Vorlage 1999-096: Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-096 vom 27. April 1999
Alters- und Pflegeheimdekret (Entwurf)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
854.1
Nach Einfügen der vorgesehenen Änderungen
Alters- und Pflegeheimdekret
Vom 19. Februar 1990
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf die §§ 16 und 16a des Spitalgesetzes vom 24. Juni 1976 1, beschliesst:
A. Investitionsbeiträge an Alters- und Pflegeheime
§ 1 Grundsatz
Der Kanton gewährt Beiträge an:
a. die Kosten der Erstellung und Einrichtung von Alters- und Pflegeheimen (kurz: Heime) im Kanton;
b. die Kosten notwendiger Um- und Erweiterungsbauten sowie Neu- und Ersatzeinrichtungen bestehender Heime.
§ 2 Voraussetzungen
1 Beitragsberechtigt sind Heime, die:
a. eine noch fehlende Stützpunktfunktion für ihr Einzugsgebiet ausüben und die dafür notwendigen baulichen Voraussetzungen aufweisen;
b. einfach und zweckmässig sind und die baulichen Voraussetzungen zur Betreuung von unruhigen oder desorientierten Pflegebedürftigen aufweisen;
c. im AHV-Alter-stehende Gesunde und Pflege-, jedoch nicht Spitalpflegebedürftige unterbringen und auch vorzeitig invalid gewordene Personen aufnehmen;
d. von Gemeinden oder von privaten gemeinnützigen Institutionen erstellt, getragen und betrieben werden;
e. einem von der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion (kurz: Direktion) anerkannten ausgewiesenen Bedürfnis entsprechen.
2 Der Kantonsbeitrag wird nur gewährt, wenn:
a. der Träger des Heimes die Finanzierung des Investitionsvorhabens gewährleisten kann,
b. die zu verzinsende Fremdfinanzierung 30 % der Totalkosten nicht überschreitet.
3 Gemeinnützigen, rein privaten Institutionen wird der Kantonsbeitrag nur dann gewährt, wenn diese der Standort-Einwohnergemeinde auch das betriebliche Mitspracherecht gemäss § 13 einräumen.
4 In Baukommissionen ist dem Kanton mindestens ein Sitz einzuräumen. Die Direktion bestimmt den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons.
§ 3 Beitragshöhe
1 Der Kanton leistet an beitragsberechtigte Heime einen Beitrag von 45% an die anerkannten Investitionskosten der Erstellung und Einrichtung.
2 Um- und Erweiterungsbauten sowie Neu- und Ersatzeinrichtungen werden gleichermassen subventioniert, wenn die Investitionskosten beachtlich sind. Die Direktion legt die Subventionslimite fest.
§ 4 Anerkennung der Investitionskosten
1 Der Regierungsrat erlässt eine Verordnung über die Anerkennung der Investitionskosten.
2 Die Direktion legt fest, welche Investitionen anhand der Verordnung anerkannt sind. Sie bestimmt die Beitragshöhe.
§ 5 Verfahren
1 Gesuche um Ausrichtung von Investitionsbeiträgen sind der Direktion mit allen notwendigen Unterlagen einzureichen.
2 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Direktion eine detaillierte Bauabrechnung zur Genehmigung einzureichen.
§ 6 Rückerstattungspflicht
1 Wird ein Grundstück, auf dem sich ein kantonal subventioniertes Heim befindet, seinem Zweck entfremdet oder mit Gewinn veräussert, so sind die Investitionsbeiträge ganz oder teilweise zurückzuerstatten.
2 Diese Rückerstattungspflicht ist als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im Grundbuch oder Katasterbuch anzumerken.
§ 7 Verzinsung der Investitionsbeiträge
Bewohner und Bewohnerinnen, die einen vom Kanton subventionierten Heimplatz beanspruchen und nicht insgesamt während 5 Jahren - die ersten 20 Lebensjahre nicht eingerechnet - ihren Wohnsitz im Kanton hatten, haben bis zur Erfüllung dieser zeitlichen Voraussetzungen durch ihren Aufenthalt im Heim den auf ihren Heimplatz entfallenden Betrag zu Gunsten des Kantons zu verzinsen. Massgebend ist der Satz erster Hypotheken am Jahresanfang der basellandschaftlichen Kantonalbank.
B. Gemeindebeiträge an die Bewohner und Bewohnerinnen der Heime
§ 8 Grundsätze
1 Bewohner und Bewohnerinnen der Heime, die in der Pflegheimliste aufgeführt sind, erhalten bei eigener ungenügender finanzieller Leistungskraft subsidiär Gemeindebeiträge sowohl an die Pensions- wie auch an die Pflegekosten.
2 Patienten und Patientinnen gemäss § 2 Absatz 1 Buchstabe c. mit Wohnsitz im Kanton, die in der allgemeinen Abteilung einer kantonalen Krankenanstalt oder eines ausserkantonalen Vertragsspitals hospitalisiert sind, erhalten dieselben Gemeindebeiträge, wenn sie den Krankenversicherungs-Status "pflegebedürftig, da nicht mehr spitalbedürftig" haben, und wenn sie in den dazu bestimmten Pflegebetten betreut werden.
