatz 1 ZGB). Ebenso ist neu der Gemeinderat anstelle der Vormundschaftsbehörde beklagte Behörde in Verfahren zur Vaterschaftsfeststellung (vgl. Artikel 261 Absatz 2 ZGB).

Das Klagerecht bzw. die Rolle der beklagten Partei der Wohnsitzgemeinde in Vaterschaftsverfahren dient materiellen und ideellen Interessen. Das Klagerecht ist darin begründet, dass die Gemeinde allenfalls öffentliche Unterstützung zu leisten hat und dass sie rechtsmissbräuchlichen Anerkennungen und Adoptionen entgegentreten kann. Die Gemeinde als beklagte Behörde in Verfahren zur Feststellung der Vaterschaft in Fällen, wo der Vater verstorben ist und weder Nachkommen, Eltern noch Geschwister hat, soll auf das wahre Kindesverhältnis hinwirken. Unter dem Aspekt, dass vor allem öffentliche Interessen im Vordergrund stehen, ist es sinnvoller, den Gemeinderat als zuständige Behörde für diese Verfahren zu bezeichnen.

Die Zuständigkeiten von Artikel 109 betreffend Einspruch gegen Eheschliessung wegen eines Nichtigkeitsgrundes sowie von Artikel 121 betreffend Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe entfallen gestützt auf die Revision des ZGB, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird. Das Eheverkündverfahren wird auf diesen Zeitpunkt hin abgeschafft und entsprechend das Einspruchsrecht. Die neue Bestimmung von Artikel 106 rev. ZGB über die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe (den Begriff der Nichtigerklärung wird es nicht mehr geben) nennt die Heimat- oder Wohnsitzgemeinde nicht mehr ausdrücklich als klageberechtigt. Die Gemeindebehörden sind aber als Interessierte (vgl. Artikel 106 Absatz 1 zweiter Satz rev. ZGB, wonach - neben der zuständigen kantonalen Behörde - überdies jedermann klagen kann, der ein Interesse hat) weiterhin klageberechtigt. Die Zuständigkeit des Gemeinderates ergibt sich aus § 71 Absatz 1 Gemeindegesetz. Gemäss dieser Bestimmung ist der Gemeinderat für die Führung von Prozessen zuständig.

§ 13

Neu ist der Gemeinderat der Heimatgemeinde anstelle der Vormundschaftsbehörde klageberechtigte Behörde zur Anfechtung der Kindesanerkennung (vgl. Artikel 259 Absatz 2 Ziffer 3, 260a Absatz 1 ZGB) und zur Anfechtung der Adoption (vgl. Artikel 269a Absatz 1 ZGB). Dies unter dem Aspekt, dass das Klagerecht der Heimatgemeinde mit deren Interesse zusammenhängt, dass Kinder nicht das Bürgerrecht durch missbräuchliche Anerkennung oder Adoption erwerben. Dies stellt ein öffentliches Interesse dar, dessen Wahrnehmung sinnvollerweise durch den Gemeinderat erfolgt.

Für den Wegfall der Zuständigkeit von Artikel 121 betreffend Klage auf Nichtigerklärung einer Ehe wird auf die Erläuterungen zu § 12 Entwurf verwiesen.

§ 13a

Die Zuständigkeiten der Vormundschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde sind neu im dritten Abschnitt im Kapitel "Familienrecht" enthalten. In dieser Bestimmung wird auf den entsprechenden Paragraphen 30b verwiesen.

§ 13b

Da neu der Gemeinderat der Heimatgemeinde für die Anfechtung der Kindesanerkennung und der Adoption zuständig ist (vgl. § 13 Entwurf), ist diese Bestimmung aufzuheben.

§ 15

Die Zuständigkeiten der ersten vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde sind neu im dritten Abschnitt im Kapitel "Familienrecht" enthalten. In dieser Bestimmung ist lediglich festgehalten, welche Behörde erste vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ist, die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen, und es wird auf die entsprechende Bestimmung, die die Zuständigkeiten regelt, verwiesen.

