Vorlage 1998-137: Erneuerung der Bewilligung Staatsbeitrag Regio Basileniens 1999-2002
Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-137 vom 7. Juli 1998
Erneuerung der Bewilligung des Staatsbeitrages an die REGIO BASILIENSIS für die Jahre 1999-2002 (partnerschaftliches Geschäft mit dem Kanton Basel-Stadt)
Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen
2.4. Gesetzmässigkeit, Finanzreferendum
Das Subventionsgesuch der REGIO BASILIENSIS lässt sich nach § 6 Finanzhaushaltsgesetz (SGS 310) wie folgt beurteilen:
2.4.1 Rechtliche Grundlage (§ 6 Absatz 2 Buchstabe a Finanzhaushaltsgesetz)
Nach § 3 Kantonsverfassung ist die interkantonale und regionale Zusammenarbeit eine Kantonsaufgabe. Diese allgemeine Ziel- und Aufgabennorm stellt die rechtliche Grundlage der von der Regierung beantragten Ausgabe dar. Eine weitere rechtliche Grundlage wird - unter Vorbehalt des fakultativen Finanzreferendums (vgl. dazu auch Ziffer 2.4.7) - der entsprechende Ausgabenbeschluss des Landrates bilden.
2.4.2 Öffentliches Interesse des Kantons an der Erfüllung der Aufgabe § 6 Absatz 2 Buchstabe b Finanzhaushaltsgesetz)
Die "Dreiländer-Agglomeration Basel" (umfasst das über die Grenzen hinaus zusammengewachsene Siedlungsgebiet rund um die Stadt Basel), die europäische Grenzregion „Regio TriRhena" am südlichen Oberrhein (umfasst die drei nationalen Teilgebiete Südbaden, Oberelsass und Nordwestschweiz) sowie die EuroRegion Oberrhein (umfasst das Mandatsgebiet der Deutsch-französisch-schweizerischen Oberrheinkonferenz) setzen sich schweizerischerseits im wesentlichen aus den Gebietskörperschaften Kanton Basel-Stadt und Basel-Landschaft zusammen. Die Interessen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft in ihrer gegenseitigen Abhängigkeit und Ergänzung bedingen ein gemeinsames einheitliches Auftreten gegenüber den ausländischen Partnern. Die REGIO BASILIENSIS übernimmt hier die Koordinationsfunktionen und vertritt beide Kantone nach aussen mit dem Zweck "von schweizerischer Seite Impulse für die Entwicklung des oberrheinischen Raums zu einer zusammengehörigen europäischen Grenzregion zu geben und bei deren Realisierung mitzuwirken". Diese gemeinsame Vertretung liegt im öffentlichen Interesse des Kantons Basel-Landschaft. Sie erleichtert die in § 3 der Kantonsverfassung vorgesehene interkantonale und regionale Zusammenarbeit. Zudem ist im Regierungsprogramm 1995-1999 in der Einleitung (unter Ziffer 1.3 Regierungsprogramm) folgender Schwerpunkt aufgeführt: Stärkung der Region am Oberrhein durch Intensivierung der Beziehungen mit den Nachbarkantonen sowie den Gemeinden und Körperschaften Südbadens und des Elsass. Weiter dient die REGIO BASILIENSIS breiten Bevölkerungskreisen als Identifikationsmerkmal für die Offenheit der Region hin zu den europäischen Nachbarn in Deutschland und Frankreich. Sie hat ausserdem eine wichtige Informationsfunktion nach aussen und dient allen kantonalen Stellen als Ansprechpartnerin für grenzüberschreitende Fragen. Nach innen wie nach aussen tritt die REGIO BASILIENSIS häufig als Vermittlerin auf und verweist Anfragesteller, Projektträger oder weitere Interessierte an die entsprechenden staatlichen Stellen, die Wirtschaftsförderung, die Handelskammer etc. weiter.
