1999-165_3.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-165 vom 31. August 1999


Dekret zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch über Ehe- und Partnerschaftsvermittlung, Eheungültigkeit, Ehescheidung und Ehetrennung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





III. Allgemeines

Die inhaltliche Ausgestaltung des neuen Scheidungsrechts (Scheidungsgründe, Scheidungsfolgen) ist Sache des Bundesgesetzgebers. Wie schon im bisherigen Scheidungsrecht werden vom neuen Scheidungsrecht aber auch gewisse Verfahrensbestimmungen vorgegeben. Der neue Scheidungsgrund der Scheidung auf gemeinsames Begehren ist sogar sehr weitgehend auch vom einzuhaltenden Verfahren bestimmt. Die Kantone haben im Rahmen der Einführung des neuen Scheidungsrechts neben der Bestimmung der Zuständigkeiten - nach wie vor muss die Scheidung von einem Gericht ausgesprochen werden - auch ergänzende Bestimmungen zum Verfahren zu erlassen. Diese haben sich in dem durch das ZGB vorgegebenen Rahmen zu halten. Die durch das ZGB geregelten Verfahrensbestimmungen haben teils abschliessenden, einer kantonalen Regelung nicht offenstehenden Charakter. Teils sind es nur Rahmenvorschriften, innert deren Vorgaben die Kantone ihr Prozessrecht ergänzend legiferieren können.


Insbesondere wegen der Regelung der gerichtlichen Zuständigkeiten muss das kantonale Recht angepasst werden. Unter der Federführung der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion wurde eine Arbeitsgruppe eingesetzt, die in insgesamt acht Sitzungen den Erlass der Ausführungsbestimmungen zum neuen Scheidungsrecht vorbereitet hat. Dieser Arbeitsgruppe gehörten an:


Vorsitz: Frau lic. iur. Franziska Vogel Mansour, Leiterin Zivilrechtsabteilung 1, Justiz- Polizei- und Militärdirektion; Herr Dr. Dieter Freiburghaus, Oberrichter und Mitarbeiter beim Bundesamt für Justiz; Herr Walter Gasser, Mitarbeiter der Fachstelle für Sonderschulung, Jugend- und Behindertenhilfe (früher Jugendsozialdienst) für den Bereich Sozialberatung/Jugend und Familie und Herr Dr. Marcel Leuenberger, Bezirksgerichtspräsident Arlesheim, der diese Vorlage ausgearbeitet hat (Protokoll: Frau Sabine Menge, Mitarbeiterin Zivilrechtsabteilung 1, Justiz-, Polizei- und Militärdirektion).


Die kantonalen Ausführungsbestimmungen zum ZGB gehören in das Einführungsgesetz zum ZGB (EG ZGB). Zurzeit läuft das Revisionsverfahren zu diesem Gesetz im Bereich Vormundschaftswesen. Um diese laufende Revision nicht noch weiter zu befrachten und auch aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit - das neue Scheidungsrecht tritt am 1. Januar 2000 in Kraft - werden die Anpassungen an das neue Scheidungsrecht separat behandelt und gestützt auf Artikel 52 Absatz 2 Schlusstitel des Zivilgesetzbuches (SchlT ZGB) und § 13 bis Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) in der Form eines Dekrets erlassen. Dieses regelt für eine gewisse Übergangszeit die Zuständigkeiten und das Verfahren. Nebst den bereits angeführten Gründen hat dieses Vorgehen den Vorteil, dass während einer gewissen Zeit auch Erfahrungen mit dem neuen, in vielen Punkten stark auslegungsbedürftigen Scheidungsrecht gesammelt werden können, bevor die eigentliche Fixierung der Zuständigkeiten und des Verfahrens im EG ZGB erfolgt. Die Übergangszeit ist auf zwei bis drei Jahre zu bemessen. Die Anpassung eines Teils der übrigen Revisionspunkte der Änderung vom 26. Juni 1998 des ZGB (Beurkundung des Personenstandes, Eheschliessung) kann im Rahmen der laufenden Revision des EG ZGB zum Vormundschaftsrecht untergebracht werden (soweit nur die neugeordneten Gesetzesartikel zu ändern sind und keine neuen Zuständigkeiten oder sonstige materiellen Änderungen nötig sind).


Soweit das ZGB abschliessende Verfahrensbestimmungen enthält, ist der Erlass kantonaler Regelungen unzulässig. Das Dekret enthält daher und auch dem Gebot der Kürze und Übersichtlichkeit folgend nur ergänzende Bestimmungen, soweit diese notwendig sind, insbesondere zur Bezeichnung der Zuständigkeiten und zur Gewährleistung der Übereinstimmung der Verfahrensbestimmungen mit dem übrigen kantonalen Verfahrensrecht. Damit allerdings mit dem vorliegenden Dekret für die Gesetzesanwender ein brauchbares Arbeitsinstrument zur Verfügung steht, werden auch bereits bestehende Zuständigkeiten und Verfahrensbestimmungen des kantonalen Rechts aufgenommen. Damit kann ein Nachschlagen in verschiedenen Erlassen vermieden werden. Weitere Ausführungen erfolgen bei der Kommentierung der einzelnen Bestimmungen.


Aufgrund der Dringlichkeit kann im Rahmen dieser Vorlage der Frage nach dem Erlass spezieller Zuständigkeits- und Verfahrensbestimmungen in Scheidungssachen innerhalb der Zivilprozessordnung (ZPO) oder gar der Frage nach der Einrichtung von Familiengerichten nicht näher nachgegangen werden. Längerfristig sollten allerdings diese Fragen im Auge behalten werden.



Fortsetzung


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