Was die in § 15 Absatz 1 EG ZGB enthaltene Zuständigkeit betreffend Mitunterzeichnung von Schuldbriefen und Gülten betrifft, so ist diese gegenstandslos geworden. Artikel 857 ZGB wurde dahingehend geändert, dass Schuldbrief und Gült zu ihrer Gültigkeit nur der Unterschrift des Grundbuchverwalters bedürfen. Diese Änderung ist seit 1. Januar 1994 in Kraft. Demgemäss ist auch § 15 Absatz 2 EG ZGB gegenstandslos geworden.

§ 16

Diese Bestimmung entspricht der geltenden Regelung bis auf eine Zuständigkeit, nämlich für die Erklärung der Ehemündigkeit gemäss Artikel 96 ZGB. Dieses Institut wurde im Rahmen der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre per 1. Januar 1996 aufgehoben.

Was die Zuständigkeit bezüglich der Aufsicht über das Zivilstandswesen und die Klage auf Ungültigerklärung einer Ehe betrifft, so wurden die ZGB-Bestimmungen der Revision, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, angepasst (Artikel 45 anstatt 40 bzw. 106 anstatt 121).

§ 16a

Die Zuständigkeiten des Regierungsrates im Vormundschaftsbereich entfallen, weshalb Absatz 1 dieser Bestimmung zu bereinigen ist. Es handelt sich dabei um folgende Zuständigkeiten, die wegfallen: Entziehung der elterlichen Sorge (Artikel 311 ZGB), zweite Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen (Artikel 361 ZGB), Anordnung und Aufhebung der Entmündigung (Artikel 369 und 370 ZGB), Anordnung und Aufhebung der Beiratschaft, sofern nicht auf eigenes Begehren (Artikel 395 ZGB). Neu ist die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen für diese Aufgaben zuständig (vgl. § 30c).

Das ZGB enthält neu die Disziplinarmassnahmen gegenüber auf den Zivilstandsämtern tätigen Personen. Dies gestützt auf die Revision des ZGB, die u.a. auch die Beurkundung des Personenstandes umfasst. Die neue Bestimmung, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, ist in Artikel 47 rev. ZGB enthalten. Entsprechend wird vorliegend Artikel 47 Absatz 1 anstelle des bisherigen Artikel 40 Absatz 1 ZGB aufgeführt.

Die Zuständigkeit für die Genehmigung von Heimstätten entfällt. Da das Rechtsinstitut der Heimstätten nie eine praktische Bedeutung erlangte, wird es im Rahmen der Revision des ZGB, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, aufgehoben.

§ 26

Diese Bestimmung ist neu. Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion hat zahlreiche Namensänderungsgesuche Stiefkinder betreffend zu bearbeiten. Solche Verfahren sind oft die Fortsetzung des Scheidungsverfahrens, indem die voneinander geschiedenen Eltern unterschiedlicher Meinung darüber sind, ob ihre Kinder den Namen des Stiefelternteils führen sollen bzw. den Namen, meistens handelt es sich um denjenigen des Vaters, beibehalten sollen. Solche Gesuche bedingen Abklärungen durch Sozialarbeiter. Die Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe (früher Jugendsozialdienst) führt auf freiwilliger Basis diese Abklärungen im Auftrag der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion durch. Mit der vorliegenden Regelung wird die Möglichkeit geschaffen, dass auch private Sachverständige in Sozialarbeit diese Abklärungen durchführen können. Für diese gilt die Pflicht zur Verschwiegenheit im Sinne der Personalgesetzgebung, wobei die Verletzung dieser Pflicht Haft oder Busse bis zu Fr. 10'000.-- nach sich zieht.

§ 30

Die erste Aufsichtsbehörde wird Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen genannt. Die Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" war sich einig, dass diese Bezeichnung etwas schwerfällig ist. Andere Bezeichnungen, wie "Fachaufsicht für Vormundschaftswesen" oder "Aufsichtsbehörde in Vormundschaftssachen" überzeugten aber nicht mehr. Es ist davon auszugehen, dass die Begriffe "Vormundschaftsamt" und "Vormundschaftskommission", verwendet werden.

§ 30a

Absatz 1
Hinsichtlich dieser Bestimmung wird auch auf die Ausführungen unter III., 1.2.1.1. verwiesen.

Die erste Aufsichtsbehörde ist das kantonale Vormundschaftsamt, wobei dieses für die Entscheide gemäss § 30d Absatz 2 zu einer Vormundschaftskommission erweitert wird. Das Vormundschaftsamt inkl. die Vormundschaftskommission ist administrativ bei der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion einzugliedern.

Absatz 2
Die Vormundschaftskommission setzt sich zusammen aus der Leitung des Vormundschaftsamtes als präsidierende Person und vier Mitgliedern sowie fünf Ersatzmitgliedern. Die relativ hohe Anzahl der Mitglieder der Kommission hat folgenden Grund: Für die vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehungen, von denen jährlich circa 250 Personen betroffen sind, sind das Vormundschaftsamt und jedes Mitglied der Kommission wie auch Ärzte zuständig. Die betroffenen Personen müssen in jedem Falle innert 24 Stunden seit der Einweisung von einem Mitarbeiter des Vormundschaftsamtes oder einem Mitglied der Vormundschaftskommission persönlich angehört werden. Diese Regelung hat zur Konsequenz, dass ausserhalb der normalen Arbeitszeit des Vormundschaftsamtes ein Pikettdienst bestehen muss. Mit neun Kommissionsmitgliedern und den Mitarbeitern des Vormundschaftsamtes lässt sich ein solcher Pikettdienst einrichten bzw. sicherstellen.

Der Regierungsrat wählt die Mitglieder der Vormundschaftskommission. Diese haben den Status von Inhabern eines kantonalen Nebenamtes und unterliegen den Bestimmungen des Personalgesetzes, die für dieses Amt gelten (vgl. §§ 63 - 69 Personalgesetz vom 25. September 1997).

Im Vernehmlassungsverfahren wurde vereinzelt kritisiert, dass die Leitung des Vormundschaftsamtes und das Präsidium der Vormundschaftskommission in Personalunion erfolgen. Diese Regelung ist notwendig, weil sonst das Vormundschaftsamt und die Vormundschaftskommission zwei Aufsichtsbehörden darstellen und mit dem Verwaltungsgericht als weitere Aufsichtsbehörde drei Stufen der Aufsichtsbehörde bestehen würden. Eine solche Regelung wäre gestützt auf Artikel 361 Absatz 2 ZGB unzulässig und könnte entsprechend vom Bund nicht genehmigt werden (vgl. hiezu II., 3.1. sowie III., 1.2.1.1.).

Absatz 3
Gemäss dieser Regelung wird die Präsidialfunktion der Vormundschaftskommission bei Abwesenheit oder Verhinderung der präsidierenden Person von einem Mitarbeiter des Vormundschaftsamtes oder von einem Mitglied der Vormundschaftskommission übernommen. Diese Regelung ist notwendig zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Vormundschaftskommission. Die präsidierende Person ist einerseits zuständig für Zwischenverfügungen und verfahrensleitende Verfügungen (vgl. § 30d Absatz 3), andererseits leitet sie das Verfahren, beruft sie die Kommission ein und führt deren Vorsitz (vgl. § 30g Absatz 1). Die präsidierende Person ist zuständig für die Übertragung der Präsidialfunktion, für den Verhinderungsfall - d.h. die präsidierende Person fällt gänzlich aus und ist nicht in der Lage, die Übertragung vorzunehmen - , ist der Justizdirektor zuständig.

Absatz 4
Die Vormundschaftskommission soll ein interdisziplinär zusammengesetztes Fachgremium sein. In ihm sollen die Fachkenntnisse vereinigt sein, die einen breit abgestützten Entscheid erlauben. Sachverständige aus den Bereichen der Rechtswissenschaft, Medizin, insbesondere Psychiatrie, Sozialarbeit und Psychologie decken das notwendige Fachwissen für die in Frage stehenden Entscheide - Entmündigungen, Beiratschaften, Entziehungen der elterlichen Sorge, fürsorgerische Freiheitsentziehungen - ab.

