1998-186_lrb.htm
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-186 vom 22. September 1998
Landratsbeschluss (Entwurf)
Änderung des Vertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) vom 30. Oktober 1962/29. März 1963 (1)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:
I.
§ 7 des Vertrags zwischen dem Kanton Basel-Landschaft und den Vereinigten Schweizerischen Rheinsalinen über die Rechte an den Salzlagern und Solen im Kanton Basel-Landschaft (Konzessionsvertrag) vom 30. Oktober 1962/29. März 1963(8) wird wie folgt geändert:
§ 7 Konzessionsleistung an den Kanton
1 Für das Recht, aus den Salzlagern des Kantons Basel-Landschaft Salz auszubeuten, hat die Saline dem Kanton Basel-Landschaft per 1. Januar 1999 eine einmalige Kapitalzahlung von 4.6 Millionen Franken zu leisten.
2 Zusätzlich hat die Saline dem Kanton für jede Tonne von ihr im Laufe des Jahres verkauftes, aus den basellandschaftlichen Salzlagern erzeugtes Salz eine Entschädigung von Fr. 1.-- zu leisten.
§ 7a (neu) Wegfall oder Bedeutungslosigkeit des Salzhandelsmonopols
1 Die Entschädigungspflicht gemäss § 7 Abs. 2 entfällt, wenn das auf die kantonalen Salzregale abgestützte Recht der Saline auf Einfuhr und Verkauf von Salz sowie Salzgemischen mit einem Gehalt von 30 % oder mehr an Natriumchlorid und Sole aus rechtlichen Gründen weggefallen ist.
2 Die Entschädigung wird gemäss § 7 b reduziert, wenn das Salzhandelsmonopol durch den Austritt von Kantonen aus der interkantonalen Vereinbarung über den Salzverkauf in der Schweiz inhaltlich bedeutungslos wird.
3 Die massgebende Feststellung dieser Bedeutungslosigkeit erfolgt durch Beschluss eine Zweidrittelmehrheit der Konkordatskantone. Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind diejenigen Kantone, welche im Zeitpunkt des Beschlusses den Austritt aus der interkantonalen Vereinbarung erklärt haben.
§ 7b (neu) Reduktion der Konzessionsgebühr
Im Fall von § 7a Abs. 2 wird die Entschädigung von Fr. 1.-- auf Fr. --.10 pro Tonne gefördertes Salz reduziert. Sie entfällt im Zeitpunkt, da das kantonale Salzhandelsmonopol förmlich aufgehoben wird.
II.
Die Änderung tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
Liestal,
Im Namen des Landrates
der Präsident:
der Landschreiber:
Fussnoten:
GS 22.160, SGS 381.2