Vorlage 1998-213: Universitäts-Kinderspital beider Basel

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-213 vom 27. Oktober 1998


Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB)
Genehmigung von Globalbeiträgen für die Jahre 1999 und 2000; Genehmigung eines Kredites zur Finanzierung der einmaligen Ueberführungskosten für das Jahr 1999 (Partnerschaftliches Geschäft)


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1 Zusammenfassung und Begehren

Die partnerschaftliche Vorlage für die Zusammenführung des Basler Kinderspitals und der Kinderklinik Bruderholz zum Universitäts-Kinderspital beider Basel (UKBB) hat sowohl im Grossen Rat als auch im Landrat eine breite Zustimmung gefunden. Im Grossen Rat passierten die Genehmigung des Staatsvertrages mit 69 zu 4 und die Aenderung des Spitalgesetzes mit 76 zu 14 Stimmen. Im Landrat wurden der Staatsvertrag mit 57 zu 2 und die Aenderung des Spitalgesetzes mit 56 zu 2 Stimmen gutgeheissen. Der Grosse Rat beschloss, auf eine Unterstellung der baselstädtischen Vorlage unter das obligatorische Referendum (Behördenreferendum) zu verzichten. Mit dem ungenutzten Ablauf der ordentlichen Referendumsfrist am 25. Juli 1998 wurde die Aenderung des Spitalgesetzes des Kantons Basel-Stadt rechtsgültig. Im Kanton Basel-Landschaft wurde die Aenderung des Spitalgesetzes anlässlich der obligatorischen Volksabstimmung vom 28. September 1998 bei einer Stimmbeteiligung von 49 % mit 70'175 Ja zu 12'085 Nein angenommen. Damit sind die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben, um das Universitäts-Kinderspital beider Basel per 1. Januar 1999 Wirklichkeit werden zu lassen.


Im Staatsvertrag zwischen den beiden Kantonen über das Universitäts-Kinderspital beider Basel ist die Finanzierungsgrundlage umschrieben. Danach bilden die von den Regierungen der Trägerkantone zu erteilenden Leistungsaufträge den Hauptteil einer Leistungsvereinbarung mit dem Universitäts-Kinderspital. Die Leistungsaufträge sind Grundlage für die Bemessung der Beiträge der Trägerkantone. Die in der Leistungsvereinbarung zugesicherten Beiträge stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die beiden Parlamente. In den beiden Spitalgesetzen wurden die Parlamente ermächtigt, den Kredit für die gemeinsam zu finanzierenden einmaligen Ueberführungskosten zu bewilligen.


Mit dem vorliegenden Bericht beantragen die beiden Regierungen den Parlamenten die Genehmigung der Globalbeiträge der Trägerkantone für die Jahre 1999 und 2000 sowie die Bewilligung eines Kredites für die Finanzierung der einmaligen Ueberführungskosten im Jahre 1999.




2 Orientierung über die Vorbereitungsarbeiten


Mit der Vorlage an die Parlamente vom Februar 1998 zu einer Aenderung der Spitalgesetze und betreffend Genehmigung des Staatsvertrages über das Universitäts-Kinderspital beider Basel wurde ausführlich über das Projekt orientiert. Inzwischen sind die Vorbereitungsarbeiten weiter gediehen, so dass an dieser Stelle über Fortschritte und neue Erkenntnisse informiert werden kann.




21 Kinderspitalrat


Die beiden Regierungen haben die zukünftigen Mitglieder des Kinderspitalrates bestimmt und vorerst als Expertenkommission gewählt. Der Kinderspitalrat wird sich demnach aus folgenden Personen zusammensetzen:


Von den beiden Regierungen zum Präsidenten ernannt:
Gerhard Kaufmann, Architekt, bis 1998 Gemeindepräsident von Riehen


Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt ernannt:
- Sabine Egli-Rüegg, ehemalige Pflegedienstleiterin eines Privatspitals und heutige Mitbetreiberin der Firma Dreiklang, Strategieberatung für nachhaltige Entwicklung
- Prof. Dr. med. Catherine Nissen-Druey, Leiterin des Labors für experimentelle Hämatologie am Departement Forschung des Kantonsspitals Basel
- Dr. phil. nat. Jacques Pierre Barmann, pensionierter Chemiker, Präsident der Novartis-Stiftung für nachhaltige Entwicklung


Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft ernannt:
- Dr. med. Claudia Cavallini, Kinderärztin mit Praxis in Laufen
- Marcel Metzger, pensionierter Chemiker, Präsident der landrätlichen Volkswirtschafts- und Gesundheitskommission
- Verena Walpen-Wolf, selbständige Advokatin in Binningen, Präsidentin der Primar- und Realschulpflege Pratteln


Die Vorsteherin des Sanitätsdepartementes Basel-Stadt und der Vorsteher der Volkswirtschafts- und Sanitätsdirektion gehören von Amtes wegen dem Kinderspitalrat an.


