Vorlage 1998-254: Nichtformulierte Volksinitiative "Hilfe für Arbeitslose"; Gegenvorschlag
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-254 vom 1. Dezember 1998
Nichtformulierte Volksinitiative "Hilfe für Arbeitslose"; Gegenvorschlag
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2. Stellungnahme zu den Initiativforderungen
2.1 Erste Forderung
Die erste Forderung lautet:
- " Der Kanton bietet ausgesteuerten Langzeitarbeitslosen bis zur neuen Stempelberechtigung eine befristete Anstellung, verbindliche Arbeitseinsätze oder Einarbeitungszuschüsse an, denn die meisten Langzeitarbeitslosen wollen lieber Arbeit statt Arbeitslosengeld."
Aufgrund der Formulierung, dass "Langzeitarbeitslose lieber Arbeit statt Arbeitslosengeld wollen", muss davon ausgegangen werden, dass die Initiative hier in erster Linie zum Instrument der kantonalen Arbeitslosenhilfe, wie es bis Ende 1996 existierte, eine Alternative schaffen wollte bzw. will. Da bis zu jenem Zeitpunkt Arbeitslose je nach Beitragsdauer insgesamt nicht bis zu 520 Taggelder wie heute, sondern maximal lediglich 170, 250 oder 400 Taggelder beziehen konnten, hatte bis dahin die Möglichkeit bestanden, vom Kanton (häufig durch die Gemeinden mitfinanziert), weitere bedarfsorientierte Taggelder zu beziehen. Mit der Einführung des neuen Taggeldregimes in der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung per 1.1.1997 ist diese Arbeitslosenhilfe jedoch durch die weitaus besseren Leistungen der Arbeitslosenversicherung ersetzt worden. Diese beinhalten insbesondere auch die von der Inititative alternativ oder ergänzend zur reinen Geldleistung geforderten aktiven Arbeitsmarktmassnahmen. Im Laufe der Jahre 1996 und 1997 ist, gestützt auf das revidierte AVIG, im Kanton Basel-Landschaft ein umfassendes Angebot an diesen Massnahmen aufgebaut worden. Im Jahr 1997 konnte die Zahl von 1'026 Jahresmassnahmenplätzen erreicht werden. Mit dem Vorliegen von Erfahrungswerten und der zu erwartenden Arbeitslosenquote wurde für das Jahr 1998 im gleichen Rahmen budgetiert. Es sei darauf hingewiesen, dass dies nichts anderes heisst, als dass derzeit durchschnittlich dauerhaft ca. jede fünfte arbeitslose Person eine Massnahme besucht. Von den Beschäftigungprogrammen profitieren dabei vorallem Langzeitarbeitslose.
Nicht erfüllbar ist dabei allerdings die Initiativforderung, dass die Einsätze in den Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung zu einer "neuen Stempelberechtigung" führen sollen. Denn nach AVIG begründen diese Einsätze keine neue Bezugsberechtigung. Dies ist jedoch durch den Kanton nicht beeinflussbar, handelt es sich doch um zwischen den Sozialpartnervertretungen ausgehandeltes, geltendes Bundesrecht.
Über den Leistungsbereich der eidgenössischen Arbeitslosenversicherung (d.h. der zweijährigen Rahmenfrist) hinaus hatten bis anhin keine kantonalen Leistungen bestanden. Die Regierung ist der klaren Meinung, dass dies auch nicht der Aufgabenbereich spezifischer zusätzlicher kantonaler Arbeitslosenmassnahmen - zumindest nicht allein - sein soll, sondern derjenige einer umfassenden Sozialhilfe. Dies erstens im Interesse transparenter Zuständigkeitsregelungen, aber auch als Ergebnis der Vernehmlassung zum ersten Entwurf einer Revision des kantonalen Fürsorgegesetzes. Es wird deshalb in der laufenden Arbeit an der Revision dieses Gesetzes (neu: Sozialhilfegesetz) daran gearbeitet, entsprechende Instrumente einzuführen.
Als Überbrückung (bis zum Inkrafttreten des neuen Sozialhilfegesetzes) und auch als Pilotversuch zur Erfahrungssammlung hat der Regierungsrat jedoch mit der Verordnung vom 27. Mai 1997 über Unterstützungsleistungen zugungsten ausgesteuerter Personen (ULAP) ein solches Instrument geschaffen. Diese Verordnung ist seit dem 1. Juni 1997 in Kraft.
2.2 Zweite Forderung
Diese lautet:
- "Der Kanton arbeitet aktiv mit den Gemeinden und Privaten bei der Arbeitsvermittlung, den Arbeitseinsätzen und der Zuteilung von Einarbeitungszuschüssen zusammen, um den Langzeitarbeitslosen Arbeit anzubieten."
Wie in der Vorlage AVLG ausgeführt, sind im Kanton sechs Regionale Arbeitsvermittlungszentren (RAV) entsprechend den Vorgaben des Bundes eingerichtet worden. Die geleistete Arbeit, gewonnenen Erfahrungen und unternommenen Anstrengungen wurden in der erwähnten Vorlage AVLG (98/148) sowie der Antwort des Regierungsrates zur Interpellation von Landrat Karl Rudin "Erfüllen die RAV die hohen Erwartungen?" (98/126) eingehend diskutiert. Die obgenannte zweite Initiativforderung nehmen die RAV als ihre zentrale Aufgabe vollumfänglich wahr, und zwar sowohl für ALV-Bezugsberechtigte wie auch für Ausgesteuerte, solange diese dies wünschen. Diese Inititativforderung ist somit erfüllt.
2.3. Dritte Forderung
Diese Forderung lautet:
- "Der Lohn dieser Arbeiten <in Beschäftigungsprogrammen/Arbeitseinsätzen> muss mindestens existenzsichernd sein."
Der Lohn der angebotenen Arbeiten in AVIG-finanzierten Programmen zur vorübergehenden Beschäftigung richtet sich nach den Sätzen des Bundes und ist demzufolge zusammen mit den Differenzzahlungen, welche die Arbeitslosenversicherung allenfalls bis auf die Höhe des versicherten Verdienstes zu 70 bzw. 80 % leistet, etwa im gleichen Masse existenzsichernd wie es die Arbeitsentlöhnung vor Eintritt der Arbeitslosigkeit war. Weitergehende Ansprüche erachten wir in diesem, kantonalen Zuständigkeitsbereich als nicht gerechtfertigt.
Für kommunale Programme ohne AVIG-Finanzierung gilt die Zuständigkeit der Gemeinden. Als Richtschnur kommen die Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS - Richtlinien) zur Anwendung.
2.4 Schlussfolgerung
Die Regierung beurteilt - besonders aus der Perspektive des Entstehungszeitpunkts - die allgemeine Stossrichtung der Initiative als in dem Sinne grundsätzlich berechtigt, dass die Aussteuerung Langzeitarbeitsloser aus der Arbeitslosenversicherung eine aktuelle Problematik darstellt, die guter Massnahmen bedarf. Die konkreten Forderungen der Initiative erachtet sie jedoch heute als mittlerweile im wesentlichen erfüllt - siehe auch die Erläuterungen zur Landratsvorlage zu einem Gesetz über die Arbeitsvermittlung und die Arbeitslosenversicherung (98/148). Wo weitergehende Anliegen bestehen, erachtet sie die Zuständigkeit nicht beim Kanton oder zumindest nicht beim Kanton allein. Diese Anliegen (Schaffung von Arbeitseinsätzen für Ausgesteuerte) sind deshalb im Rahmen des kommenden Sozialhilfegesetzes zu behandeln.