Vorlage 1999-096: Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-096 vom 27. April 1999


Änderung des Alters- und Pflegeheimdekretes


Anhang: Beispiele zu § 9 Zeitliche Voraussetzung / Karenzfrist und § 9a Beitragspflichtige Gemeinde


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vorbemerkung:

Es sind zwei ganz verschiedene Fragen auseinander zu halten, nämlich die Frage, ob die Karenzfrist erfüllt ist, und - erst dann - die Frage, welche der Gemeinden beitragspflichtig wird, wenn die Karenzfrist erfüllt ist. Auf die erste Frage gibt § 9, auf die zweite Frage gibt § 9a Auskunft.




§ 9 Zeitliche Voraussetzungen / Karenzfrist


1 Bewohner und Bewohnerinnen erfüllen die Karenzfrist und haben daher grundsätzlich Anspruch auf Pensions- und Pflegekostenbeiträge, wenn sie


a. unmittelbar vor dem Heimeintritt ununterbrochen während 5 Jahren ihren Wohnsitz im Kanton hatten, oder wenn sie


b. insgesamt früher während 5 Jahren im Kanton wohnten - die ersten 20 Lebensjahre nicht eingerechnet - und in das Heim der damaligen und leistungspflichtigen Wohngemeinde eintreten. (auch Gemeinden der Beitragsgemeinschaft)


Es ist beim Heimeintritt also zu fragen, wie lange die Person und wo im Kanton Basel-Landschaft Wohnsitz hatte.


a. Waren es nach dem 20. Lebensjahr 3 Jahre und vor dem Heimeintritt nur ein Jahr, so fehlt ein Jahr für eine Karenzfrist von 5 Jahren. Dieses kann nach Absatz 3 im Heim erbracht werden, so dass die Karenzfrist nach einem Heimjahr erfüllt ist, und dann die Beiträge geleistet werden können. Absatz 3 lautet:


"3 Der Mangel einer beim Heimeintritt nicht erfüllten Karenzfrist wird durch einen entsprechend langen, beitragslosen Aufenthalt im Heim behoben."


b. War es vor dem Heimeintritt nur gerade 1 Jahr, so braucht es 4 Heimjahre bis zur Beitragsgewährung oder aber eine Ausnahme durch die beitragspflichtige Gemeinde gemäss Absatz 2, die lautet:


"2 Die Karenzfrist kann durch die beitragspflichtige Gemeinde (Gemeinden der Beitragsgemeinschaft) in Einzelfällen verkürzt werden, wenn eine persönliche Beziehung zum Einzugsgebiet der Gemeinde geltend gemacht wird."


Auch wenn ganz klar ist, dass eine Person mit diversen Wohnsitzen im Kanton die Karenzfrist längst erfüllt hat, ist eine sorgfältige Abklärung der Wohnsitze erforderlich. Denn für die Ermittlung der beitragspflichtigen Gemeinde wird auf jene Wohnsitze abgestellt, in denen die Person die Karenzpflicht erfüllte. Das steht im ersten Satz von Absatz 1 § 9a:




"§ 9a Beitragspflichtige Gemeinde


1 Beitragspflichtig ist in der Regel die Gemeinde), in welcher der Bewohner und die Bewohnerinseine oder ihre Karenzfrist gemäss § 9 erfüllt haben, wobei folgende Regeln gelten:"


c. Wenn eine Person nur einen Wohnsitz im Kanton Basel-Landschaft hatte, stellen sich gar keine Probleme, wenn dieser Wohnsitz mehr als 5 Jahre dauerte. Beitragspflichtig kann nur diese eine Gemeinde sein. Komplexer wird es, wenn mehrere Gemeinden Wohnsitz waren. Es gilt dann in einem ersten Schritt Buchstabe a. von Absatz 1:


"a. Wird die Karenzfrist im Kanton in mehreren Gemeinden erfüllt, so wird immer von den Wohnsitzen ausgegangen, die dem Heimeintritt zeitlich am nächsten liegen."


d. Die Person lebte nach dem 20. Altersjahr 25 Jahre in Muttenz, zügelte dann nach Liestal und lebte dort 6 Jahre vor dem Heimeintritt. So wurde die nach Buchstabe a. massgebende Karenzfrist vor dem Heimeintritt in Liestal erfüllt. Liestal ist beitragspflichtig.


e. Wenn der Wohnsitz in Liestal nur 2 Jahre gedauert hätte, so wäre die Karenzfrist mit den 25 Jahren in Muttenz auch erfüllt gewesen, aber in der Karenzfrist der letzten 5 Jahre vor dem Heimeintritt tauchen nun zwei Wohnsitze auf. Welcher gilt, ist in einem zweiten Schritt auszumachen. Darauf gibt Buchstabe b. erster Satz von Absatz 1 Antwort:


"b. Bei einem Wechsel der Wohngemeinde innerhalb der für die Karenzfrist massgebenden 5 Jahre gemäss Buchstabe a. ist die Gemeinde mit der längeren Wohnsitzdauer innerhalb der massgebenden 5 Jahre beitragspflichtig."