Im Vernehmlassungsentwurf war der Bereich der Psychologie nicht enthalten. Der Verband der PsychotherapeutenInnen wie auch der Rechtsdienst des Regierungsrates regten an, keine allzu engen Wahlvoraussetzungen aufzustellen, und nannten u.a. den Bereich der Psychologie, der sinnvollerweise aufzunehmen ist.

Absatz 5
Nicht in die Kommission wählbar sind Mitglieder und Mitarbeiter der Vormundschaftsbehörde, des Verwaltungsgerichts, der Amtsvormundschaft, der Fürsorgebehörde sowie Ärzte der Kantonalen Psychiatrischen Dienste. Diese Ausschlussregelung drängt sich auf, weil diese Behörden entweder selber vormundschaftliche Organe sind und als solche mit den Fällen der Kommission befasst sind (Vormundschaftsbehörde, Verwaltungsgericht, Amtsvormundschaft) oder sonst oft mit Personen befasst sind, die unter vormundschaftlichen Massnahmen stehen oder für die solche Massnahmen notwendig werden (Amtsvormundschaft, Fürsorgebehörde, Ärzte der Kantonalen Psychiatrischen Dienste). Interessenkollisionen hinsichtlich dieser Behörden sind vorprogrammiert.

§ 30b

Diese Bestimmung ersetzt die §§ 13a und 13b EG ZGB.

Die Zuständigkeiten betreffend Anfechtung der Kindesanerkennung und der Adoption sowie betreffend Vaterschaftsklage entfallen. Für diese Bereiche ist neu der Gemeinderat zuständige Behörde (vgl. Erläuterungen zu § 12 Entwurf). Weiter entfallen die Zuständigkeiten hinsichtlich der Anordnung und Aufhebung der Entmündigung gemäss Artikel 371 und 372 ZGB sowie der Beiratschaft auf eigenes Begehren gemäss Artikel 395 ZGB. Für diese Massnahmen ist neu die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen bzw. deren Vormundschaftskommission zuständig.

Die Vormundschaftsbehörde ist gemäss Buchstabe b zuständig zur Entgegennahme von Anzeigen betreffend Eintritt von Bevormundungsfällen von Unmündigen gemäss Artikel 368 ZGB sowie von Entmündigungs- und Beiratschaftsfällen sowie von Fällen betreffend Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 ZGB. Im ersten Falle ist die Vormundschaftsbehörde zuständig für die Massnahme, in den anderen Fällen die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.

Im Zusammenhang mit dieser Bestimmung ist eine weitere Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde zu nennen, die berührt ist. Gemäss § 37a EG ZGB holt das Gericht in eherechtlichen Verfahren zur Frage der Zuteilung der elterlichen Sorge und des Besuchsrechts in der Regel die Vernehmlassung der Vormundschaftsbehörde, der Sozialdienste oder der Amtsvormundschaft ein. Die Arbeitsgruppe "Vormundschaftsrecht" vertrat die Meinung, dass diese Bestimmung ersatzlos zu streichen ist. Es solle dem Richter überlassen sein, bei welcher Behörde er eine solche Vernehmlassung einholt. Es ist hiezu zu bemerken, dass das neue Scheidungsrecht, das am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, in Artikel 145 ZGB neu folgende Regelung enthält: Bei Anordnungen, die über Kinder zu treffen sind, zieht das Gericht nötigenfalls Sachverständige bei und erkundigt sich bei der Vormundschaftsbehörde oder einer in der Jugendhilfe tätigen Stelle. Gestützt auf die beschriebene Situation wurde die Regelung von § 37a EG ZGB im vorliegenden Entwurf nicht übernommen.

§§ 30c und 30d

Für die Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 ZGB, die Entmündigung gemäss Artikel 369 und 370 ZGB sowie die Beiratschaft auf nicht eigenes Begehren ist heute der Regierungsrat zuständig. Für die Entmündigung gemäss Artikel 371 und 372 ZGB sowie die Beiratschaft auf eigenes Begehren ist heute die Vormundschaftsbehörde zuständig. Neu ist für diese Aufgaben die erste vormundschaftliche Aufsichtsbehörde zuständig.

