Vorlage 1999-025B: Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1999-025B vom 14. September 1999
Gesetz über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz)
Version vom 14. September 1999
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Änderung vom
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
Das Gesetz vom 7. Februar 1974 1) über die Staats- und Gemeindesteuern und den Finanzausgleich (Steuer- und Finanzgesetz) wird wie folgt geändert:
§ 11 V. Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Wer gemäss den §§ 4-10 bis der Steuerhoheit des Kantons unterworfen ist, hat die ihm auferlegten Verfahrenspflichten zu erfüllen.
2 Die Steuerpflicht der natürlichen Personen beginnt mit der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder dem Aufenthalt im Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit dem Tod, dem Wegzug aus dem Kanton oder der Aufgabe der steuerbaren Werte.
3 Die Steuerpflicht der juristischen Personen beginnt mit der Gründung, mit der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton steuerbaren Werten; sie endet mit der Auflösung und der durchgeführten Liquidation, mit der Verlegung des Sitzes oder der Verwaltung ausserhalb des Kantons oder mit der Aufgabe der steuerbaren Werte.
4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuerpflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit werden im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt. Dies gilt beim Wechsel des Wohnsitzes oder Sitzes innerhalb des Kantons auch für das interkommunale Verhältnis.
5 Für den Bereich der Quellensteuer richtet sich die Steuerpflicht bei Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton immer nach der tatsächlichen Dauer des Wohnsitzes bzw. des Aufenthaltes im Kanton (pro rata temporis-Besteuerung). Dies gilt auch bei einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung gemäss § 68h Absatz 2. Änderungen in der Quellensteuerpflicht werden auf den Beginn des Folgemonats vorgenommen.
II.
Diese Änderung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft.
Liestal,
IM NAMEN DES LANDRATES
der Präsident:
der Landschreiber:
Fussnoten: