Vorlage 1999-092: Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes 1990

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-092 vom 20. April 1999


Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes 1990 für die Periode 1992-1996 und Massnahmenpaket 2000-2004


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





4 Bilanz

4.1 Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept 1990


Das kantonale Natur- und Landschaftsschutzkonzept 1990 besteht aus den Teilen ' Natur aktuell ' (1989; Dokumentation von Natur und Landschaft) und ' Natur konkret ' (1990; Bericht zum Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzes im Baselbiet, Bedarfsanalyse, Ziele, Strategie, Massnahmen, Programme, Kostenrahmen). Die zugehörige Landratsvorlage Nr. 90/84 vom 3. April 1990 betreffend kantonales Natur- und Landschaftsschutzkonzept verfolgt zwei Hauptstossrichtungen:


- Ein Mehrjahresprogramm 1991-1996 einschliesslich Kostenrahmen: Dieses Programm beinhaltet jene Massnahmen, welche in den direkten Aufgabenbereich der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzfachstelle fallen. Es ist dreistufig gegliedert:


- Aufbauphase 1991: Aufbau der rechtlichen und organisatorischen Infrastruktur


- 5-Jahres-Ziele 1992 - 1996


- 10-Jahres-Ziele


- Flankierende Massnahmen : Naturschutz ist keine isolierte Aufgabe der Naturschutzfachstelle. Zahlreiche weitere Akteure beeinflussen durch ihr Wirken Natur und Landschaft auf direkte oder indirekte Weise. Ein Katalog flankierender Massnahmen fasst diese Wirkungsbereiche in Verwaltung und Politik zusammen und zeigt Lösungen auf, die von den aufgeführten Stellen in Eigeninitiative realisiert werden können.




4.2 Mehrjahresprogramm 1991-1996


4.2.1 Aufbauphase 1991


Das Natur- und Landschaftsschutzkonzept sah für die Aufbauphase vor:


- Abschluss der kommunalen Landschaftsplanung


- Personeller Ausbau der Naturschutz-Fachstelle


- Anpassung der rechtlichen Grundlagen




Kommunale Landschaftsplanung


- Von den ehemals 73 baselbieter Gemeinden verfügten Ende 1996 deren 69 über rechtskräftige und 4 über vorgeprüfte Zonenvorschriften Landschaft (Stand 31. Dezember 1998: 72 rechtskräftig, 1 vorgeprüft).


- Für den ehemaligen Kantonsteil (ohne Bezirk Laufen) weist der Regionalplan Landschaft insgesamt 166 Naturschutzgebiete mit einer Gesamtfläche von 26.06 km 2 aus. In den kommunalen Zonenplänen Landschaft figurieren 1'360 (teils kleinste) Naturschutzzonen und -objekte mit einer Gesamtfläche von 32.9 km 2 . Dies entspricht einem Anteil von 7.7% der seinerzeitigen Kantonsfläche.


- Das vom BUWAL erhobene 'Inventar der rechtskräftig geschützten Naturschutzgebiete der Schweiz' (IRENA) stuft die Qualität der Erlasse bei den basellandschaftlichen Zonenvorschriften Landschaft im gesamtschweizerischen Vergleich als überdurchschnittlich ein (Stand 1993): Gemäss dieser Erhebung erfüllten zum damaligen Zeitpunkt 71 % der vorhandenen Zonenvorschriften Landschaft die naturschützerischen Anforderungen.


- Die im Regionalplan vorgegebenen, den Natur- und Landschaftsschutz betreffenden Planungsziele wurden somit im ehemaligen Kantonsteil weitgehend erfüllt. Ein planerischer Nachholbedarf besteht dagegen im Bezirk Laufen.


Wertung: Die kommunale Landschaftsplanung ist im ehemaligen Kantonsteil weitgehend und anforderungsgerecht abgeschlossen, während sie im Bezirk Laufen teilweise noch aussteht.

Planerischer Schutz allein bietet jedoch keine Gewähr für die Erhaltung des jeweiligen Schutzwertes. Naturschutzobjekte müssen hierfür fachgerecht unterhalten werden. In dieser Hinsicht besteht allerdings ein deutliches Vollzugsdefizit (siehe Kap. 4.2.2).




Organisation der kantonalen Natur- und Landschaftsschutzfachstelle


Kantonale Natur- und Landschaftsschutzfachstelle ist die Abteilung Natur- und Landschaft des Amtes für Raumplanung. Sie wurde seit 1990 (2 Stellen) schrittweise ausgebaut. Heute stehen ihr 5,4 Stellen zur Verfügung (4.9 bei BUD; 0.5 bei VSD(*))). Der im Konzept vorgesehene Bestand von 7 Stellen wurde nicht realisiert (Personalstopp).


