Vorlage 1999-156: Verpflichtungskredit nach dem Energiegesetz (Ausblick 2000)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-156 vom 3. August 1999
Verpflichtungskredit nach dem Energiegesetz - eine Standortbestimmung nach weiteren 4 Jahren und Ausblick über das Jahr 2000
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2 Einleitung
Diese Vorlage ist eine Fortsetzung der Berichterstattung vom 28. März 1995 des Regierungsrates an den Landrat "betr. Verpflichtungskredit für Kantonsbeiträge nach dem Energiegesetz - eine Standortbestimmung nach 6 Jahren. Neuorientierung der künftigen kantonalen Förderungspolitik" (95/77).
Dieser Bericht soll einen Überblick über Inhalt und Wirkung der zehnjährigen Förderungspolitik des Kantons vermitteln, wobei die letzten vier Jahre im Vordergrund stehen. Im Hinblick auf die zukünftigen Förderungsperspektiven wird in wichtigen Bereichen ansatzweise auch eine Bewertung vorgenommen.
Am 18. November 1998 konnte in Reinach nach zehn Jahren Förderung von Energieprojekten durch den Kanton die 1000. Anlage - eine Niedrig-Energie-Siedlung - ausgezeichnet und finanziell gefördert werden.
Ausgesprochen tiefe Energiepreise für nicht erneuerbare Energien hemmen nach wie vor die Zielerreichung der Energiegesetze von Bund und Kanton. Auf dem Rohölmarkt ist zum Beispiel der Preis seit Oktober 1996 von 25 US $ auf rund 10 $ pro Barrel (159 Liter) gesunken. Somit kostete 1 Liter Rohöl auf dem Weltmarkt vor kurzem ungefähr noch 9 Rappen (mit in letzter Zeit allerdings steigender Tendenz).
Nicht ganz unerwartet zeigt die Energieverbrauchskurve der Schweiz leider wieder nach oben. 1998 erhöhte sich der Energieverbrauch um 2.7%, nachdem er 1997 um 0,6% abgenommen hatte. Die wirtschaftliche Erholung und das kältere Wetter führten zu einem Mehrverbrauch, welcher nicht vollumfänglich durch zusätzliche Sparanstrengungen kompensiert werden konnte. Am stärksten stiegen der Verbrauch der Brennstoffe Heizöl (+ 3,6%), Holz (+ 2,5%) und Erdgas (+ 3,3%), sowie jener der Flugtreibstoffe (+ 4,2%) und des Dieselöls (+ 4,0%). Nachdenklich stimmt besonders die Tendenz, dass der Energieverbrauch in der Schweiz in den 90er Jahren schneller angestiegen ist als die am realen Bruttoinlandprodukt (BIP) gemessene Wirtschaftsleistung. Die angestrebte Entkoppelung zwischen Wirtschaftswachstum und Energieverbrauch funktioniert noch ungenügend. Andererseits gibt es auch Lichtblicke: Verschiedene zuverlässige Erfolgskontrollen bestätigen, dass ohne die intensivere Anwendung effizienter Energietechniken, unterstützt durch energiepolitische Massnahmen (Vollzug der Gesetze und des Aktionsprogramms Energie 2000), der Energieverbrauch noch deutlich stärker zugenommen hätte.