Für die fürsorgerische Freiheitsentziehung sind heute die Statthalterämter zuständig. Neu ist die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen für die fürsorgerische Freiheitsentziehung zuständig, vorbehalten bleibt die ärztliche Zuständigkeit.

Die Führung des Vormundschaftsregisters ist schon nach geltendem Recht eine Aufgabe der Statthalterämter (vgl. § 39 Absatz 2 EG ZGB). Für die Einzelheiten zu diesem Register vgl. § 32 Entwurf.

Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Vormundschaftsbehörden und für die Beschwerden gegen deren Entscheide ergibt sich aus dem Bundesrecht.

Gemäss der Regelung von § 30d Absatz 1 gilt der Grundsatz, dass das Vormundschaftsamt zuständig ist für alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich der Vormundschaftskommission zugewiesen sind.

Der Vormundschaftskommission sind gemäss § 30d Absatz 2 die Anordnung und die Aufhebung der Entmündigung und der Beiratschaft zugewiesen. Im Rahmen dieser Entscheide stellt sich auch die Frage der Veröffentlichung dieser Massnahmen. Es ist somit folgerichtig, dass die Vormundschaftskommission auch zuständig ist für die Erteilung der Zustimmung zum Verzicht der Veröffentlichung im Sinne von Artikel 375 Absatz 2 ZGB. Gemäss dieser Bestimmung kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde auf die Veröffentlichung der Entmündigung bzw. Beiratschaft verzichtet werden, wenn die Handlungsunfähigkeit für Dritte offenkundig ist oder der Geisteskranke, Geistesschwache oder Trunksüchtige in einer Anstalt untergebracht ist. Weiter ist die Vormundschaftskommission zuständig für die Entziehung der elterlichen Sorge gemäss Artikel 311 ZGB bzw. die Wiederherstellung derselben. Eine weitere Zuständigkeit besteht bezüglich der Anordnung und Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Vormundschaftsamtes und der Ärzte für den Bereich der vorsorglichen fürsorgerischen Freiheitsentziehung.

Gemäss Absatz 3 ist die präsidierende Person der Vormundschaftskommission zuständig für Zwischenverfügungen und verfahrensleitende Verfügungen in den Bereichen, die der Vormundschaftskommission zugewiesen sind. Zwischenverfügungen und verfahrensleitende Verfügungen sind Entscheide, die einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen. Sie können bspw. zum Gegenstand haben: die Zuständigkeit, die Akteneinsicht, die unentgeltliche Rechtspflege, vorsorgliche Massnahmen, die Abnahme gefährdeter Beweise, die Sistierung des Verfahrens. Für diese Art von Verfügungen ist die Einsetzung der Vormundschaftskommission nicht gerechtfertigt, handelt es sich dabei doch vorwiegend um Verfahrensfragen. Entsprechend sind auch bei den Gerichtsbehörden die präsidierenden Personen für diese Arten von Verfügungen zuständig.

§ 30e

Das Verwaltungsgericht in seiner Eigenschaft als zweite vormundschaftliche Aufsichtsbehörde ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen und Beschwerdentscheide der Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen.

§ 30f

Absatz 1 entspricht § 39 Absatz 1 EG ZGB. Unter dem Aspekt des Datenschutzes soll sichergestellt sein, dass der Gemeinderat, der zugleich Vormundschaftsbehörde ist, getrennte Protokolle führt.

