Vorlage 1998-226: Jahresprogramm des Regierungsrates für 1999
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-226 vom 3. November 1998
Jahresprogramm des Regierungsrates für das Jahr 1999
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
1. AUFTRAG
§ 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung lautet:
3 Der Regierungsrat hält die jährlichen Ziele und Hauptaufgaben von Regierungsrat und Verwaltung im Jahresprogramm fest und legt es dem Landrat gleichzeitig mit dem Voranschlag zur Kenntnisnahme vor.
§ 45 des Landratsgesetzes bestimmt folgendes:
1 Der Regierungsrat unterbreitet dem Landrat für jedes Kalenderjahr seine Vorhaben und Ziele und berichtet dabei namentlich über beabsichtigte Gesetzgebungsarbeiten, Planungen und Vertragsverhandlungen.
2 Der Landrat nimmt vom Jahresprogramm Kenntnis (§ 65 Absatz 3 der Kantonsverfassung).
Das Jahresprogramm ist also eine Ergänzung zum Budget. Es soll den Landrat im Sinne einer Absichtserklärung über Vorhaben des Regierungsrates orientieren, die im kommenden Jahr nicht oder noch nicht budgetwirksam werden.