Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (Landratsbeschluss)

Landrat / Parlament || Inhalt der 1998-185 vom 22. September 1998


Landratsbeschluss (Entwurf)


Dekret über die Wohnbau- und Eigentumsförderung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Änderung vom

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft beschliesst:


I.


Das Dekret vom 29. Januar 1990 (1) über die Wohnbau- und Eigentumsförderung wird wie folgt geändert:


§ 2


Begünstigte der kantonalen Zusatzverbilligung sind Ehepaare, Familien, Alleinerziehende, Betagte und Invalide in bescheidenen und mittleren finanziellen Verhältnissen.


§ 3 Absatz 5 Einleitungssatz


Liegt die finanzielle Belastung des anrechenbaren jährlichen Einkommens durch die Netto-Miete respektive die Netto-Lasten, die aus dem Eigentum erwachsen, über den nachstehenden Prozentsätzen, so wird der Differenzbetrag, vorbehältlich Absätze 7 und 8, durch kantonale Beträge gedeckt:


§ 3 Absatz 6


Beiträge unter 100 Fr. pro Jahr werden nur ausgerichtet, sofern dadurch der erhöhte Bundesbeitrag ausgelöst werden kann.


§ 3 Absatz 8


Beiträge an Mieter und Mieterinnen werden in der Regel nur ausgerichtet, wenn sowohl die finanzielle Belastung aus der grundverbilligten Miete 50 % nicht übersteigt als auch die Zusatzverbilligungen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der aus dem Lastenplan resultierenden Mieten ausmachen.


§ 3 Absatz 9


Die Belastungsgrenzen gemäss Absatz 5 können durch den Regierungsrat veränderten Verhältnissen angepasst werden.


§ 7 Absatz 1


Der Kanton leistet beim Erwerb oder Erstellen von Wohneigentum, gemäss § 1 des Dekrets, eine Bausparprämie in der doppelten Höhe des Zinsbonus bei Bausparmodellen von Finanzinstituten, sofern die Laufzeit mindestens 60 Monate betragen hat.


II.


Bisherigen Bezügerinnen und Bezügern einer kantonalen Zusatzverbilligung, die neu gemäss § 3 Absatz 8 keinen Anspruch mehr erheben können, wird im Sinne einer Übergangslösung für das Jahr 1999 nochmals eine kantonale Zusatzverbilligung gewährt.


III.


Diese Änderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.



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Fussnoten:


1.


SGS 842.1, GS 30.398