(*) Übertragung von Betreuungsaufgaben in kantonalen Naturschutzgebieten an die Jagd- und Fischereiverwaltung der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion im Umfang von 0.5 Stellen.


Der Bestand von 5.4 Stellen verteilt sich wie folgt:




Wertung: Mit dem Ausbau auf 5.4 Stellen wurden erreicht:


- die seriöse Begleitung von regulären Bau- und Planungsvorhaben incl. UVP's


- die Erfassung und Aufbereitung ökologischer Grundlagendaten (Inventare)


- die sachgerechte Abwicklung des 'Ökologischen Ausgleichs' in der Landwirtschaft


- ein effizientes Sekretariatswesen


Unterkapazitäten bestehen:


- für Schutz und Betreuung der kantonalen Naturschutzgebiete (incl. Organisation und Begleitung von externen Pflege- und Unterhaltsaufträgen)


- für die praktische Umsetzung der kantonalen Naturinventare


- in den Bereichen Erfolgs- und Wirksamkeitskontrolle (incl. EDV)


- in den Bereichen Beratung und Öffentlichkeitsarbeit


Folgende neuen, gesetzlich begründeten Aufgaben stellen sich der Fachstelle:


- Natur- und Landschaftsschutz im Wald


- Umsetzung nationaler Naturinventare und -programme (Amphibien, Trockenwiesen, Wasservögel, Biberschutz etc.)


- Monitoring (fortlaufende Zustandserfassung von Natur und Landschaft) als fachliches Controling-Instrument


- massgebliche Mitwirkung bei der Kantonsplanung gemäss neuem RBG


Schliesslich stieg mit dem Betritt des Bezirks Laufen der Wirkungsauftrag der Fachstelle nicht nur flächenmässig (+ 21 %), sondern auch inhaltlich. Beispielsweise steht die Erarbeitung RPG-konformer Zonenvorschriften Landschaft im Laufental noch weitgehend aus.


Die Natur- und Landschaftsschutzfachstelle wird somit in den nächsten Jahren nicht in der Lage sein, die ihr obliegenden und übertragenen Aufgaben mit dem bestehenden Personalbestand zu erfüllen. Vorgeschlagen wird deshalb der Ausbau der Fachstelle um 1.6 Stellen auf die bereits im Konzept genannten 7.0 Stellen (vgl. Kap. 5.3.) gemäss folgender Aufteilung:


Monitoring / Umsetzung Bundesinventare /Öffentlichkeitsarbeit: + 1.0


Betreuung / Wartung kantonale Naturschutzgebiete: + 0.5


Sekretariat: + 0.1


Damit kann aus heutiger Sicht die sach- und termingerechte Erfüllung des Leistungsspektrums der Fachstelle längerfristig gewährleistet werden.




Anpassung der rechtlichen Grundlagen


Das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 trat am 1. Juli 1992 in Kraft, nachdem es in der Volksabstimmung vom 17. Mai 1992 angenommen worden war.


Gestützt auf dieses Gesetz erliess der Regierungsrat am 8. Februar 1994 die 'Verordnung über Abgeltungsbeiträge zur Schaffung und Erhaltung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaftszone' (RRB Nr. 362). Diese Verordnung trat am 1. März 1994 in Kraft. Sie regelt die Auszahlung von Abgeltungsbeiträgen für den ökologischen Ausgleich.


Die Regierungsratsverordnung über die Abgeltung besonderer Naturschutzleistungen im Wald ist seit dem 1. Juli 1998 in Kraft.


Überarbeitungsbedürftig ist die 'Regierungsratsverordnung über den Pflanzen- und Tierschutz' vom 18. Mai 1971. Die Revision soll erfolgen, sobald die auf Bundesebene laufenden Anpassungen der eidgenössischen Natur- und Heimatschutzverordnung rechtskräftig sind.


Wertung: Mit dem kantonalen Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz vom 20. November 1991 ist die erforderliche Anpassung der gesetzlichen Grundlagen erfolgt. Es braucht im Moment keine neuen Gesetze, sondern einen konsequenten Vollzug der bestehenden Erlasse sowie die Revision der Ausführungsbestimmungen insbesondere im Bereich 'Pflanzen- und Tierschutz' (nach entsprechender Revision der eidg. Natur- und Heimatschutzverordnung).



Fortsetzung


Back to Top