Vorlage 1998-254: Nichtformulierte Volksinitiative "Hilfe für Arbeitslose"; Gegenvorschlag

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-254 vom 1. Dezember 1998


Nichtformulierte Volksinitiative "Hilfe für Arbeitslose"; Gegenvorschlag


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





4. Bis zur Umsetzung: Die Verordnung "Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP)"

Um bereits heute Massnahmen im angestrebten Sinne realisieren zu können, erteilte die Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion dem KIGA bereits 1996 den Auftrag, als Übergangslösung bis zur Einführung eines neuen Fürsorge/Sozialhilfegesetzes ein neues "Instrument" zu schaffen, das die Gemeinden in ihren Bemühungen für ausgesteuerte Personen unterstützen soll, indem Anreize geschaffen werden, dass von Fürsorgeabhängigkeit bedrohte oder betroffene ausgesteuerte Personen eher eine Arbeitsstelle finden können.


Am 27. Mai 1997 erliess der Regierungsrat in diesem Sinne die Verordnung über Unterstützungsleistungen zugunsten ausgesteuerter Personen (ULAP), sie trat am 1. Juni 1997 in Kraft. Die Verordnung ULAP ermöglicht die Leistung von Lohnkostenbeiträgen des Kantons an steuerbefreite Arbeitgebende, die ausgesteuerte und von Fürsorgeabhängigkeit betroffene oder bedrohte arbeitslose Personen beschäftigen. Gesuchstellende Instanz ist die Arbeitgeberschaft, welche eine ausgesteuerte Person beschäftigt. Als Arbeitgebende kommen nur Trägerschaften in Frage, die entweder einen gemeinnützigen Zweck verfolgen oder, falls die Arbeitgeberschaft im Kanton Basel-Landschaft domiziliert ist, auch aus anderen Gründen eine Steuerbefreiung geniessen (dies können nebst gemeinnützigen Organisationen auch Gemeinden, öffentlich-rechtliche Körperschaften usw. sein). Damit ist ausgeschlossen, dass die Unterstützungsleistungen des Kantons auch an Arbeitgebende fliessen, die gewinnorientiert arbeiten und somit diese Leistungen zu Lohndumping und zu Wettbewerbsverzerrungen führen können. Eine Voraussetzung für die Leistung von Beiträgen des Kantons an die Arbeitgebenden zugunsten der beschäftigten Personen ist u.a., dass sich die Wohnsitzgemeinde bzw. Fürsorgebehörde gegenüber der Arbeitgeberschaft verpflichtet, mindestens einen ebenso hohen Lohnzuschuss zu bezahlen wie der Kanton. Zu betonen ist, dass die Aufwendungen der Fürsogebehörde durch das Instrument der ULAP entlastet werden können. ULAP bietet damit Anreize für die Gemeindeorgane, im Bereiche der Ausgesteuerten aktiv zu werden.


ULAP stellt - wie bereits angeführt - eine Übergangslösung dar. Über den Leistungsbereich der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung (d.h. der zweijährigen Rahmenfrist) hinaus hatten nämlich bisher nie kantonale Leistungen an Arbeitslose bzw. Ausgesteuerte bestanden. Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass dies auch nicht der Aufgabenbereich spezifischer zusätzlicher kantonaler Arbeitslosenmassnahmen sein soll, sondern derjenige einer umfassenden Sozialhilfe . Deshalb ist es in der laufenden Revision des Fürsorgegesetzes (neu als "Sozialhilfegesetz" bezeichnet) vorgesehen, entsprechende Instrumente einzuführen. Die Verordnung ULAP wird somit nur bis zum Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes in Kraft bleiben.



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