Kantonales Laboratorium Liestal
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-239 vom 17. November 1998
Kantonales Laboratorium Liestal
Kredit für den Erwerb sowie Projektierungskredit für die Sanierung der Liegenschaft
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. Zusammenfassung
Das ehemalige Ciba-Geigy Laborgebäude im Schönthal an der Hammerstrasse 3 in Liestal soll zum definitiven Unterbringen des Kantonalen Laboratoriums erworben werden.
Die Aufgabe des Kantonalen Laboratoriums ist im wesentlichen der Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände.
Um diese Aufgabe wahrnehmen zu können, benötigt das Kantonale Laboratorium neben qualifiziertem Fachpersonal auch über zweckmässige Laborfazilitäten.
Im Jahre 1991 wurde das Kantonale Laboratorium, nach einigen Anpassungsarbeiten an der Raumeinteilung und den Laboreinrichtungen, im ehemaligen Laborgebäude der Ciba-Geigy in Miete untergebracht.
Im Jahre 1994 entschloss sich der Regierungsrat, das Objekt inkl. allen Einrichtungen durch die Basellandschaftliche Kantonalbank treuhänderisch erwerben zu lassen.
Mit dieser Vorlage soll der Erwerb durch den Kanton und die Überführung der bestehenden Liegenschaft ins Verwaltungsvermögen sichergestellt, sowie ein Projektierungskredit zum Erarbeiten einer Baukreditvorlage für eine Haustechnik- und Gebäudehüllensanierung beantragt werden.
Im Zusammenhang mit der Ausarbeitung einer nachfolgenden Baukreditvorlage für die Sanierung der Liegenschaft soll für die definitive Lösung zur Einrichtung eines AC-Laboratoriums BL - diese Anlagen sind häufig in der Nähe der Kantonslaboratorien angelegt - entweder die Zusammenarbeit resp. Zusammenlegung mit anderen Kantonen oder die Ergänzung der bestehenden Liegenschaft an der Hammerstrasse durch den Neubau eines ortsfesten AC-Labors geprüft werden.
Der erforderliche Verpflichtungskredit für den Erwerb beträgt Fr. 5 000 000.-- und der Projektierungskredit für die Ausarbeitung einer Sanierungsvorlage Fr. 700 000.--.
2.1 Kantonales Laboratorium
Der Vollzug des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände ist eine Aufgabe der Kantone. Sie setzen dazu einen Kantonschemiker, Kantonstierarzt, und die notwendige Anzahl Lebensmittel- und Fleischinspektoren, Lebensmittel- und Fleischkontrolleure ein und betreiben dafür spezialisierte Laboratorien (Eidgenössisches Lebensmittelgesetz, SR 817.0, Art. 40).
Zu den Aufgaben der Sanitätsdirektion Basel-Landschaft gehören die Aufsicht über die Herstellung und den Verkehr mit Lebensmitteln, den Strahlenschutz, die Freiluft- und Hallenbäder u.a. (Kantonales Gesundheitsgesetz GS25.379 §2). Ein Teil dieser Aufgaben ist an das Kantonale Laboratorium delegiert (Gesetz über die Wasserversorgung der basellandschaftlichen Gemeinden GS 23.439 §3, Kantonale Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände GS32.826, Reglement über die Kontrolle der hygienischen Flusswasserqualität bei gut frequentierten Badeplätzen GS 30.310 und Dienstordnung des Kantonalen Laboratoriums GS 30.48):
· Kontrolle von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenstände
· Kontrolle von Trinkwasser
· Badewasserkontrollen
· kriminaltechnische Untersuchungen
· Aus- und Weiterbildung von Pilzkontrolleurinnen, Pilzkontrolleuren, Brunnmeisterinnen und Brunnmeistern
· Probenerhebung und Untersuchungen für den AC-Schutzdienst
· Radonmessungen
2.2 AC-Laboratorium
Die Koordination der zivilen und militärischen Mittel und Massnahmen ist ein Element der Gesamtverteidigung. Der koordinierte AC-Schutz stellt im Rahmen der Gesamtverteidigung und der Katastrophenbewältigung sicher, dass bei A 1) - oder C 2) -Schadenereignissen die erforderlichen Massnahmen getroffen werden, um die Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Umwelt möglichst gering zu halten und die Gefährdung der Bevölkerung auf ein Mindestmass zu beschränken.
Wesentlich sind dabei die Koordination von Betrieb, Benützung und Einsatz der gemeinsamen Infrastruktur durch die verschiedenen Partner (Bund/Kanton). Dabei stellt der Bund das Personal und der Kanton die Räumlichkeiten zur Verfügung.
1) nukleare/atomare
2) chemische
Im heutigen Bedrohungsspektrum stehen dabei nicht mehr die Ereignisse aufgrund von kriegerischen Handlungen, sondern diejenigen aus dem Betrieb von kerntechnischen Anlagen und die Gefährdung bei der Freisetzung von toxischen, Mensch und Umwelt gefährdenden chemischen Substanzen im Ereignisfall bzw. deren missbräuchliche Verwendung (C-Terror) im Vordergrund.
Grundlagen:
- Bundesgesetz über die Leitungsorganisation und den Rat für Gesamtverteidigung vom 27.6.69
- Verordnung über den koordinierten AC-Schutz vom 24.1.90
- Strahlenschutzgesetz vom 22.3.91
- Reglement 52.155 Einsatz der AC-Laboratorien vom 25.1.88
- RRB Nr. 681 vom 8.3.77
Gemäss den Richtlinien für die Zusammenarbeit zwischen zivilen und militärischen Stellen im Bereich des Einsatzes der AC-Laboratorien der Armee zugunsten der Gesamtverteidigung vom 11.12.81 ist grundsätzlich jedem Kanton ein AC-Laboratorium zugeteilt. Kantone mit grosser landwirtschaftlicher Nutzfläche, hoher Bevölkerungsdichte oder grossem Einzugsgebiet verfügen über zwei oder drei AC-Laboratorien.