Vorlage 1999-092: Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes 1990

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-092 vom 20. April 1999


Vollzug des Natur- und Landschaftsschutzkonzeptes 1990 für die Periode 1992-1996 und Massnahmenpaket 2000-2004


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





3 Standortbestimmung

3.1 Ausgangslage


Unsere Region unterliegt nach wie vor starken naturräumlichen Veränderungen; verschiedene Nutzungsinteressen stossen verschärft aufeinander. Naturnahe Freiräume sind nur unter beachtlichem administrativem und finanziellem Einsatz zu erhalten und zu fördern. Dank dieser Aufwendungen ist die Akzeptanz für Natur- und Landschaftsschutz in den letzten Jahren bereichsweise gestiegen. Der Trend zur weiteren Verarmung unserer Naturwerte konnte fallweise verzögert werden; er ist jedoch noch nicht gestoppt. Erfolg ist dort zu verzeichnen, wo für Erhaltungs- und Förderungsmassnahmen geeignete materielle Anreize bestehen.


Am Gefährdungsgrad der einheimischen Pflanzen- und Tierarten - als Gradmesser für die ökologische Qualität unserer Landschaft - hat sich in der Berichtsperiode wenig geändert. Eine nachweisliche Verbesserung hat sich dort ergeben, wo Lebensräume gefährdeter Arten geschützt werden konnten. Dies ist insbesondere bei den ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft, und hier v.a. bei den artenreichen Wiesen und Weiden der Fall. Andere in der Berichtsperiode erhobenen Artengruppen (Reptilien, Vögel) zeigen nach wie vor abnehmende Tendenz.


Diese Einschätzung gilt auch für das Siedlungsgebiet. Das stetige Auffüllen der rechtskräftigen Bauzonen führte vorhersehbar zu weiteren Lebensraumverlusten. Das Europäische Naturschutzjahr 1995 hat in dieser Hinsicht jedoch eine Sensibilisierung bewirkt, so dass heute dem ökologischen Ausgleich im Siedlungsgebiet bei Bauvorhaben zunehmend Beachtung geschenkt wird.


Generell ist zu bemerken, dass naturräumliche Entwicklungen äusserst langfristig verlaufen. Langjährige Vergleichsreihen fehlen deshalb. Schlüssige und gleichzeitig kostengünstige Instrumente zur permanenten Bestandesbeobachtung sind jedoch im Aufbau begriffen.




3.2 Ergebnisse


Neben dem Natur- und Landschaftsschutzkonzept (1990) ist als wichtigste Errungenschaft das kantonale Gesetz über den Natur- und Landschaftsschutz (in Kraft seit 1. Juli 1992) aufzuführen. Gemeinsam bilden diese Instrumente die sachliche und rechtliche Basis für einen verbesserten staatlichen Natur- und Landschaftsschutz. Hervorzuheben sind:


- Kommunale Landschaftsplanung


- Ökologischer Ausgleich in der Landwirtschaft


- Management der kantonalen Naturschutzgebiete


- Grundlagenerhebungen


- Personeller Ausbau der Naturschutzfachstelle


- Beratung und PR




3.3 Rahmenbedingungen


Die im Konzept genannten Natur- und Landschaftsschutzziele sind sachorientierte Leitplanken. Die zugehörigen Massnahmen mussten sich an naturschutz-externen Rahmenbedingungen orientieren und sich diesen unterordnen. Es sind dies insbesondere:


- Die finanzielle Situation des Kantons;


- der Personalstopp;


- die Tatsache, dass die im Konzept aufgeführten Massnahmen Teile eines sich in der Aufbauphase befindlichen Programms sind, sowie


- der Umstand, dass verschiedene Teilprogramme inhaltlich und rechtlich erst zu entwickeln und zu etablieren waren.


Diese Rahmenbedingungen haben bewirkt, dass zwischen Soll- und Ist-Zustand des staatlichen Natur- und Landschaftsschutzes noch grosse Lücken klaffen. Die konzeptionellen Ziele behalten deshalb - wenn auch teilweise in angepasster Form - nach wie vor ihre Gültigkeit.



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