Von besonderem Interesse ist die jüngere Entwicklung des Energieverbrauchs nach Energieträger im Kanton. Mit der erstmals 1997 veröffentlichten Energiestatistik 1990-95 konnte eine wichtige Lücke in der kantonalen Statistik geschlossen werden. Die wichtigsten Erkenntnisse dieser Energiestatistik, welche vom Statistischen Amt weitergeführt wird, lauten:
| - | Der gesamte Endenergieverbrauch im Kanton Basel-Landschaft belief sich im Jahr 1995 auf 8'027 GWh. Diese Energie würde einer Heizölmenge, für deren Transport ein 158 km langer Zug notwendig wäre, entsprechen. |
| - | Über die Hälfte des Energieverbrauchs entfällt auf die Erdölprodukte Heizöl und Treibstoffe. |
| - | Der gesamte Energieverbrauch hat auch in der ersten Hälfte der neunziger Jahre zugenommen. |
| - | Der Heizölverbrauch hat in der Beobachtungsperiode um einen Viertel abgenommen, der Verbrauch von Erdgas hat sich verdoppelt. |
| - | Stark zugenommen hat auch die energetische Verwertung der Industrieabfälle. Sie tragen mittlerweile rund 5% zur Energieversorgung bei. |
| - | Der Stromverbrauch hat zwischen 1990 und 1995 um insgesamt 3,7% zugenommen. Die durchschnittliche Verbrauchszunahme ist damit geringer ausgefallen als im vergangenen Jahrzehnt. |
| - | Immer mehr Strom wird in Anlagen im Kantonsgebiet erzeugt. Dieser Anteil ist seit 1990 von 19% auf 28% gestiegen. |
| - | In der Beobachtungsperiode hat der Energieverbrauch aus erneuerbaren Quellen um 24,6% zugenommen; der Anteil am Bruttoverbrauch hat sich von 5,9% auf 7% erhöht. (Das ist derjenige Anteil erneuerbarer Energie, welcher innerhalb des Kantons produziert wurde.) Wichtigste Träger dieser Entwicklung waren die Wasserkraft, das Deponiegas, das 1990 noch gar nicht genutzt wurde, die Holzschnitzel, deren Verbrauch sich beinahe verdoppelt hat, sowie die Umweltwärme. Die höchste Zuwachsrate verzeichnete die direkte Nutzung der Sonnenstrahlung. Deren Ertrag hat sich mehr als verdoppelt. Diese Entwicklung verweist auf die grosse Bedeutung staatlicher Massnahmen in diesem Gebiet. |
Gegenüber 1995 muss heute die Förderungsstrategie des Kantons in einem wesentlich anderen energiepolitischen Umfeld operieren:
| - | Der Bundesrat hat das Energiegesetz (EnG) und die Energieverordnung (EnV) auf den 1. Januar 1999 in Kraft gesetzt. EnG und EnV bringen gegenüber dem Energienutzungsbeschluss und der Energienutzungsverordnung, die beide aufgehoben wurden, auch bezüglich der Förderung einige Neuerungen. Der Bund wird nach einer Übergangszeit künftig Einzelprojekte in den Bereichen Nutzung erneuerbarer Energien, rationelle Energienutzung und Abwärmenutzung nur noch in Ausnahmefällen fördern. An dessen Stelle sollen die Kantone eigene Programme entwickeln, für die sie dann Globalbeiträge des Bundes erhalten. Damit werden die Anstrengungen der Kantone verstärkt. Sie können, im Rahmen der durch das Energiegesetz gegebenen Zielsetzungen, ihre Förderungsaktivitäten selber festlegen. Zur Zeit hat das Bundesamt für Energie (BFE) noch keinen konkreten Vorschlag zur Abwicklung der Globalbeiträge und zu den Anforderungen an die kantonalen Förderungsprogramme. Nach dem heutigen Informationsstand werden in naher Zukunft die Globalbeiträge des Bundes die kantonalen Förderungsbeiträge nur sehr bescheiden ergänzen. |
| Globalbeiträge an Investitions- und Marketingprogramme erhalten ab dem Jahr 2000 nur Kantone mit eigenen Programmen (und entsprechenden finanziellen Krediten) zur Förderung von Massnahmen zur sparsamen und rationellen Energienutzung sowie zur Nutzung von erneuerbaren Energien und Abwärme. Mindestens 50 % des einem Kanton zugesprochenen Globalbeitrages müssen zur Förderung von Massnahmen Privater reserviert werden. | |
| - | Auf eidgenössischer Ebene stehen wir einer substantiellen Förderung der erneuerbaren Energien und der rationellen Energienutzung durch die Einführung einer befristet zweckgebundenen Energieabgabe für nicht erneuerbare Energien sehr nahe. Im Oktober 1998 hatte der Bundesrat beschlossen, als Übergangslösung zur neuen Finanzordnung mit ökologischen Anreizen und als Gegenvorschlag zu den beiden Volksinitiativen (Solar- und Energie-Umwelt-Initiative), eine Energieabgabe zu befürworten. Aus heutiger Sicht ist es wahrscheinlich, dass frühestens ab 2001 eine zeitlich begrenzte zweckgebundene Energieabgabe (FAB) wenigstens 350 Millionen Franken pro Jahr einbringen wird. Für den Kanton würde die Einführung bedeuten, dass später mit eigenen Beiträgen aus dem kantonalen Verpflichtungskredit "hinuntergefahren" werden kann. Um auf kantonaler Ebene eine unerwünschte "go and stop-Politik" zu vermeiden, ist es allerdings sehr wichtig, dass zur Leistung von Förderungsbeiträgen nach § 16 des Energiegesetzes in naher Zukunft noch genügend Mittel zur Verfügung stehen, bis die Förderungsmittel aus der eidgenössischen Energieabgabe auch tatsächlich vollumfänglich in unserer Region eingesetzt werden können. Die vorliegende Kreditvorlage soll sicherstellen, dass der Übergang auf die verstärkte Marktsteuerung mit Mitteln des Bundes möglichst nahtlos und effizient erfolgen kann. Die Wirksamkeit der Förderungspolitik hängt nämlich nach unseren Erfahrungen entscheidend von ihrer Kontinuität und Absehbarkeit ab. |
| - | Der Bundesrat hat anfangs Juni 1999 die Botschaft zum Elektrizitätsmarktgesetz (EMG) zuhanden des Parlaments verabschiedet. Der Entwurf sieht eine schrittweise Öffnung des Elektrizitätsmarktes vor. Sechs Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes soll der Elektrizitätsmarkt voll liberalisiert sein. Der Druck auf die Strompreise ruft nach flankierenden Massnahmen zur Stützung von Strom aus erneuerbaren Quellen. |
| - | Am 20. Mai 1998 hat die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft verfügt, dass die nichtformulierte Volksinitiative "Faktor 4 - Energiekanton Basel-Landschaft" zustandegekommen ist. Ebenfalls am 20. Mai 1998 ist die "Baselbieter Solarinitiative" zustandegekommen. Diese Intitiative strebt eine wesentliche Verschärfung von § 13 des kantonalen Energiegesetzes an (kostendeckende Vergütung von Solarstrom durch die Elektrizitätswerke). Eine Vorlage an den Landrat ist in Vorbereitung. |
Massgebend ist § 16 des Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 und die Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz (vgl. Anhang) sowie die aktuellen Merkblätter, Vollzugshilfsmittel und Gesuchsformulare des Amtes für Umweltschutz und Energie (AUE).
Im kantonalen Waldgesetz vom 11. Juni 1998 wurde § 16 Absatz 2 des kantonalen Energiegesetzes vom 4. Februar 1991 wie folgt ergänzt: " 2 Er (der Kanton) gewährt im Rahmen der vom Landrat bewilligten Kredite Beiträge an die Erstellung von Anlagen, die der energetischen Verwendung einheimischen Waldholzes dienen".
Die kantonale Waldverordnung (kWaV) vom 22. Dezember 1998 ergänzt § 1 der Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz wie folgt:
"e. Der Kanton kann Förderungsbeiträge nach kantonalem Energierecht ausrichten für grössere Holzenergieanlagen und dazugehörende neue Wärmeverteilanlagen".
Diese Ergänzungen in der Waldgesetzgebung bilden lediglich eine klare Rechtsgrundlage für die bereits angewandte Holzenergie-Förderungspraxis des Kantons.
Zur Zeit erarbeiten die Kantone und der Bund ein Basis-Förderungsmodell, welches sowohl für die Förderung nach eidgenössischen und kantonalen Energiegesetzen als auch für die Förderung mit einer zweckgebundenen Energieabgabe (FAB) tauglich sein soll. Die Verordnung vom 28. März 1995 über Förderungsbeiträge nach dem Energiegesetz muss deshalb voraussichtlich im Jahr 2000 teilweise an dieses harmonisierte Förderungsmodell angepasst werden. In der Vernehmlassung zum Entwurf vom 29. März 1999 des Bundesamtes für Energie für ein Energiepolitisches Programm nach 2000 haben die Kantone gewünscht, dass ein Teil der Mittel aus einer allfälligen Energieabgabe auch für die spezifischen Bedürfnisse der Kantone im Sinne des den Globalbeiträgen innewohnenden Grundgedankens ausgerichtet werden soll.
§ 15 des Energiegesetzes (vgl. Anhang) bildet die Rechtsgrundlage für die notwendige kantonale Unterstützung der Förderungsstrategie mittels Information, Beratung und Fortbildung (vgl. Kapitel 5.6).
§ 17 des Energiegesetzes gibt dem Kanton und den Gemeinden die Möglichkeit, sich an Projekten und Anlagen zur Erforschung, Erprobung, Gewinnung, Verteilung oder umweltschonenden Nutzung von Energie beteiligen zu können und solche Anlagen selbst zu erstellen und zu betreiben (vgl. Anhang).
Im Vordergrund wird für den Kanton auch in Zukunft die Umsetzung von Projektideen zu guten Energie-Umwelt-Projekten und die Verbesserung der Rahmenbedingungen für deren Realisierung stehen. Beim Bau und Betrieb von solchen Anlagen will sich der Kanton auf das Allernötigste beschränken.