Muttenz ist die beitragspflichtige Gemeinde, denn innerhalb der Karenzfrist von fünf Jahren vor dem Heimeintritt ist sie mit 3 Jahren beteiligt, Liestal nur mit 2 Jahren. Bei drei Gemeinden und mehr gilt dieselbe Regel der längsten Dauer in der Karenzfrist.


f. Was, wenn die Person nach dem 20. Altersjahr für 2 Jahre in Pratteln lebte, dann aus dem Kanton wegzog und schliesslich vor dem Heimeintritt in Liestal 4 Jahre in der Standortgemeinde Liestal wohnte? Darauf gibt die erste Hälfte des zweiten Satzes von Buchstabe b Absatz 1 eine Antwort:


"Dies (siehe oben, letztes Zitat) gilt auch, wenn die zeitlichen Voraussetzungen nach § 9 Absatz 1 Buchstabe a. und b. kombiniert zur Anwendung kommen,"


Liestal ist beitragspflichtig. Anders wäre es, wenn nach 3 Jahren Pratteln 2 Jahre Liestal folgen würden. Dann wäre es eigentlich Pratteln, aber nun ist folgendes zu beachten. Die Jahre in Pratteln zählen nur unter der Voraussetzung als Karenzjahre, dass die Person in Pratteln in das Heim geht. (Siehe oben § 9 Absatz 1 Buchstabe b.) Somit hat die Person bei Heimeintritt in Liestal noch gar keine 5 Jahre Karenzfrist und ist noch nicht beitragsberechtigt. Erst mit 3 Jahren beitragslosem Heim-Aufenthalt ist die Karenzfrist erfüllt, und beitragspflichtig wird Liestal. Das steht in der zweiten Hälfte des zweiten Satzes des Buchstaben b von Absatz 1:


"oder wenn nach § 9 Absatz 3 die Karenzfrist erst mit dem Heimaufenthalt erfüllt wird."


g. In Absatz 2 und 3 von § 9a sind die Ausnahmen u.a. für "Zentrumsleistungen" geregelt. Die Standortgemeinden von kantonalen Institutionen oder von Alterssiedlungen sollen dadurch nicht benachteiligt werden. Eine Person kommt von auswärts nach Lausen für ein Jahr und dann ins Kantonale Altersheim. Die Karenzfrist im Heim dauert noch vier Jahre, dann aber kommt Lausen zum Zug, obschon der Aufenthalt in Liestal 4 Jahre beträgt. Kommt die Person von Oberdorf nach 2 Jahren nach Lausen für ein Jahr und dann in das Kantonale Altersheim, so bleibt Oberdorf - weil länger an der Karenzfrist von nun schon 3 Jahren beteiligt - beitragspflichtig, wenn diese dann eintrifft.


"2 Für die Personen in kantonalen und ausserkantonalen, vertraglich gesicherten Pflegebetten gilt als Ausnahme von den Regeln gemäss Absatz 1 Buchstabe b: Die Erfüllung der Karenzfrist durch den Heimaufenthalt geht immer zulasten der Gemeinde, in welcher bereits ein Teil der Karenzfrist erfüllt wurde. Fehlt dieser Teil gänzlich, so wird bei kantonalen Pflegebetten die Standortgemeinde nach fünf Jahren leistungspflichtig; bei den ausserkantonalen, vertraglich gesicherten Pflegebetten entfällt jedoch die Beitragsleistung mangels jeglicher Wohnsitzvoraussetzungen."


h. Zieht eine Person von Münchenstein nach Binningen in eine von der öffentlichen Hand subventionierte Alterswohnung, bleibt dort vor dem Heimeintritt 4 Jahre, so bleibt Münchenstein zuständig, da die Jahre in der Altersiedlung nur halb zählen.


"3 Bei der Wohnsitznahme in einer durch Subventionen der öffentlichen Hand verbilligten Alterssiedlung werden die der Standortgemeinde der Alterssiedlung für eine Beitragspflicht anzurechnenden Jahre halbiert."


Schlussbemerkung:


Hält man die Karenzfrist und die beitragspflichtige Gemeinde auseinander, so sollte nach den vorstehenden Beispielen und Ausführungen die Materie (nach-)vollziehbar sein. Geht man von der konzeptionellen Regel der Alters- und Pflegeheime aus, so wird die Mehrheit der Personen in das Alters- und Pflegeheim ihres langjährigen Wohnortes gehen. Die Ausnahmen, die nach den vorschriftsorientierten Beispielen zu bestimmen sind, bleiben in der Minderheit.


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