1999-165_7.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-165 vom 31. August 1999
Dekret zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über Ehe- und Partnerschaftsvermittlung, Eheungültigkeit, Ehescheidung und Ehetrennung
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
§ 7
In der gerichtlichen Praxis zeigt sich immer wieder das Bedürfnis der Ehegatten, eine streitige Frage rasch entschieden zu haben. Oft sind sich die Ehegatten über die Scheidung an sich und die Mehrzahl der Scheidungsfolgen einig, aber eine (letzte) Uneinigkeit verhindert den Abschluss einer umfassenden Einigung. In diesen Fällen wird oft der Wunsch geäussert, dass das Bezirksgerichtspräsidium zur streitigen Frage einen Vorschlag unterbreitet. Nach der herrschenden Rechtsprechung und Lehre ist der Kompromiss auf eine an sich unzuständige Gerichtsperson in Scheidungsangelegenheiten nicht zulässig. Um diese Möglichkeit zu eröffnen, bedarf es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung.
Mit der Möglichkeit, auf das Bezirksgerichtspräsidium zu komprimittieren, kann i.d.R. die Anordnung des schriftlichen Verfahrens verhindert werden. Dadurch können sowohl Zeit wie auch Kosten gespart werden. Zumindest für die vorgesehene Übergangszeit sollte diese Möglichkeit eingeführt werden, damit Erfahrungen gesammelt werden können. Bewährt sich diese Regelung, so kann sie später ins Gesetz übernommen werden.
Der vorgeschlagene Kompromiss auf das Bezirksgerichtspräsidium ist im Vernehmlassungsverfahren mehrheitlich auf Zustimmung gestossen (Obergericht; SP; DJS; Fachstelle für Gleichstellung; Frauenrat). Wegen der damit verbundenen weiteren Einschränkung der Kompetenzen der nebenamtlichen Richter und Richterinnen wird der Kompromiss als problematisch angesehen (BLRV) resp. die Streichung dieser Bestimmung verlangt (nebenamtliche Richter und Richterinnen; SVP).
Sichergestellt muss bleiben, dass die an sich scheidungswilligen Ehegatten nicht alle ihre streitigen Scheidungsfolgen durch eine entsprechende Kompromissklausel dem Bezirksgerichtspräsidium unterbreiten können. Es wird daher festgehalten, dass ein Anspruch auf einzelrichterliche Beurteilung nicht besteht.
Der Kompromiss auf das Bezirksgerichtspräsidium muss durch übereinstimmenden schriftlichen Antrag der Ehegatten erfolgen. Übernimmt das Bezirksgerichtspräsidium die einzelrichterliche Beurteilung, so prüft es einerseits das gemeinsame Scheidungsbegehren und die einvernehmlich geregelten Scheidungsfolgen und beurteilt auch die streitigen Scheidungsfolgen (es übernimmt damit die Zuständigkeit der Fünferkammer gemäss § 6 Abs. 2). Das Scheidungsurteil wird in diesem Fall vom Bezirksgerichtspräsidium erlassen.
Ein Kompromiss ist selbstverständlich nur möglich, wenn die örtliche Zuständigkeit des Bezirksgerichtspräsidiums im Sinne der zwingenden Vorschrift des Art. 135 rev. ZGB gegeben ist.
§ 8
Gegen Scheidungsurteile ist die Appellation zulässig (vgl. Art. 148 und 149 rev. ZGB und § 16). Die Zuständigkeit des Obergerichts zur Beurteilung derselben ist daher festzuhalten.
Art. 149 Abs. 2 rev. ZGB sieht eine (bedingte) Widerrufsmöglichkeit eines Ehegatten vor, wenn der andere Ehegatte die einvernehmlich geregelten Scheidungsfolgen anficht und der betreffende Teil des Urteils geändert würde. Für die Geltendmachung dieses Widerrufsrechts ist eine Frist anzusetzen. Die Zuständigkeit zur Ansetzung dieser Frist wird dem Obergerichtspräsidium zugewiesen.
Dem Aufbau des EG ZGB folgend (vgl. § 9 EG ZGB) wird die Beschwerdeinstanz nicht genannt.
§ 9
Die Verfahrensbestimmungen zum Scheidungsrecht sind auch anzuwenden, wenn ein Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils anhängig gemacht wird. Dabei ist zu beachten, dass sich die geschiedenen "Ehegatten" über die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen auch ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens einigen können und dass hinsichtlich der Kinderbelange bei Einigung der geschiedenen "Ehegatten" die Vormundschaftsbehörde zuständig ist. Nur in streitigen Fällen kommt es zu einem gerichtlichen Verfahren, in welchem die dargelegten Bestimmungen auch gelten.