Die Gewährung des rechtlichen Gehörs ist im Vormundschaftsbereich von besonderer Bedeutung, weshalb in den Absätzen 2 bis 5 dieses Recht konkretisiert ist. Die von vormundschaftlichen Massnahmen unmittelbar betroffenen Personen sind durch mindestens ein Mitglied der Vormundschaftsbehörde persönlich anzuhören. Das Bundesgericht hat in einem aus dem Jahre 1991 stammenden Entscheid (BGE 117 II 132 ff.), der eine Entmündigung betraf, erkannt, dass der unmittelbare Eindruck für den zu treffenden Entscheid erheblich sei, weshalb es nicht genüge, einen am Entscheid nicht teilhabenden Beamten mit der Anhörung zu betrauen, vielmehr müsse die Anhörung durch mindestens ein Mitglied der entscheidenden Behörde erfolgen. Ohne Anhörung darf eine Massnahme angeordnet werden, wenn Gefahr im Verzuge ist oder wenn Gefahr besteht, dass der Vollzug vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Anhörung ist sobald wie möglich nachzuholen. Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren, damit die Gesamtbehörde sich über die Anhörung ein Bild verschaffen kann. Ist eine förmliche Anhörung nicht möglich - weil bspw. infolge geistiger Behinderung oder bei einem Kind aufgrund des Alters ein Gespräch nicht oder nur beschränkt möglich ist, dann ist über die Wahrnehmungen ein Protokoll, d.h. eine Aktennotiz, zu erstellen.

Bezüglich der Bestimmung von Absatz 3 ist folgendes auszuführen. Gemäss der UNO-Kinderrechtskonvention hat das Kind das Recht, in allen Verfahren, die es unmittelbar berühren, grundsätzlich angehört zu werden. Dieses Recht wird für den Bereich des Kindesschutzes im Rahmen der Revision des ZGB, die am 1. Januar 2000 in Kraft treten wird, verankert. Gemäss Artikel 314 Ziffer 1 rev. ZGB ist das Kind vor dem Erlass von Kindesschutzmassnahmen in geeigneter Weise durch die vormundschaftliche Behörde oder durch eine beauftragte Drittperson persönlich anzuhören, soweit nicht sein Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen. Diese Regelung gilt auch für die Massnahmen zum Schutze des Kindesvermögens (vgl. Artikel 324 Absatz 3 ZGB). Da diese Regelung neueren Datums ist, die UNO-Kinderrechtskonvention ist im März 1997 für die Schweiz in Kraft getreten, und sie im Bewusstsein der Vormundschaftsbehörden noch nicht fest verankert ist, wird die Regelung von Artikel 314 Ziffer 1 rev. ZGB im vorliegenden Erlass übernommen. Sie hat also keine selbständige Bedeutung, gilt sie doch schon von Bundesrechts wegen.

Absatz 6 entspricht § 39 Absatz 2 EG ZGB, wonach die Vormundschaftsbehörde ein Register über die Personen zu führen hat, die in ihren Verantwortlichkeitsbereich fallen. Es handelt sich dabei um Personen, die unter Vormundschaften, Beiratschaften oder Beistandschaften stehen oder für die Kindesschutzmassnahmen angeordnet sind.

Die Regelung von Absatz 7, wonach die Vormundschaftsbehörde sämtliche Beschlüsse unverzüglich dem Vormundschaftsamt mitzuteilen hat, ist neu. Mit dieser Regelung kann die Aufsichtsbehörde ihre Hauptaufgabe, die allgemeine Aufsicht, effizient ausüben. Das bedeutet, dass sie bei rechtswidrigen Entscheiden von Amtes wegen eingreifen bzw. diese korrigieren kann. Heute erfährt die Aufsichtsbehörde oft nur durch Zufall von rechtswidrigen Entscheiden, was sehr unbefriedigend ist. Die Notwendigkeit einer regelmässigen Kontrolle der Tätigkeit der Vormundschaftsbehörde ist mit Blick auf die Schwäche der von den Massnahmen betroffenen Personen im Vormundschaftsbereich von besonderer Bedeutung. Andere Kantone, so bspw. Luzern, Zürich, Tessin haben entsprechende Regelungen.

In Absatz 8 ist präzisiert, dass im übrigen sich das Verfahren bei Zuständigkeit der Vormundschaftsbehörde nach dem Gemeindegesetz richtet.

§ 30g

Diese Bestimmung enthält einige Verfahrensregeln für die Vormundschaftskommission. Im übrigen findet für diese Behörde das Verwaltungsverfahrensgesetz Anwendung.

