Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-025 vom 9. Februar 1999


Anpassung des kantonalen Steuer- und Finanzgesetzes vom 7. Februar 1974 an die zwingenden Bestimmungen des Bundesgesetzes


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





zu § 52, Steuern der juristischen Personen

- In Absatz 2 bis wurde der Verweis auf das Bundesgesetz über die Anlagefonds redaktionell aktualisiert, weil dieser Verweis in der bisherigen Form nicht mehr zutrifft.


- In Absatz 3 musste noch ergänzt werden, dass auch eine ausländische Personengesamtheit ohne juristische Persönlichkeit derjenigen juristischen Person nach schweizerischem Recht gleichgestellt wird, der sie am ähnlichsten ist. (Art. 20 Abs. 2 StHG)




zu § 53, Ertragssteuer von Kapitalgesellschaften


- Neu führt Kapitalzuwachs infolge Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung nicht zu steuerbarem Ertrag, unterliegt hingegen neu der Erbschafts- und Schenkungssteuer. Auch Vereine mit bloss ideeller Zweckbestimmung müssen deshalb inskünftig mit einer Erbschafts- und Schenkungssteuer rechnen, vgl. dazu die Erläuterungen zu § 16. (Art. 24 Abs. 2 StHG)




zu § 57, Verlustverrechnung


- Hier wurde die bisherige Bestimmung den Vorgaben entsprechend angepasst, indem die Möglichkeit der Verlustverrechnung von bisher 4 auf 7 vorangegangene Geschäftsjahre ausgedehnt wird. Die Harmonisierungsbestrebungen der anderen Kantone zeigen deutlich, dass diese Bestimmung für die Kantone verbindlich ist und dadurch eine gesamtschweizerisch einheitliche Verrechnungsmöglichkeit von Geschäftsverlusten erreicht wird. Neu können also die Steuerpflichtigen ordentlich bis zu maximal 7 Jahren verrechnen. Das Harmonisierungsgesetz des Bundes gewährt den Steuerpflichtigen diesen zeitlichen Spielraum, nicht etwa den Kantonen. In einem Sanierungsfall ist diese Maximalhöhe harmonisierungsrechtlich zudem nicht begrenzt. (Art. 25 Abs. 2 und 3 StHG)




zu § 59, Beteiligungsabzug


- Bei Beteiligungserträgen müssen neu - nebst dem bisherigen Verwaltungsaufwand - auch die Finanzierungskosten in Abzug gebracht werden. Was darunter zu verstehen ist, wird im Gesetz deutlich bestimmt. Dies führt insgesamt natürlich zu einer Schmälerung des Beteiligungsabzuges. Der Verwaltungsaufwand wird der Einfachheit halber wie bisher pauschaliert, wobei aber der Nachweis der effektiven Kosten vorbehalten bleibt. (Art. 28 StHG)


- Neu berechtigen auch Kapitalgewinne auf Beteiligungen zum Beteiligungsabzug. Diese Bestimmung wurde anlässlich der Unternehmenssteuerreform auf Bundesebene eingeführt. Die Harmonisierungsbestrebungen der anderen Kantone laufen eindeutig darauf hinaus, die Bundeslösung gesamtschweizerisch vollständig zu übernehmen. Für den Kanton spielt dieser Punkt aber nahezu keine Rolle, weil die meisten Gesellschaften, welche mindestens 20% Beteiligungen halten, das Holdingprivileg besitzen - und deshalb aufgrund dieser Privilegierung ja keine Ertragssteuer bezahlen müssen. Bei der Gesetzesbestimmung selbst sind ausführliche Differenzierungen notwendig, insbesondere auch die Unterscheidung zwischen Alt- und Neubeteiligungen, welche in der nachfolgenden Übergangsnormierung behandelt wird.