§ 10
Der Wegfall der friedensrichterlichen Instanz entspricht geltendem Recht (§ 3 Abs. 1 Ziff. 21 ZPO). Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist nach Art. 136 Abs. 1 rev. ZGB die friedensrichterliche Instanz schon bundesrechtlich ausgeschlossen.
§ 11
Die Anwendung des ordentlichen Verfahrens nach der ZPO entspricht der allgemeinen Regelung von § 4 EG ZGB.
§ 12
Die vorsorglichen Massnahmen während des Scheidungsverfahrens sowie die einzelrichterlichen Anordnungen nach § 5 Abs. 1 sind wie unter geltendem Recht im Verfahren nach § 6 EG ZGB zu erlassen.
§ 13
Nach Art. 138 Abs. 1 rev. ZGB können in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden und unter Umständen auch neue Rechtsbegehren. Diese Vorschrift bringt einen Eingriff in die im basellandschaftlichen Zivilprozessrecht herrschende strenge Eventualmaxime. Da es nicht sinnvoll erscheint, neue Tatsachen und Beweismittel erst in der zweiten Instanz zuzulassen, wird die Zulassung auch für das erstinstanzliche Verfahren vorgesehen. Festgelegt werden muss, bis zu welchem Zeitpunkt neue Tatsachen und Beweismittel noch vorgebracht werden können. Im erstinstanzlichen Verfahren ist dieser Zeitpunkt mit der bestehenden Vorschrift von § 120 ZPO zu koordinieren, d.h. neue Tatsachen und Beweismittel können zu Beginn der Verhandlung vorgebracht werden. In der zweiten Instanz kann ebenfalls verlangt werden, dass neue Tatsachen und Beweismittel zu Beginn des Verfahrens, d.h. in der ersten Rechtsschrift der jeweiligen Partei, eingereicht werden.
§ 14
Der Einbezug der Kinder in das Scheidungsverfahren der Eltern kann eine starke psychische Belastung der Kinder bedeuten. Es sind daher Grundsätze aufzustellen, wie die Belastung der Kinder aufgefangen werden kann. Sicherlich dürfen die Kinder nicht im Gerichtssaal angehört werden. Die Einrichtung geeigneter Räume wird von den Gerichten vorzunehmen sein.
Die Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch darauf, im Scheidungsverfahren ihrer Eltern persönlich angehört zu werden. Von der Anhörung der Kinder kann nur abgesehen werden, wenn deren Alter oder andere wichtige Gründe dagegen sprechen (Art. 144 Abs. 2 rev. ZGB). Die Gerichtspraxis wird die massgebenden Kriterien ausarbeiten müssen.
Bei der Anhörung handelt es sich zumindest beim urteilsfähigen Kind um ein durch das Bundesrecht garantiertes höchstpersönliches Recht. Beim Entscheid, ob die Anhörung durchzuführen ist oder nicht, geht es deshalb um eine Rechtsfrage, die der freien Überprüfung durch eine Rechtsmittelinstanz zugänglich sein muss. Unter prozessökonomischen Aspekten erscheint es jedoch sinnvoll, die Frage der Anhörung nicht erst im Rahmen einer Appellation gegen das Scheidungsurteil zu prüfen, sondern hierüber bereits im Vorfeld definitiv zu entscheiden. Aus diesem Grund soll die entsprechende prozessleitende Verfügung des Bezirksgerichts der Beschwerde an das Obergericht unterstellt werden. Der Rechtsschutz darf indessen nicht durch eine limitierte Kognition der Rechtsmittelinstanz beschränkt werden, weshalb das Obergericht diese Beschwerden mit freier Kognition beurteilen können muss.
Bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren sollten die Kinder vor der Ansetzung der zweimonatigen Bedenkfrist angehört werden. Nur so kann sich das Bezirksgerichtspräsidium von allen Umständen des Falles ein Bild machen und die Anträge der Eltern betreffend der Kinder beurteilen. Eine spätere Anhörung der Kinder, nachdem den Ehegatten schon die voraussichtliche Genehmigung des Scheidungsbegehrens und der Vereinbarung über die Scheidungsfolgen angezeigt worden ist, ist zu vermeiden, da andernfalls auf Erkenntnisse aus der Anhörung der Kinder nicht mehr ohne Komplikationen reagiert werden kann. Um dem Einzellfall gerecht werden zu können, wird allerdings kein starrer Zeitraum vorgegeben, sondern die Anhörung vor der Ansetzung der Bedenkfrist nur als Regelfall vorgesehen. Aus dem gleichen Grund wird für den Zeitpunkt der Anhörung der Kinder im streitigen Verfahren keine Regelung vorgesehen. Hier muss eine dem Einzelfall gerecht werdende Lösung durch das Bezirksgerichtspräsidium getroffen werden können.