Gemäss Absatz 1 leitet die präsidierende Person der Vormundschaftskommission das Verfahren, sie beruft die Kommission ein und sie führt deren Vorsitz.

Gemäss Absatz 2 fasst die Vormundschaftskommission ihre Beschlüsse in Dreierbesetzung mit der präsidierenden Person und zwei Mitgliedern. Mit drei Personen sind die Entscheide genügend breit abgestützt und ist die Kommission flexibler als mit mehr Personen. Die Erfahrung zeigt, dass je grösser ein Gremium ist, desto schwerfälliger wird es. Der Vorbehalt von § 30d Absatz 3 bezieht sich auf die Präsidialverfügungen im Bereich der Zwischenverfügungen und verfahrensleitenden Verfügungen. Der Vorbehalt von § 42 Absatz 2 bezieht sich auf die vorsorgliche fürsorgerische Freiheitsentziehung. Für diese Massnahme, die raschmöglichst angeordnet werden muss, ist neben dem Vormundschaftsamt jedes Mitglied der Kommission zuständig.

Gemäss Absatz 3 klärt das Vormundschaftsamt zuhanden der Vormundschaftskommission den Sachverhalt von Amtes wegen ab und übermittelt dieser die Akten mit einem Antrag. Diese Regelung entspricht dem heutigen Verfahren in den Bereichen, wo der Regierungsrat zuständig ist, wobei das Statthalteramt die Sachverhaltsabklärungen vornimmt und seine Akten mit einem Antrag zuhanden des Regierungsrates übermittelt.

Gemäss Absatz 6 fasst die Vormundschaftskommission ihre Beschlüsse aufgrund der Akten. Es findet also keine Parteiverhandlung wie vor einem Gericht statt. Die Vormundschaftskommission hat die Möglichkeit, die Akten zu ergänzen, Erhebungen vorzunehmen und betroffene Personen oder Drittpersonen vorzuladen, wenn sie dies als notwendig bzw. sinnvoll erachtet.

Die Regelung von Absatz 5, wonach die unmittelbar betroffenen Personen von der Vormundschaftskommission persönlich anzuhören ist, hat ihre Grundlage in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Bereich der vormundschaftlichen Massnahmen der persönliche Eindruck von besonderer Bedeutung ist, weshalb mindestens ein Mitglied der entscheidenden Behörde die Anhörung vorzunehmen hat. Die persönlichen Anhörungen sind zu protokollieren (vgl. §§ 31b Absatz 3, 39 Absatz 3, 46 Absatz 3).

Gemäss Absatz 7 führt das Vormundschaftsamt das Sekretariat der Vormundschaftskommission. Das Vormundschaftsamt verfügt über die Mitarbeiter und Infrastruktur zur Erfüllung dieser Aufgabe. Weiter ist das Vormundschaftsamt zuständig für die schriftliche Begründung der Entscheide der Vormundschaftskommission und für den Vollzug derselben, d.h. Veranlassung allfälliger Publikationen, Erlass von Mitteilungen usw.

§ 30h

Diese Bestimmung ist neu. Hier wird die gesetzliche Grundlage geschaffen, dass die Vormundschaftsbehörden und die Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen Sachverständige, insbesondere auch private Sachverständige, beiziehen können. Dies entspricht einem Bedürfnis in der Praxis. Einerseits erfordert die zunehmende Komplexität der Fälle den Beizug von Sachverständigen, insbesondere im Bereich des Kindesschutzes, andererseits sind staatliche Stellen wie bspw. der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) mit Aufträgen überhäuft, was lange Wartefristen für die Erstellung von Gutachten zur Konsequenz hat. Die privaten Sachverständigen sind der gleichen Pflicht zur Verschwiegenheit unterstellt, wie die Behörde - kommunale Vormundschaftsbehörde oder kantonale Aufsichtsbehörde für Vormundschaftswesen -, die sie beizieht. Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zieht Haft oder Busse bis Fr. 10'000.-- nach sich.

Fortsetzung


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