1999-123_ver.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-123 vom 15. Juni 1999


Verordnung über die Führung der Schwerpunktfächer und der Diplommittelschule 3 an den Gymnasien (Entwurf)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom


Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 55 Absatz 4 des Schulgesetzes vom 26. April 1979 1) , beschliesst:

§ 1
1 Die Schwerpunktfächer werden an den einzelnen Gymnasien des Kantons Basel-Landschaft gemäss § 21 des Dekretes zum Schulgesetz 2) geführt.
2 Mit Ausnahme der Schwerpunktfächer Französisch, Russisch und Musik führt das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein alle kantonalen Schwerpunktfächer, sofern mindestens vier Schülerinnen und Schüler zu einem Kurs zusammengefasst werden können.
3 Die Repetition einer Klasse im gewählten Schwerpunktfach ist am besuchten Gymnasium oder an einem benachbarten Gymnasium gewährleistet.

§ 2
Die Diplommittelschule 3 wird an den Gymnasien Liestal, Muttenz, Münchenstein und Oberwil angeboten.

§ 3
1 Diese Verordnung tritt am 13. August 2000, aufsteigend mit den ersten Klassen der Gymnasien (10. Schuljahr), in Kraft.

2 Die Verordnung vom 5. Januar 1988 3) über die Typenverteilung an den Gymnasien wird aufgehoben.

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Fussnoten:


1) GS 27.169, SGS 640
2) GS 27.245, SGS 640.1
3) GS 29.567, SGS 643.14