Die zukünftigen Ratsmitglieder wirken seit Mitte des Jahres als Expertenkommission beim Aufbau der Strukturen des Universitäts-Kinderspitals beider Basel mit.




22 Personal


221 Kollektivvertrag für das Personal


Vertragspartner sind das UKBB einerseits und der Schweizerische Verband des Personals öffentlicher Dienste (VPOD), der Beamten- und Angestellten-Verband Basel-Stadt (BAV) sowie der Verband des Staats- und Gemeindepersonals des Kantons Basel-Landschaft (VSG) andererseits. Der Kollektivvertrag gilt für alle voll- und teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmenden des UKBB mit Ausnahme der Mitglieder der Direktion, der Aerzteschaft, der kurzfristigen Aushilfskräfte bis 6 Monate und Personen, die durch Drittmittel besoldet werden. Der Vertrag kommt zudem subsidiär zur Anwendung für Auszubildende, soweit Fragen nicht in den einschlägigen Ausbildungsbestimmungen, gesetzlichen Grundlagen und vertraglichen Abmachungen geregelt sind. Ebenfalls dem Vertrag unterstellt sind die nicht in den vertragsschliessenden Verbänden organisierten Arbeitnehmenden.


Der Kollektivvertrag tritt am 1. Januar 1999 in Kraft und wird für eine Geltungsdauer von drei Jahren geschlossen. Zur Ergänzung und Präzisierung können zwischen den Vertragsparteien Reglemente vereinbart und in Kraft gesetzt werden. Der Kollektivvertrag regelt im wesentlichen folgende Bereiche: Dauer und Kündigung des Kollektivvertrages / Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragspartnern / Mitwirkung der Arbeitnehmenden / Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses / Allgemeine Rechte und Pflichten der Arbeitnehmenden / Arbeitszeit, Ueberstunden, Ferien und Urlaub / Löhne und Zulagen / Lohnfortzahlung und Sozialleistungen / Mutterschaftsurlaub / Vaterschaftsurlaub / Berufliche Vorsorge / Uebergangs- und Schlussbestimmungen.




222 Reglement betreffend die Anstellung der Aerztinnen und Aerzte


Das Anstellungsverhältnis von Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte, welche auf Zeit angestellt sind, wird in einem besonderen Reglement geregelt. Das Reglement wird durch den Kinderspitalrat erlassen. Bestandteil der Regelung sind die folgenden Bereiche: Entstehung und Beendigung des Anstellungsverhältnisses / Lohnwesen / Arbeitszeit / Ferien- und Urlaub / Militärdienstleistung / Krankheit und Unfall / Berufliche Vorsorge / Haftpflicht / Allgemeine Rechte und Pflichten / Streitigkeiten / Uebergangs- und Schlussbestimmungen. Für die in diesem Reglement nicht geregelten Fragen gelten ebenso wie beim Kollektivvertrag für das übrige Personal die gesetzlichen Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts subsidiär.


Für die festangestellten Aerztinnen und Aerzte (Chefärzte und Leitende Arztfunktionen) wird ebenfalls ein Reglement erarbeitet.




223 Reglement betreffend die Entlöhnung der Arbeitnehmenden des UKBB (Lohn- und Zulagenreglement)


Das Lohn- und Zulagenreglement gilt für alle Arbeitnehmenden, die dem Kollektivvertrag unterstellt sind. Im Reglement wird das Lohnsystem festgelegt. Dieses richtet sich nach dem Lohngesetz des Kantons Basel-Stadt. Entsprechend sind ebenfalls 28 Lohnklassen vorgesehen, wobei jede Lohnklasse 3 Anlauf-, 18 Jahres- und 6 Zweijahresstufen aufweist. Die Einreihung der Stellen erfolgt nach den Grundsätzen der Arbeitsbewertung, unter Berücksichtigung der Organisationsstruktur sowie aufgrund abteilungsübergreifender Quervergleiche (analog Lohnverordnung des Kantons Basel-Stadt). Im Reglement werden weiter die Art und Weise der Festlegung des Lohnes definiert (Anrechnung von Berufs-, Erziehungs- und Lebenserfahrung, Einstufung bei Funktionswechsel etc.) und das Zulagewesen (Kinderzulagen / Unterhaltszulagen / Zulagen für die von der Norm abweichende Arbeitszeit) und schliesslich der Zeitpunkt der Lohnauszahlung festgelegt.




