1999-148_4.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-148 vom 29. Juni 1999
Änderung des Konkordats betreffend Technikum für Obst-, Wein- und Gartenbau in Wädenswil
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
4. Änderung des Konkordates
4.1 Allgemeines
Die Entwicklung der Ingenieurschule zur Hochschule, wie sie in Kapitel 3 aufgezeigt wird, bedingt eine Anpassung des Konkordatstextes.
Es bestehen auch schulinterne Gründe, die eine Revision nötig machen. Seit 1974 hat sich die Tätigkeit der Schule, ausgedrückt in Schülerinnen und Schülertagen, verfünffacht. Die ehemaligen Studiengänge waren den landwirtschaftlichen Spezialkulturen gewidmet. Heute bilden die Biotechnologie und die Lebensmitteltechnologie neue, wichtige Schwerpunkte. Das Gewicht, das die Oekotrophologie einnimmt, wird sich erst herausstellen.
Der Konkordatsrat verzichtete auf eine vollständige Neugestaltung des Konkordatstextes. Damit soll kund getan werden, dass es sich um die Weiterentwicklung einer bestehenden Institution handelt und nicht um etwas gänzlich Neues. Entsprechend enthält der Konkordatstext einzelne alte Elemente, die heute nicht mehr von Bedeutung sind.
Es werden folgende Ausdrücke unter Anpassung an den Text ersetzt:
- „Technikum" durch „Hochschule und Berufsbildungszentrum Wädenswil"
- „Schulkommission" durch „Schulrat"
- „Schuldirektor" durch „Rektor"
- „Kantone" durch „Konkordatsträger" (dieser Begriff schliesst auch das Fürstentum Liechtenstein mit ein).
4.2 Die Änderungen im Einzelnen
Titel und Ingress und Art. 1 Verpflichtung der Kantone
Die Bezeichnungen werden an die heute tatsächlich verwendeten Begriffe angepasst.
Der Wirkungsbereich wurde seit längerem über die Spezialzweige der Urproduktion und der damit verbundenen Veredelungswirtschaft hinaus erweitert. Die Hochschule Wädenswil ist heute in den Bereichen Biotechnologie, Lebensmitteltechnologie, Hortikultur (Obst-, Wein-, Gartenbau) und Oekotrophologie tätig. Es handelt sich dabei um Spezialzweige der Wirtschaft. Die Studiengänge sind für die Deutschschweiz einzigartig.
Art. 3 Zweck und allgemeine Grundsätze
Abs. 1 Im neuen Abs. 1 wird der Wirkungsbereich erweitert, die Studiengänge dem heutigen Angebot angepasst. Der Leistungsauftrag wird gemäss Fachhochschulgesetz ausgedehnt.
Abs. 2 Der neue Abs. 2 dient der Entflechtung der Hochschule vom Berufsbildungszentrum.
Abs. 3 Der alte Abs. 3 wird gestrichen. Den Studierenden stand und steht das Internat aus Platzgründen nicht zur Verfügung. Es ist bereits für die Berufsschulabsolventinnen und -absolventen zu klein.
Art. 4a Angliederung der Hochschule an eine Verbundlösung
Der neue Art. 4a ermöglicht, die Auflage des Bundesrates bezüglich Angliederung an die Fachhochschule Zürich zu erfüllen.
Art. 5 Ausbaukosten und ihre Deckung
Abs. 1 bezieht sich auf den Neubau der damaligen Schweizerischen Obst- und Weinbaufachschule, der 1984 abgeschlossen wurde. Die Bestimmung ist heute nicht mehr von Bedeutung.
Abs. 2 fällt weg, der damalige Verteilschlüssel wurde vom Bund nicht generell anerkannt. Der Bundesbeitrag von 64% wurde rund zur Hälfte aus dem Rebbaufonds bezahlt.
Abs. 3 fällt weg. Mit dem neuen Art. 5a über „Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung" ist im Abs. 2 auch die Verteilung der Kosten auf die Konkordatsträger neu geregelt. Dank der Verteilung über die Amortisationsdauer von 15 Jahren gleichen sich Schwankungen der Zahl der Studierenden bei den Kantonen aus.
Art. 5a Weitere Ausbaukosten und ihre Deckung
Abs. 1 Der Kanton Zürich als Standortkanton erklärt sich bereit, den Kostenanteil der Konkordatsträger für einen Ausbau der HSW durch ein zinsloses Darlehen zu finanzieren.
Abs. 2 regelt die Amortisation, bzw. das Vorgehen, wenn Konkordatsträger vor Ablauf der Amortisationsdauer aus dem Konkordat austreten würden. Als Gegenleistung zur Übernahme der Zinskosten durch den Standortkanton sind die übrigen Kantone bereit, für den Studiengang Oekotrophologie ab 1.1.2000 die Kosten nach dem gleichen Verfahren wie bei den bisherigen Studiengängen auf die Konkordatsträger zu verteilen.
Art. 6 Jährliche Kosten und ihre Deckung
Abs. 4 Die restlichen Jahreskosten werden wegen der geforderten Entflechtung von Hochschule und Berufsbildungszentrum und der Kostenrechnung nach den entsprechenden Kriterien auf die Kantone verteilt.
Art. 7 Rückstellungen und Fonds
Abs. 3 Im Zusammenhang mit der leistungsbezogenen Finanzierung der Studiengänge sollen neu Rücklagen möglich sein. Die Möglichkeit, Fonds zu schaffen, wird dagegen gestrichen.
Art. 8 Besondere Fälle
Abs. 2 Die Ergänzung wurde nötig, damit die Konkordatsträger nicht die Kosten ausländischer Studierender übernehmen müssen.
Art. 9 Organe
Abs. 1 Die Schulbehörden der Hochschule Wädenswil sind wegen der Fachhochschul-Reform, der damit verbundenen Erweiterung des Leistungsauftrages und der Integration der HSW in die Fachhochschule Zürich umzustrukturieren. Die Kompetenzen sind neu zuzuweisen. Die Anpassungen, insbesondere auch die zahlenmässige Reduktion des Konkordatsrates, bzw. der Schulkommission wurden im Konkordatsrat in seiner Sitzung vom 26.6.1998 durch die Vertreter der Kantone nachdrücklich verlangt. Dabei ist das Ziel, neben „schlankeren" Behörden den Konkordatsträgern (Kantonen) als Hauptzahlern die Mehrheit zu sichern.
Da auch die Zahl der Wirtschaftsvertreter in Konkordat und Schulrat reduziert wird, werden neu je Fachabteilung (Studiengang) und das Berufsbildungszentrum Fachkommissionen geschaffen. Dadurch können Praxis, aber auch ETH, Universitäten oder Forschungsanstalten zahlreicher vertreten sein. Sie werden vor allem für Sachfragen beigezogen.
Nachstehend sind die Organe der Fachhochschule Zürich mit jenen der Hochschule Wädenswil verglichen:
| Hochschule Wädenswil | Fachhochschule Zürich | |
| Konkordatsrat | -> | Kantonsrat, bzw. Regierungsrat |
| Schulrat (bisher Schulkommission) | -> | Regierungsrat, FH-Rat |
| Fachkommissionen | -> | Schulräte, Beiräte (der kantonalen Hochschulen der Fachhochschule Zürich) |
Auf der Ebene Konkordatsrat/Schulrat, bzw. Kantonsrat/Regierungsrat liegen vor allem die finanziellen Kompetenzen (Schwergewicht Kantonsrat, bzw. Konkordatsrat). Fachkommissionen, bzw. Schulräten, sind vor allem fachliche Kompetenzen zugeordnet.
Personelle Entscheide (Anstellung Rektor/Rektorin, Dozierende, usw.) werden auf der Ebene Schulrat, bzw. FH-Rat/Schulräte gefällt.
Strategische Entscheide wie die Eröffnung oder Schliessung von Studiengängen werden vom Konkordatsrat, bzw. FH-Rat und Regierungsrat des Kantons Zürich gefällt. Übergeordnet entscheiden hier aber auch die Eidgenössische Fachhochschulkommission bzw. der Bundesrat mit.
Art. 10 Der Konkordatsrat
Abs. 1+2 Der Konkordatsrat wird von 35 auf 22 Mitglieder verkleinert und zwar um
- die 2 Vertreter des Bundes
Heute stellt der Bund zwei Vertreter des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW). Seit 1.1.1998 ist die HSW über alle Stufen neu dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) zugeordnet. Neu hätte also das BBT Einsitz zu nehmen. Es ist aber bei anderen Schulen grundsätzlich nicht vertreten und erhebt auch keinen Anspruch auf die Sitze.