3 Die Beiträge werden von der Direktion entschädigungslos verfügt.
4 Das Heim reduziert seine Rechnung an den Bewohner oder die Bewohnerin und stellt der zuständigen Gemeinde Rechnung.
§ 9 Zeitliche Voraussetzungen / Karenzfrist
1 Bewohner und Bewohnerinnen erfüllen die Karenzfrist und haben daher grundsätzlich Anspruch auf Pensions- und Pflegekostenbeiträge, wenn sie
a. unmittelbar vor dem Heimeintritt ununterbrochen während 5 Jahren ihren Wohnsitz im Kanton hatten, oder wenn sie
b. insgesamt früher während 5 Jahren im Kanton wohnten - die ersten 20 Lebensjahre nicht eingerechnet - und in das Heim der damaligen und leistungspflichtigen Wohngemeinde eintreten.
2 Die Karenzfrist kann durch die beitragspflichtige Gemeinde in Einzelfällen verkürzt werden, wenn eine persönliche Beziehung zum Einzugsgebiet der Gemeinde geltend gemacht wird.
3 Der Mangel einer beim Heimeintritt nicht erfüllten Karenzfrist wird durch einen entsprechend langen, beitragslosen Aufenthalt im Heim behoben.
4 Ist eine Aufnahme in das Heim der damaligen Wohngemeinde nach Absatz 1 Buchstabe b. nicht möglich, kann die damalige Wohngemeinde ihre Leistungspflicht für ein anderes Heim beschliessen.
§ 9a Beitragspflichtige Gemeinde
1 Beitragspflichtig ist in der Regel die Gemeinde, in welcher der Bewohner und die Bewohnerin seine oder ihre Karenzfrist gemäss § 9 erfüllt hat, wobei folgende Regeln gelten:
a. Wird die Karenzfrist im Kanton in mehreren Gemeinden erfüllt, so wird immer von den Wohnsitzen ausgegangen, die dem Heimeintritt zeitlich am nächsten liegen.
b. Bei einem Wechsel der Wohngemeinde innerhalb der für die Karenzfrist massgebenden 5 Jahre gemäss Buchstabe a. ist die Gemeinde mit der längeren Wohnsitzdauer innerhalb der massgebenden 5 Jahre beitragspflichtig. Dies gilt auch, wenn die zeitlichen Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a. und b. kombiniert zur Anwendung kommen, oder wenn nach § 9 Absatz 3 die Karenzfrist erst mit dem Heimaufenthalt erfüllt wird.
2 Für die Personen in kantonalen und ausserkantonalen, vertraglich gesicherten Pflegebetten gilt als Ausnahme von den Regeln gemäss Absatz 1 Buchstabe b: Die Erfüllung der Karenzfrist durch den Heimaufenthalt geht immer zulasten der Gemeinde, in welcher bereits ein Teil der Karenzfrist erfüllt wurde. Fehlt dieser Teil gänzlich, so wird bei kantonalen Pflegebetten die Standortgemeinde nach fünf Jahren leistungspflichtig; bei den ausserkantonalen, vertraglich gesicherten Pflegebetten entfällt jedoch die Beitragsleistung mangels jeglicher Wohnsitzvoraussetzungen.
3 Bei der Wohnsitznahme in einer durch Subventionen der öffentlichen Hand verbilligten Alterssiedlung werden die der Standortgemeinde der Alterssiedlung für eine Beitragspflicht anzurechnenden Jahre halbiert.
§ 10 Pensionskostenbeitrag
Zur vollen Deckung der Finanzierungslücke zwischen dem genehmigten Pensionspreis und den Leistungen, die von den Einzelnen nach Massgabe ihrer finanziellen Leistungskraft erbracht werden können, wird subsidiär ein Pensionskostenbeitrag gewährt.
§ 11 Pflegekostenzuschläge und -Beiträge
1 Für Pflegebedürftige werden Pflegekostenzuschläge erhoben. Diese werden nach den bundesrechtlichen Vorschriften, die für die Leistungen der Krankenversicherer Geltung haben, abgestuft. Dabei folgt die Einstufung für den Pflegekostenzuschlag den von den Krankenversicherern bestätigten Pflegepauschalen.
2 An die Pflegekostenzuschläge wird an den durch Dritte (wie Krankenversicherer, andere Versicherungen, Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen) nicht gedeckten Teil subsidiär ein Pflegekostenbeitrag nach Massgabe der finanziellen Leistungskraft des Einzelnen bis zu 100% ausgerichtet.
§ 12 Finanzielle Leistungskraft
1 Der Regierungsrat stellt die Detail-Vorschriften für die Ermittlung der finanziellen Leistungskraft der Heimbewohner und der Heimbewohnerinnen auf. Er berücksichtigt deren persönliche Bedürfnisse und orientiert sich grundsätzlich an den Regeln des Steuerrechts, wobei von einem jährlichen Vermögensverzehr von 10 % und einem Vermögens-Freibetrag pro Person von 50 000 Franken auszugehen ist.
2 Vom Steuerrecht wird wie folgt abgewichen:
a. bei Nutzniessungen ist eine Beschränkung auf den effektiv erzielten Ertrag vorzusehen;
b. bei nicht selbstbewohnten Liegenschaften ist der Vermögenswert nach der Steuertaxation drei Jahre nach dem Heimeintritt oder dem Status pflegebedürftig bei Spitalaufenthalten in einem Schritt bis zum Verkehrswert zu erhöhen;
c. bei Schenkungen, die während 10 Jahren degressiv dem Vermögen zuzurechnen sind. Beim Heimeintritt gilt der anrechenbare Schenkungswert für weitere fünf Jahre und wird zu einem festzulegenden Prozentsatz dem Einkommen zugerechnet.
§ 13 Mitsprache der Gemeinden / Genehmigungen
1 Die Gemeinden haben in den Heimen ein betriebliches Mitspracherecht. Ihnen obliegt ferner die Genehmigung des Pensionspreises, der Pflegekostenzuschläge sowie der Budgets und Rechnungen.
2 Zuständig sind:
a. die Einzelgemeinden für die Heime auf ihrem Gemeindegebiet;
b. die Gemeinden der Beitragsgemeinschaft für ihr Heim, wobei die Mitsprache aller Gemeinden durch ein Gremium erfolgen kann, in welchem die Gemeinden durch eine mandatierte Person vertreten sind.
Für die übrigen kantonalen und ausserkantonalen Institutionen mit beitragsberechtigten Personen besteht keine kommunale Mitsprache.
3 Die Mitsprache der Gemeinden beinhaltet insbesondere die Aufsicht nach § 14. Ferner ist einer Vertretung der Gemeinden die Möglichkeit einzuräumen, bei den Tarifverhandlungen der Heime mit den Krankenversicherern mitzuwirken.
4 Die Vereinbarung einer weitergehenden Mitsprache der Gemeinden ist diesen und den Heimen freigestellt.
§ 14 Aufsicht
1 Der Kanton übt die sanitätspolizeiliche Aufsicht über die Heime aus und legt die für die Qualitätskontrolle geeigneten Organisationen fest.
2 Die den mitspracheberechtigten Gemeinden zu übertragende Aufsicht über die Heime beinhaltet insbesondere die Sicherstellung der Pflege- und Lebensqualität in den Heimen. Dieser Qualitätskontrollbereich, sowie die Abgeltung der Bereitstellung von Entlastungs- und Notfallbetten und allfällige weitere Bereiche wie das Besoldungswesen und das Controlling werden zwischen den Heimen und den mitspracheberechtigten Gemeinden in einer Leistungsvereinbarung festgehalten.
3 Den kommunalen Rechnungsprüfungsorganen ist von den Heimen Einblick in die Abrechnung der Gemeindebeiträge zu gewähren. Vorbehalten bleiben stets die Datenschutzbestimmungen.
§ 15 Besondere Beiträge
1 Pflegebedürftige, die vorübergehend - aber mindestens 30 Tage - ein Entlastungs-oder Notfallbett belegen, erhalten ab dem ersten Tag Gemeindebeiträge, sofern sie die Voraussetzungen dieses Dekretes erfüllen. Bei der Regelung von Härtefällen in diesem Bereich entscheiden die zuständigen Gemeinden.
2 Für die Bereitstellung von Entlastungs- und Notfallbetten erhalten alle Heime vom Kanton je einen Pauschalbeitrag von 5 000 Franken jährlich pro Bett, für das eine Leistungsvereinbarung der Gemeinde besteht.
§ 16 Übergangsbestimmungen
1 Die neuen Zuständigkeiten der Gemeinden gemäss § 9a gelten nur bezüglich den Neueintretenden nach dem 1. Januar 2000.
2 Für alle Personen, die bei Inkrafttreten dieser Änderung bereits im Heim sind, beginnt die dreijährige Frist gemäss § 12 Absatz 2 Buchstabe b. (Vermögenswert nicht selbstbewohnter Liegenschaften) bei Inkrafttreten zu laufen.
3 Die in § 2 Absatz 3 geregelte betriebliche Mitsprache gilt bei gewährten Beiträgen bereits rückwirkend ab 1999.
4 Der Pauschalbetrag gemäss § 15 Absatz 2 wird bereits für die Jahre 1998 und 1999 ausbezahlt. Massgebend sind die 1997 abgerechneten Betten.
C. Schlussbestimmungen
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 3. Mai 1971 über Beiträge an nicht kantonseigene Alters- und Pflegeheime und an ihre Insassen (Alters- und Pflegeheimverordnung) wird aufgehoben.
§ 18 Inkrafttreten
1 Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1990 in Kraft.
2 Abschnitt A (§§ 1-6) tritt für Objekte, deren beitragsberechtigte Kosten über 500 000 Fr. liegen, rückwirkend auf den 1. Januar 1988 in Kraft.