Sicherzustellen ist letztlich, dass die Informationen, die das Gerichtspräsidium aus der Anhörung der Kinder erhält, den Eltern als Prozessparteien und auch einem allfälligen Beistand der Kinder zugänglich gemacht werden. Die Art und Weise der Kundgabe wird der Gerichtspraxis überlassen. Ein Protokoll über die Anhörung der Kinder sollte jedoch nicht verfasst werden.
Zu den im Vernehmlassungsverfahren teilweise geforderten Bestimmungen über Ausbildung und Qualifikation der anhörenden Personen vgl. die Ausführungen zu § 5.
§ 15
Aus wichtigen Gründen kann dem Kind im Scheidungsverfahren der Eltern ein Beistand als Vertreterin oder Vertreter bestellt werden. Das urteilsfähige Kind kann diese Beistandschaft selbst beantragen. Nach Anordnung der Vertretung durch das Bezirksgerichtspräsidium muss die Vormundschaftsbehörde den Beistand ernennen. Wer als Beistand in Frage kommt, bestimmt sich nach Bundesrecht (vgl. Art. 147 Abs. 1 rev. ZGB, wonach als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person zu bezeichnen ist).
Welches Rechtsmittel gegen die Anordnung bzw. Nichtanordnung der Vertretung des Kindes gemäss Art. 146 rev. ZGB gegeben ist, ist aufgrund der bundesrechtlichen Vorgaben noch unklar. Vorgesehen wird die Beschwerde. Die Ausführungen zur Kognition der Rechtsmittelinstanz bei der Beschwerde nach § 14 gelten hier gleichermassen, zumindest wenn das urteilsfähige Kind einen Antrag stellt. Auch in diesem Fall ist deshalb die freie Kognition der Rechtsmittelinstanz zu gewährleisten, wenn die Frage der Rechtsmässigkeit der Anordnung bzw. Nichtanordnung der Vertretung nicht im Rahmen einer Appellation gegen das Scheidungsurteil, sondern auf dem Beschwerdeweg überprüft werden soll.
Dem Kind dürfen keine Kosten auferlegt werden (Art. 147 Abs. 3 rev. ZGB). Die Kosten für die Vertretung des Kindes sollen als Gerichtskosten (analog z.B. Expertisekosten in einem materiellen Prozess) nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen der ZPO (heute §§ 209 ff. ZPO) auf die Eltern als Prozessparteien verlegt werden, wobei die Gerichtskasse die Auszahlung vornimmt. Diese Lösung erfolgt hauptsächlich aus Gründen der Praktikabilität. Da das Gericht ohnehin mit dem Verfahren befasst ist, ist es naheliegender, die Kosten der Vertretung des Kindes im Rahmen des Scheidungsverfahrens zu erledigen. Die Lösung, dass die Vormundschaftsbehörde die Entschädigung festlegt und auszahlt, ist zu vermeiden, da sonst neben dem Scheidungsverfahren allenfalls weiter über die Kostentragung gestritten wird. Für die Höhe der Vertretungskosten kann auf die Grundsätze der Gebührenverordnung zum Zivilrecht (§ 18) verwiesen werden. Tarife von Berufsgruppen, die die Vertretung übernehmen (z.B. Anwälte/Anwältinnen), kommen nur zur Anwendung, wenn deren berufsspezifische Kenntnisse für die Führung der Vertretung notwendig sind. Ein eigener Honorartarif für die Kindervertretung, wie er im Vernehmlassungsverfahren teilweise gefordert wurde (SP; Advokatenkammer BS), ist nicht erforderlich.
§ 16
Gegen Scheidungsurteile kann appelliert werden, bei der Scheidung auf gemeinsames Begehren allerdings nur eingeschränkt (Art. 149 rev. ZGB). Die Ergreifung eines Rechtsmittels hemmt den Eintritt der Rechtskraft des Urteils nur im Umfang der angefochtenen Punkte (Art. 148 Abs. 1 rev. ZGB), was wiederum eine Neuerung im basellandschaftlichen Zivilprozessrecht bedeutet. Die 10-tägige Appellationsfrist entspricht der üblichen Frist (§ 9 Ziff. 1 EG ZGB und § 216 Abs. 3 lit. a ZPO).
Keine Appellation ist möglich gegen Anordnungen gemäss § 5 Abs. 1. Hier ist nur die Beschwerde möglich (§ 233 ZPO).
§ 17
Das Dekret ist auf den gleichen Zeitpunkt in Kraft zu setzen wie die Änderung des ZGB. Es bedarf gemäss Artikel 52 Absatz 4 SchlT ZGB der Genehmigung des Bundes.
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, auf die Vorlage einzutreten und gemäss beiliegendem Entwurf eines Dekrets zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über Ehe- und Partnerschaftsvermittlung, Eheungültigkeit, Ehescheidung und Ehetrennung zu beschliessen.
Liestal, 31. August 1999
Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Fünfschilling
Der Landschreiber: Mundschin