zu § 59 bis , Altrechtliche Beteiligungen


- Hier wird im Sinne einer Übergangsfrist die zeitliche Abgrenzung von nicht dem Beteiligungsabzug unterstellten Kapitalgewinnen vorgenommen. Bei der Übertragung von Beteiligungen an eine ausländische Konzerngesellschaft wird die Besteuerung bis zum Ablauf der Übergangsfrist zeitlich aufgeschoben. Eine Besteuerung tritt jedoch ein, wenn an eine konzernfremde Drittperson veräussert wird oder die Gesellschaft nach der Übertragung liquidiert wird. (Art. 24 Abs. 3 bis StHG)




zu § 61, Verdecktes Eigenkapital


- Hier muss festgehalten werden, dass gänzlich auch alle Genossenschaften von dieser Regelung betroffen sind, nicht nur wie bisher die Immobilien genossenschaften. Absatz 2 entfällt aufgrund dieser Neuformulierung. (Art. 29a StHG)




zu § 63, Holdingprivileg


- Präzisiert werden musste hier, dass einerseits keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz vorliegt und andererseits, dass die Beteiligungen oder Erträge daraus längerfristig mindestens zwei Drittel an den Gesamtaktiven bzw. Gesamterträgen ausmachen, damit die Verwaltung von Beteiligungen auch in tatsächlicher Hinsicht dem Zweck der Gesellschaft entspricht. (Art. 28 StHG)




zu § 64, Domizilprivileg


- Die Bestimmung über die Domizilgesellschaften musste neu abgefasst werden. Neu können auch Stiftungen das Domizilprivileg beanspruchen. Voraussetzung ist immer, dass keine Geschäftstätigkeit in der Schweiz nicht wie bisher im Kanton , oder bei vorwiegendem Auslandsbezug in der Schweiz lediglich eine untergeordnete Geschäftstätigkeit ausgeübt wird. (Art. 28 StHG)


- Neu ist auch, dass lediglich Beteiligungserträge steuerfrei sind. Die bisherige Beschränkung auf eine reduzierte Kapitalsteuer fällt also weg.




zu § 67, Vereine und Stiftungen


- Neu ist hier in Absatz 1, dass Mitgliederbeiträge an Vereine sowie Einlagen in das Stiftungsvermögen nicht mehr zum steuerbaren Ertrag gerechnet werden. (Art. 26 Absätze 1 und 2 StHG)


- Präzisiert wird ferner im neuen Absatz 4, dass Anlagefonds mit direktem Grundbesitz nur für den aus diesem Besitz erzielten Ertrag steuerbar sind. Darüber hinaus erzielte Erträge werden beim Anteilsinhaber als Einkommen besteuert. Dadurch entfällt eine fiskalische Doppelbelastung. Siehe dazu auch § 24. Dasselbe gilt natürlich auch für die Kapital- bzw. Vermögenssteuer. (Art. 26 Abs. 3 StHG)




zu den §§ 68c, f, o und p, Quellensteuer


- Hier werden Leistungen aus privaten Vorsorgeeinrichtungen der Säule 2 und 3a namentlich erwähnt. Bisher sind diese lediglich in der Verordnung zur Quellensteuer aufgeführt worden. Von der Systematik her gehören sie ins Gesetz. (Art. 37 Abs. 1 StHG)


- Dasselbe gilt für den Grundsatz, dass der Quellensteuerabzug auch für ausserkantonale Steuerpflichtige vorzunehmen ist, was ja schon Praxis ist. Weiter mussten lediglich rein redaktionelle Änderungen vorgenommen werden. (Art. 37 Abs. 2 StHG)




zu den §§ 73 und 75, Grundstückgewinnsteuer


- Bei den Steueraufschubtatbeständen wird neu erwähnt, dass die Begründung oder Auflösung von ehelichen Gütergemeinschaften keine Grundstückgewinnsteuer auslöst (§ 73 a), was der bisherigen Praxis entspricht. (Art. 12 Abs. 3 StHG)


- Die Ersatzbeschaffung von betriebsnotwendigem Anlagevermögen war bisher auf das Kantonsgebiet beschränkt gewesen. Neu ist die Ersatzbeschaffung innerhalb der gesamten Schweiz möglich, ohne dass dadurch eine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst wird. Bei land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken ist nicht nur wie bisher die Ersatzbeschaffung allein, sondern neu auch eine Reinvestition in die eigenen Grundstücke möglich, wenn damit eine Verbesserung erreicht wird (§ 73 h und i). Die Nachbesteuerung in § 75 Abs. 4 musste redaktionell entsprechend angepasst werden. (Art. 12 Abs. 4 StHG)




