Vorlage 1999-025C: Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-025C vom 25. Januar 2000


Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)
Version vom 25. Januar 2000


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Gesetz vom 7. Februar 1974 über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:


§ 29 bis 1a. Bausparrücklagen, Abzüge und Besteuerung


1 Gebundene Sparrücklagen, die geäufnet werden, um erstmalig ausschliesslich und dauernd selbsgenutztes Wohneigentum in der Schweiz zu beschaffen, können in der doppelten Höhe der Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a der bundesrätlichen Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen vom 13. November 1985 (BVV 3) von den steuerbaren Einkünften abgezogen werden.


2 Der Abzug kann während 10 Jahren geltend gemacht werden. Die Kalenderjahre 1999 und 2000 werden bei der Berechnung der Spardauer nur dann berücksichtigt, wenn in diesen Jahren Rücklagen gemacht wurden.


3 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten können diesen Abzug je für sich beanspruchen.


4 Die Bausparrücklagen dürfen nur bei einer dem schweizerischen Bankengesetz unterstellten Bank angelegt werden.


5 Während der Dauer der Bausparrücklagen ist der auf dem Sparkapital anwachsende Zins von der Einkommenssteuer, das Sparkapital von der Vermögenssteuer befreit.


6 Wird das Bausparkapital nicht innert zwei Jahren nach Ablauf der maximalen Spardauer oder ab dem Zeitpunkt eines früheren Rückzuges zweckgemäss verwendet, erfolgt bei Fristablauf eine Nachbesteuerung als Einkommen.


7 Die Nachbesteuerung des angesparten Kapitals inklusiv Zinsen erfolgt unter Mitberücksichtigung des übrigen Einkommens und der zulässigen Abzüge zu dem Steuersatz, der sich ergibt, wenn das Sparkapital durch die Anzahl der Sparjahre geteilt wird.


8 Der Tod des Steuerpflichtigen gilt als Grund zur Nachbesteuerung, sofern die Sparanlage nicht vom überlebenden Ehegatten oder den Nachkommen für die Restzeit als eigene Bausparrücklage fortgesetzt wird.


9 Der Regierungsrat erlässt die näheren Ausführungsbestimmungen, um insbesondere jede zweckwidrige Verwendung des Sparkapitals ohne Nachbesteuerung auszuschliessen.




§ 198 Absatz 5 Buchstabe d


d. Gebundene Bausparrücklagen gemäss § 29 bis .




II. Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.


Liestal,


IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:



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