Gesetz Strafprozessordnung, Änderungen nach 1. Lesung (Erlassentwurf)
Landrat / Parlament || Inhalt des Gesetzesentwurf 1998-143 vom 18. Mai 1999
Gesetz betreffend die Strafprozessordnung (StPO) (Entwurf)
Fassung der Änderungen nach 1. Lesung LR und Nachberatung in der Kommission
Geschäfte des Landrats
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Hinweise und Erklärungen
§ 6 Abs 3
3 Das Präsidium des Verfahrensgerichts in Strafsachen ist insbesondere zuständig für:
a. die Beurteilung von Beschwerden gegen Haftbefehle (§ 81 Absatz 3) sowie von Beschwerden gegen abgewiesene Haftentlassungsgesuche, die während des Untersuchungsverfahrens gestellt wurden (§ 85 Absätze 2 und 3);
§ 18
Abs1
b. wenn einschliesslich eines allfälligen Wiederrufs früherer bedingt aufgeschobenen Strafen eine unbedingt vollziehbare Gesamt-Freiheitsstrafe von mehr als 18 Monaten oder eine Verwahrung zu erwarten ist;
§47
Abs 2 + 3
2
Dieses Recht kann von der Verfahrensleitung bei Gefährdung des Untersuchungszwecks eingeschränkt werden.
3
Eine Verschiebung der Einvernahme wegen Verhinderung der Verteidigung oder nicht erfolgter Bestellung einer Verteidigung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn triftige Gründe vorliegen und von der Verschiebung kein Nachteil für das Verfahren zu befürchten ist.
§ 81
Abs 1 + 3
e. den Hinweis, dass gegen den Haftbefehl Beschwerde erhoben werden kann (§ 81 Absatz 3) und jederzeit ein Haftentlassungsgesuch gestellt werden kann (§ 85);
3
Gegen den Haftbefehl kann die angeschuldigte Person innert 3 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Für das Verfahren ist § 85 Absätze 3-5 sinngemäss anwendbar.
§ 85
Abs 2
2
Gegen die Abweisung des Gesuchs kann die verhaftete Person innert 5 Tagen seit Eröffnung schriftlich und begründet Beschwerde erheben. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 120
1
Die Parteien können gegen Verfügungen der Verfahrensleitung im Untersuchungsverfahren und im Anklageverfahren, durch die ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil droht, innert 10 Tagen seit Eröffnung Beschwerde erheben. Für die Beschwerde gegen den Haftbefehl und für die Beschwerde gegen das abgewiesene Haftentlassungsgesuch gelten die §§ 81 und 85.
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