zu § 89, Verlustverrechnung


( Der Standort dieser Bestimmung baut redaktionell bereits auf dem Paket 1 auf, also auf der einjährigen Veranlagung für natürliche Personen ). Hier wird die Verlustverrechnung für Selbständigerwerbende neu auf maximal 7 Jahre ausgedehnt. Damit wird, wie bei den juristischen Personen ja auch (vgl. § 57), eine gesamtschweizerisch einheitliche Verlustverrechnung durchgesetzt. Gemäss den bundesrechtlichen Vorgaben kennt die Verrechnung mit Leistungen Dritter in einem Sanierungsfall zudem keine zeitliche Befristung. (Art. 10 Abs. 3 und Art. 67 StHG)




zu den §§ 106 bis 143, Veranlagungsverfahren


- Ein Rechtsmittel gegen eine amtliche Einschätzung ist neu nur dann erfolgreich, wenn diese offensichtlich unrichtig ist. Die Unrichtigkeit allein genügt also nicht, sondern muss sozusagen augenfällig sein (§ 106). (Art. 48 Abs. 2 StHG)


- Abweichungen von der Selbstdeklaration sind nur noch bekanntzugeben, nicht jedoch zu begründen (§ 119). (Art. 46 Abs. 2 StHG)


- Auf der anderen Seite müssen Einsprachen von den Steuerpflichtigen auch nicht mehr begründet werden; ja selbst ein Antrag ist nicht mehr zwingend erforderlich. Lediglich bei Einsprachen gegen amtliche Einschätzungen ist eine Begründung nötig; zusätzlich kann in solchen Fällen nur die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Einschätzung gerügt werden (§122). Deshalb musste auch § 124 Abs. 4 redaktionell angepasst werden, da der bisherige Verweis nicht mehr zutreffend wäre. (Art. 48 StHG)


- Die Revision musste neu redigiert werden und erscheint nun wieder direkt im Steuer- und Finanzgesetz selbst. Der bisherige Verweis auf das Verwaltungsverfahren entfällt deshalb, ebenso der dadurch aufgetauchte Rechtsbehelf der Wiedererwägung, der dem Steuerrecht insgesamt fremd ist (§ 132). (Art. 51 StHG)


- Rechen- und Schreibfehler sind neu innert 5 Jahren seit Eröffnung der Veranlagung zu berichtigen, nicht mehr wie bisher seit deren Rechtskraft. Die Frist verkürzt sich deshalb in der Regel um mindestens einen Monat (§ 143). (Art. 52 StHG)




zu § 146, Nachsteuer


- Die Bestimmungen über die Erhebung einer Nachsteuer mussten direkt dem Art. 53 StHG entnommen werden. Wesentlich dabei ist vor allem, dass das Recht zur Einleitung eines Nachsteuerverfahrens innert zehn Jahren möglich ist, nicht mehr wie bisher bloss innert fünf Jahren. Das Nachsteuerverfahren muss aber spätestens innert 15 Jahren abgeschlossen sein (absolute Verjährungsfrist).




zu § 147, Verjährung


- Die Verjährungsfristen sind neu geordnet worden. Die Frist zur Veranlagung der Steuer beträgt wie bisher ordentlich fünf Jahre, absolut hingegen neu 15 Jahre (Abs. 1). Die Frist zum Bezug der Steuer beträgt neu fünf Jahre, absolut wie bisher 10 Jahre (Abs. 2). (Art. 47 StHG)


- Die Gründe, die zum Stillstand oder zur Unterbrechung des Fristenlaufs führen, werden explizit in Absatz 3 und 4 aufgeführt und sind identisch mit denjenigen bei der direkten Bundessteuer in Art. 120 DBG.




zu den §§ 148, 149 und 150, Steuervergehen, Steuerbetrug


- Unter diesem Titel sind die bisher besser als Urkundendelikte bekannten Tatbestände neu als Steuerbetrugsdelikte aufgeführt, welche strafrechtlich geahndet werden (§ 148). (Art. 59 StHG)


- Neu ist die Veruntreuung von abgezogenen Quellensteuern strafbar, welche bisher kaum strafrechtlich verfolgt werden konnte, und deshalb inskünftig mit einer weit gesetzmässigeren Abrechnung der Quellensteuer gerechnet werden darf (§ 148). (Art. 59 StHG)


- Die Verjährung der Strafverfolgung ist neu geordnet worden (§ 149). Neu ist zudem die Nichtigkeitsbeschwerde ans Bundesgericht möglich (§ 150). Damit soll sichergestellt werden, dass in der Schweiz auch eine harmonisierte Praxis zu den Steuervergehen entsteht. Weiter wurden rein redaktionelle Anpassungen vorgenommen (§ 150). (Art. 60 und 61 StHG)




zu § 151, Steuerhinterziehung


Neu redigiert wurde die Steuerhinterziehung, welche im grossen und ganzen der bisherigen Regelung entspricht - ausgenommen die folgenden Punkte (vgl. Art. 56 Abs. 1 StHG):


- Die Busse beträgt neu in der Regel nur noch das Einfache, nicht mehr das Doppelte der hinterzogenen Steuer.


