Vorlage 1998-254: Nichtformulierte Volksinitiative "Hilfe für Arbeitslose"; Gegenvorschlag

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-254 vom 1. Dezember 1998


Nichtformulierte Volksinitiative "Hilfe für Arbeitslose"; Gegenvorschlag


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





3. Konsequenz: Gegenvorschlag

3.1 Formelle Bedeutung des Gegenvorschlags


Würde die Initiative ohne den vorgeschlagenen Gegenvorschlag, sondern "tel quel" zur Abstimmung unterbreitet, hätte dies folgende Konsequenzen: Würde die Initiative an der Urne abgelehnt, würde das politisch bedeuten, dass der Souverän keinerlei Arbeitsprogramme für Ausgesteuerte einführen will. Möchte der Souverän jedoch Arbeitsprogramme für Ausgesteuerte einführen und nimmt somit die Intitiative an, würde aufgrund des Initiativ-Wortlautes alleine dem Kanton diese Aufgabe obliegen. Der Entwurf des neuen Sozialhilfegesetzes - momentan in einer Expertenkommission in Erarbeitung - sieht jedoch vor, die Gemeinden mit sog. Integrationsprogrammen für ausgesteuerte und wiedereinsteigende Personen zu betrauen.


Die alleinige Abstimmung über die Initiative würde also bei einem Ja und bei einem Nein politisch ein Resultat aufoktroyieren, das in Hinblick auf die kommende Sozialhilfediskussion zu früh und zu voreilig erfolgen würde. Deshalb soll der Initiative ein Gegenvorschlag gegenübergestellt werden, der die Trägerschaft der Integrationsprogramme für Ausgesteuerte noch offen lässt, damit der Souverän einen echten Grundsatzentscheid für oder wider die Integration Ausgesteuerter fällen kann.




3.2 Integration ausgesteuerter Personen


Angesichts der steigenden Zahl von Langzeitarbeitslosen und Sozialhilfeempfängern werden heute in Europa neue Modelle der Sozialhilfe diskutiert und erprobt. So hat Frankreich 1988 das System des Mindesteingliederungseinkommens (revenu minimum d'insertion, RMI) eingeführt. Danach können alle Personen, die für eines oder mehrere Kinder zu sorgen haben, eine Entschädigung beanspruchen, die dem Unterschied zwischen ihrem Einkommen und diesem Minimum entspricht (3600 FF für eine alleinstehende Person mit zwei Kindern). Die Entschädigung wird an einen Eingliederungsvertrag geknüpft, der zum Ziel hat, die Bezüger und Bezügerinnen in die Arbeitswelt zu integrieren oder ihnen zumindest die Möglichkeit zu verschaffen, sich weiterzubilden, um so die angestrebte Eingliederung zu begünstigen und eine Gegenleistung zur Entschädigung sicherzustellen.


In der Schweiz haben mehrere Kantone der romanischen Schweiz ein von den Grundgedanken des RMI inspiriertes System eingeführt (Genf und Tessin 1995, Jura im Entwurf). Das Ziel ist die Wiedereingliederung oder Eingliederung bedürftiger Personen in die Sozial- und Arbeitswelt. Zentrales Instrument ist der Eingliederungsvertrag, bei dem die Fürsorgeabhängigen eine integrative Arbeits- oder Weiterbildungsleistung erbringen und der Staat (Kanton oder Gemeinde) sie dafür entschädigt.


Der Regierungsrat ist der Auffassung, dass das sog. romanische Modell wegweisend für eine moderne Sozialhilfegesetzgebung ist. Die Grundidee basiert auf der Erkenntnis, dass nachhaltige Sozialhilfe nicht nur in der Beratung und in der materiellen Unterstützung bestehen kann, sondern zusätzlich auch in der Integration oder Re-Integration in die Sozial- und Arbeitswelt. Erst dies ermöglicht ein Hinführen zur Selbsthilfe und zur Selbständigkeit.




3.3 Entwurf Sozialhilfegesetz, Gegenvorschlag


Zur Zeit wird der Entwurf eines Sozialhilfegesetzes in einer gleichnamigen Expertenkommission erarbeitet. Die Kommission ist zusammengesetzt aus verwaltungsinternen Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie aus verwaltungsexternen Verbandsexpertinnen und -experten. Sie wird Ende 1998 ihre Arbeit abgeschlossen haben, so dass 1999 die Vernehmlassung bei Parteien und Verbänden durchgeführt werden kann. 1999/2000 können die parlamentarischen Beratungen und eine allfällige Urnenabstimmung erfolgen, so dass das neue Gesetz auf den 1. Januar 2001 in Kraft treten kann.


Der Gesetzesentwurf nimmt das romanische Modell auf und setzt es wie folgt um: Die Gemeinden als primäre Träger der Sozialhilfe bieten bedürftigen Personen Möglichkeiten zur beruflichen und sozialen Eingliederung an, sofern diese Personen keinen Anspruch auf arbeitslosenversicherungsrechtliche Eingliederungsmassnahmen (mehr) haben. Die Nutzung eines Angebots erfolgt im Rahmen eines Vertrages zwischen der Gemeinde und der Person, und die Gemeinde kann der Person zusätzlich zur sozialhilferechtlichen Unterstützung einen Anerkennungs- oder Anreizbeitrag ausrichten. Als weitere Integrationsmassnahme (und als Ablösung der geltenden ULAP-Verordnung, siehe unten, 4.) ist vorgesehen, dass die Gemeinden an steuerbefreite oder gemeinnützige Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Beiträge an die Lohnkosten ausrichten, sofern diese bedürftige Personen mit dem Ziel der Eingliederung anstellen.


Der Regierungsrat ist sich sehr bewusst, dass diese vorgeschlagenen Integrationsmassnahmen unbedingt einer vertieften politischen Diskussion im Rahmen der Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf wie auch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen bedürfen. Vorallem auch hinsichtlich der vorgeschlagenen, kommunalen Trägerschaft der Integrationsmassnahmen ist die Diskussion notwendig. Vorzugsweise ist diese Diskussion jedoch unter dem Blickwinkel der gesamten Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden im zukünftigen Sozialhilfegesetz zu führen. Eine jetzige Festlegung wäre deshalb eindimensional und sicher verfrüht.


Für den beantragten Gegenvorschlag zur Initiative bedeutet dies, dass im Sinne eines Grundsatzbeschlusses nur das Was festgelegt werden soll, nicht aber das Wer und das Wie. Deshalb ist der Gegenvorschlag relativ offen formuliert, trotzdem gibt er die sozialpolitische Marschrichtung für die zukünftige Sozialhilfegesetzgebung klar und eindeutig vor.



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