Vorlage 1998-144: Bewilligung des Verpflichtungskredites für das Integrale Entsorgungs-System (IES)
Landrat / Parlament || Vorlage 1998-144 vom 18. August 1998
Bewilligung des Verpflichtungskredites für das Integrale Entsorgungs-System (IES)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
Landratsbeschluss (Entwurf) II Inhaltsübersicht
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| CUS: | Container-Umladestelle für den Direktumschlag von bahngängigen ACTS-Containern von einem Fahrzeug mit Wechselgerät oder einem IES-Sammelfahrzeug. |
| Einzugsgebiet: | Das Einzugsgebiet der Transportlogistik Abfall umfasst das gesamte Gebiet des Kantons Basel-Landschaft (mit den Bezirken Arlesheim, Liestal, Sissach und Waldenburg), den basellandschaftlichen Bezirk Laufen, die Solothurner Bezirke Thierstein und Dorneck sowie die jurassische Gemeinde Ederswiler (KELSAG-Gebiet) und das Gebiet des unteren Fricktals (Kanton Aargau). |
| Gewerbeabfuhr: | In der Agglomeration Basel hat sich ab 1993 eine privat organisierte Gewerbeabfuhr entwickelt, die im Auftragsverhältnis auf regelmässigen Touren hauskehrichtähnliche Gewerbe- und Industrie-Abfälle bei Gewerbe- und Industriebetrieben abholt und zur Verbrennung in die KVA transportiert. |
| IES: | Integrales Entsorgungs-System für den kombinierten Transport Strasse/Bahn. Ein IES besteht aus den Komponenten Sammelfahrzeug, Container-Umladestelle, Container, Rollmaterial der Bahn sowie Regionales Annahmezentrum (fakultativ). |
| Kehricht: | Nicht verwertbarer Teil des Siedlungsabfalles, der nach TVA, Art. 11 zu verbrennen ist. |
| Klärschlamm: | Schlamm, der bei der Reinigung von Abwässern in zentralen Abwasserreinigungsanlagen anfällt. Klärschlamm ist zur Verwertung in der Landwirtschaft zugelassen, sofern er die Qualitätsanforderungen gemäss Stoffverordnung (StoV), Anhang 4.5, Ziffer 22 erfüllt. Ansonsten ist Klärschlamm zu verbrennen (TVA, Art. 11). |
| Kompostierbare Abfälle: | Organische Abfälle aus Küche und Gärten, die sich für die Kompostierung (zentral oder dezentral) eignen. |
| Öffentliche Abfuhr / Öffentliche Sammlung: | Öffentlich organisiertes Einsammeln von Siedlungsabfällen (Kehricht und Sperrgut) und hauskehrichtähnlichen Abfällen aus Industrie- und Gewerbebetrieben. - USG BL, § 21, Abs. 1: "Die Gemeinden sorgen für die Sammlung der Siedlungsabfälle und für den Transport zu den Abfallanlagen oder zu den vom Kanton bezeichneten Sammelstellen." |
| Private Anlieferungen: | Von Industrie- und Gewerbebetrieben sowie Privaten direkt an ein RAZ (Regionales Annahmezentrum), eine CUS (Container-Umladestelle) oder die KVA angelieferte brennbare Abfälle ohne Beanspruchung der öffentlichen Sammlung. Der Transport erfolgt im Bringprinzip mit eigenem Fahrzeug oder durch eine vom Entsorger beauftragte Transportfirma. |
| RAZ: | Regionales Annahmezentrum zur Entgegennahme von brennbaren Abfällen von privaten Anlieferern wie Privatpersonen oder Industrie- und Gewerbebetrieben. Ein RAZ enthält die Elemente Waage, Abkippstelle, Umschlaggerät, Zerkleinerer und Presse. |
| Sammelroute/ Sammeltour: | Tägliche Fahrten in den Sammelgebieten. |
| Sammelstelle: | - USG BL, § 30, Abs. 1: "Der Kanton kann (...) für die Einrichtung regionaler Sammelstellen sorgen, von denen aus die Abfälle zu den Abfallanlagen transportiert werden" (vgl. auch Zuweisungsrecht ) |
| Sammelzeit: | Zeit, während der auf der öffentlichen Sammlung Abfall gesammelt wird. Nicht inbegriffen sind die Transport-, Umschlags- und Entleerungszeiten. |
| Siedlungsabfälle: | Aus Haushalten stammende Abfälle sowie Abfälle vergleichbarer Zusammensetzung aus Industrie-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieben. |
| Sonderabfälle: | Abfälle, die unter die Verordnung über den Verkehr mit Sonderabfällen (VVS) fallen. Eine abschliessende Aufzählung der Sonderabfälle steht im Anhang 2 der VVS. |
| Sperrgut: | Teil der Siedlungsabfälle, sperrige Gegenstände (Möbel, Teppiche, Holz etc.) aus privaten Haushalten sowie Gewerbe- und Industriebetrieben; enthält einen hohen Anteil an brennbaren Materialien und ist gemäss TVA Art. 11 zu verbrennen. |
| Umschlagszeit: | Zeit, die für den Umschlag des Sammelcontainers vom Sammelfahrzeug auf die Bahn benötigt wird (von Ankunft bis Abfahrt bei der Container-Umladestelle CUS). |
| Transportzeit: | Zeit, während der das Sammelfahrzeug ins Sammelgebiet, vom Sammelgebiet zur CUS (Container-Umladestelle) resp. KVA und wieder zurück fährt. |
| Wiederverwertbare Materialien: | Materialien, die wiederverwertet werden können wie Glas, Papier, Metall etc.. |
| Zuweisungsrecht: | - USG BL, § 28, Abs. 1: "Die kantonale Behörde legt das Einzugsgebiet einer Abfallanlage fest und bestimmt, welche Abfallsorten ihr mit welchen Transportmitteln zugeführt werden dürfen. Sie hört die betroffenen Gemeinden und Betreiberinnen bzw. Betreiber von Abfallanlagen vorher an." Der Kanton kann somit festlegen, wohin (räumlich) und in welcher Form (Behältnis) der Abfall zu transportieren ist resp. wo er zur Behandlung übergeben werden kann. |