- der/die Vertreter/in der ETH
Die ETH ist künftig in den Fachkommissionen vertreten. Dort kann Koordination und Zusammenarbeit in Lehre und Forschung und Entwicklung am effizientesten gefördert werden.
- der/die Vertreter/in des Schweizerischen Verbandes der Ingenieur Agronomen und Lebensmittelingenieure
Die Anliegen der Agronominnen und Agronomen, bzw. Lebensmittelingenieure ETHZ werden neu über die Fachkommission eingebracht.
- die 12 Vertreter/innen der Wirtschaftskreise
Jedes der Fachgebiete (Studiengänge) - heute 4 - soll mit einem/einer Delegierten aus der Fachkommission vertreten sein.
- Vertreterinnen und Vertreter des Vereins der ehemaligen Wädenswiler
(VEW)
Die Ehemaligen können künftig ihre Anliegen und die fachliche Beratung gezielter in den Fachkommissionen einbringen.
Abs. 3 Diese Ergänzungen und Änderungen entsprechen den Vorgaben der
Fachhochschulgesetze des Bundes, bzw. des Kantons Zürich.
Art. 11 Der Schulrat
Abs.1+2 Die Schulkommission - neu Schulrat - wird von 13 auf 7 bis 9 Mitglieder verkleinert und zwar wie folgt:
- Die 2 Vertreter der Eidgenossenschaft fallen weg.
- Im Schulrat wird die Zahl der Kantonsvertreter um einen erhöht.
Damit sind die Anträge an den Konkordatsrat von Seiten der Kantone breiter abgestützt.
- Die Zahl der Wirtschaftsvertreterinnen und Vertreter wird von 6 auf 2 bis 4 beschränkt. Die Wirtschaft kann ihre Anliegen zusätzlich und breiter abgestützt in den Fachkommissionen einbringen.
- Die Vertreterin / der Vertreter des VEW fällt weg.
Abs. 3 Änderungen sind nötig durch die Anpassung und Ergänzung der Zuständigkeiten an das Fachhochschulgesetz, die Angliederung an die Fachhochschule Zürich und die Schaffung von Fachkommissionen.
Art. 12a Fachkommissionen
Art. 12a Die Schaffung von Fachkommissionen ermöglicht es, die Verankerung der HSW in der Wirtschaft breiter zu gestalten. Im Bereich Forschung und Entwicklung sind Vertreter aus ETH, Universitäten und Forschungsanstalten möglich.
Die Fachkommissionen tragen massgebend zur Förderung der Fachabteilungen bei und sind ein wichtiges Instrument der Qualitätsentwicklung.
Den Fachkommissionen obliegen zuhanden der Schulleitung und des Schulrates namentlich die folgenden Aufgaben:
- Antragstellung zum Arbeitsprogramm der Fachabteilung
- Antragstellung zu Ausbauplänen (räumlich, Infrastrukturen, personell) der Fachabteilung
- Antragstellung zu Lehrplänen der Studiengänge
- Antragstellung in Fragen der Berufsschullehrgänge und der Weiterbildung
- Vorschläge bezüglich der Delegation von Vertreterinnen oder Vertreter in eine allfällige Wahlkommission
- Die Fachkommissionen können den Rektoren oder dem Rektor Hochschule/Berufsbildungszentrum Wädenswil Anträge zum Abteilungsbudget stellen
- Die Fachkommissionen unterstützen die Rektorin oder den Rektor Hochschule / Berufsbildungszentrum Wädenswil und den Schulrat in der internen, fachlichen Qualitätsentwicklung der Fachabteilungen im Rahmen der entsprechenden Richtlinien
- Die Fachkommissionen unterstützen die Fachabteilungen in ihrer Tätigkeit in den Bereichen Lehre, Forschung und Entwicklung und Dienstleistungen.
Art. 13 Einzahlung der Beiträge der Konkordatsträger
Abs. a Abs. a hat nur noch historische Bedeutung, da der Kanton Zürich künftige Bauten über ein zinsloses Darlehen vorfinanziert. Gemäss Art. 4 Abs. 3 übernimmt der Kanton Zürich auch die Funktion des Bauherrn.