- Die Nichtvornahme eines Quellensteuerabzuges wird als Steuerhinterziehung qualifiziert - und hat so sicher eine präventive Wirkung auf all jene, die zum Abzug an der Quelle verpflichtet sind.


- Neu werden ausdrücklich auch der ungerechtfertigte Steuererlass und die unrechtmässige Rückerstattung von Steuerbeträgen der Steuerhinterziehung gleichgestellt.




zu § 152, Versuchtes Delikt


Keine nennenswerten Neuerungen mussten hier realisiert werden, die Mindestbusse von Fr. 50 entfällt hingegen. (Art. 56 Abs. 2 StHG)




zu § 153, Teilnehmende Personen


Unter den Teilnahmeformen der Anstiftung, Mitwirkung und Gehilfenschaft musste hier der Bussenrahmen eindeutig erhöht werden, d.h. in schweren Fällen bis zu Fr. 50'000. (Art. 56 Abs. 3 StHG)




zu § 154, Verletzung von Verfahrenspflichten


Der Bussenrahmen bei der Verletzung von Verfahrenspflichten musste aufgrund der harmonisierungsrechtlichen Vorgaben erheblich angehoben werden (ordentlich bis Fr. 1000; bis Fr. 10'000 in schweren Fällen). (Art. 55 StHG)




zu § 156, Tätige Reue


Diese Bestimmung entfällt ersatzlos, da die bisherige Strafmilderung bei Selbstanzeige neu in § 151 geregelt wird. Eine Anwendung auf die Erben ist nicht möglich, da diese gemäss § 164 nur für bereits rechtskräftige Bussen herangezogen werden dürfen.




zu § 157, Strafbarkeit von juristischen Personen


Unter dem Titel "Besondere Fälle" wird die Strafbarkeit von juristischen Personen behandelt. Insgesamt ergeben sich hier lediglich redaktionelle Anpassungen. (Art. 57 StHG)




zu § 158, Nachlassinventardelikte


Da beim Tod eines Steuerpflichtigen ein vollständiges Nachlassinventar erstellt werden muss, wird hier festgehalten, dass die Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von Nachlassgegenständen als Steuerhinterziehung behandelt und entsprechend unter Strafe gestellt wird. (Art. 56 Abs. 4 StHG)




zu § 159, Verantwortlichkeit bei Ehegatten


Haftung für fremdes Verschulden ist wie bisher in der Praxis ausgeschlossen. Deshalb wird unter dieser Bestimmung neu klar festgehalten, dass jeder Ehegatte grundsätzlich nur für die eigenen Steuerfaktoren verantwortlich ist. Ehegatten werden also ausdrücklich nur für die Hinterziehung der eigenen Steuerfaktoren gebüsst. Dies ist Ausfluss des strafrechtlichen Verschuldensprinzips und der aus der EMRK hergeleiteten Unschuldsvermutung. (Art. 57 Abs. 4 StHG)


zu § 164, Verfahrensnachfolge der Erben


Redaktionell neu abgefasst wurde auch diese Bestimmung, ohne aber dadurch materiell gewichtige Änderungen herbeizuführen. Die Erbenhaftung für Steuerhinterziehungen des Erblassers ist wie bisher EMRK-konform ausgestaltet, soweit dies nach den harmonisierungsrechtlichen Vorgaben möglich ist. (Art. 57 Abs. 3 StHG)




zu § 166, Verjährungsfristen für die Verfolgung


Die Verjährung der Strafverfolgung von Hinterziehungsdelikten musste gemäss den Vorgaben neu abgefasst werden. Die einzelnen Fristen werden je nach Deliktsform abgestuft aufgeführt. Bei den vollendeten Hinterziehungsdelikten beträgt die relative Frist zwar wie bisher 10 Jahre, kann aber durch jede Verfolgungshandlung unterbrochen werden und beträgt neu absolut 15 Jahre. (Art. 58 StHG)



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