224 Angleichung des Personalbestandes an den neuen Stellenplan


Der dem Budget zugrunde gelegte Stellenplan des UKBB geht von 515 Stellen aus. Im Vergleich belief sich der Stellenplan des Kinderspitals Bruderholz und des Basler Kinderspitals im Jahre 1996 zusammen auf gerundet 560 Stellen. Aufgrund von Personalaustritten waren Mitte September 1998 in beiden Häusern noch 548 Stellen besetzt. Weitere rund 27 Stellen werden per Ende 1998 beziehungsweise im Laufe des Jahres 1999 durch Pensionierungen und Auslaufen von Arbeitsverträgen abgebaut. Per Ende Januar 1999 wird zudem der Stellenplan durch Kündigung von Arbeitsverhältnissen um 6 Stellen reduziert.




225 Arbeitsverträge


Mit Ausnahme des ärztlichen Personals haben alle zukünftigen Mitarbeitenden des UKBB in den letzten Septembertagen einen Einzelarbeitsvertrag zur Gegenzeichnung erhalten, unter gleichzeitiger formeller Auflösung des derzeitigen Arbeitsverhältnisses. Die Verträge der Aerzteschaft werden bis zum 30. November 1998 ausgewechselt.


Das gesamte Personal der Kinderklinik Bruderholz wurde ins Lohnsystem des Kantons Basel-Stadt überführt. Beim nicht-ärztlichen Personal (109 Personen) hat sich gezeigt, dass 69 Personen im UKBB mehr und 40 Personen weniger verdienen werden. Anpassungen nach oben werden in den nächsten drei Jahren stufenweise erfolgen. Den „Verlierern" wird während dieser Zeitspanne der Besitzstand gewährt, das heisst, sie erhalten den gleichen Lohn wie bisher. Der Teuerungsausgleich und der Stufenanstieg entfällt in den drei Jahren des Besitzstandes so lange, bis die Lohndifferenz ausgeglichen ist. Eine Lohnanpassung nach unten ist nur dann vorgesehen, wenn die Differenz nach drei Jahren nicht ausgeglichen ist.


Bei den Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (10 Personen) ergeben sich tiefere Löhne für die Assistenzärztinnen und Assistenzärzte, während es bei den Oberärzten und Oberärztinnen Gewinner und Verlierer gibt. Der Ausgleich erfolgt wie beim nicht-ärztlichen Personal.




226 Pensionskasse


Das Personal des UKBB wird per 1. Januar 1999 bei der Pensionskasse Basel-Landschaft versichert. Dieser Entscheid erfolgte nach Prüfung mehrerer Möglichkeiten, auch unter Beizug externer Berater sowie der Verantwortlichen der beiden kantonalen Pensionskassen. Der Wechsel von der Pensionskasse des Basler Staatspersonals zur Pensionskasse Basel-Landschaft erfolgt unter Gewährung der vollen Freizügigkeitsleistung nach Freizügigkeitsgesetz. Die Versicherung der Assistenzärztinnen und äerzte verbleibt unverändert bei der gesamtschweizerisch tätigen Kasse des Verbandes der Schweizerischen Assistenz- und Oberärzte/-innen (VSAO). Der Verbleib der Oberärztinnen und Oberärzte bei der Kasse des VSAO ist in Prüfung. Die Rentner und Renterinnen des Basler Kinderspitals werden in der Pensionskasse Basel-Stadt belassen, da sie als sich in Pension befindende, ehemalige Staatsangestellte des Kantons Basel-Stadt zu betrachten sind. Zudem werden alle Mitarbeitenden des Basler Kinderspitals, die sich maximal 5 Jahre vor der Pensionierung befinden, ebenfalls in der Pensionskasse Basel-Stadt belassen (Anschlussvertrag).



Fortsetzung


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