2.4.3 Nachweis, dass die Aufgabe ohne die Subvention nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann (§ 6 Absatz 2 Buchstabe c Finanzhaushaltsgesetz)
Die REGIO BASILIENSIS ist schon seit ihrem Bestehen Subventionsempfängerin. Im Verlaufe der Jahre wurden die Aufgaben, die im Auftrag der beiden Kantone wahrgenommen werden, immer vielfältiger und umfangreicher, namentlich seit der Angliederung der Koordinationsstelle, also ab 1970. Es sind seither immer mehr Gremien am Oberrhein geschaffen worden, an denen die Vertragskantone partizipieren und folglich die REGIO BASILIENSIS die Koordination zu übernehmen hatte. Der Anteil dieser „staatlichen Aufgaben" hält sich seit einigen Jahren auf einem Niveau von ca. 70%.
Unter Berücksichtigung des hohen Anteils an Leistungen für die Kantone, des vorne umschriebenen umfangreichen Aufgabenkataloges und der ausgeschöpften Ertragsmöglichkeiten kann geschlossen werden, dass die Aufgabe ohne die Subvention nicht oder nicht hinreichend erfüllt werden kann
2.4.4 Sachgerechte Erfüllung der Aufgabe durch den Subventionsempfänger (§ 6 Absatz 2 Buchstabe d Finanzhaushaltsgesetz)
Bei der Betriebsführung richtet sich die REGIO BASILIENSIS traditionell nach den im Kanton Basel-Stadt geltenden Grundsätzen. Ein zwingender Grund dies zu ändern, besteht zur Zeit nicht. Die Anlehnung an die im Kanton Basel-Stadt geltenden Grundsätze bietet Gewähr dafür, dass die Leistungen der REGIO BASILIENSIS den Kanton Basel-Landschaft nicht teurer zu stehen kommen, als wenn er diese Aufgaben einer vergleichbaren staatlichen Einrichtung übertragen würde. Die flexible Zwei-Komponenten-Struktur mit einem privaten Verein und zahlenden Mitgliedern erlaubt hingegen das Ausnützen von Synergieeffekten und trägt dazu bei, dass die vielfältigen Aufgaben mit nur (zusammengerechnet) 5,7 Vollstellen wahrgenommen werden. Eine "totale Fremdvergabe" an ein nach marktwirtschaftlichen Kriterien geführtes Unternehmen hätte ungleich höhere Kosten zur Folgen, wenn man mit den marktüblichen Beratungstarifen vergleicht.
Die IKRB arbeitet gemäss Artikel 13 der Statuten der REGIO BASILIENSIS als „Aussenstelle der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft für grenzüberschreitende Zusammenarbeit am Oberrhein„, seit 1996 zusätzlich im Auftrag des Kantons Aargau. „Sie ist allen Departementen und Direktionen der beiden Kantone gleichermassen verpflichtet und folglich den Gesamtregierungen direkt verantwortlich." In den leitenden Gremien der REGIO BASILIENSIS sind die Regierungen der beiden Basel direkt vertreten und können unmittelbaren Einfluss ausüben. Im Vorstand sind für beide Basel fünf Regierungsräte, im Vorstands-Ausschuss ist je ein Regierungsrat vertreten. Der Kanton Aargau hat im Vorstand Einsitz mit einem Regierungsrat. In Begleitgruppe und Begleitausschuss, die wie in Art. 8 und 9 der Statuten beschrieben, den Geschäftsführer "unterstützen und beraten" sind Behördenvertreter der Vertragskantone eingebunden.
Diese Einbindung von Regierungsvertretern in alle wichtigen Gremien der REGIO BASILIENSIS eröffnet dem Kanton die Möglichkeit zu einem stetigem Controlling (Lenkung und Kontrolle) bezüglich "Betriebsführung" einerseits und "inhaltlicher Arbeit" andererseits. Inhaltlich richtet sich die Arbeit der REGIO BASILIENSIS am Zweckartikel (Art. 1 Statuten REGIO BASILIENSIS) aus und besteht darin, "Impulse für die Entwicklung des oberrheinischen Raumes zu einer zusammengehörigen europäischen Grenzregion zu geben und bei deren Realisierung mitzuwirken". Die damit verbundenen Koordinations- und Sekretariatsfunktionen für die Schweizer Delegation in der Oberrheinkonferenz mit ihren Arbeitsgruppen und Expertenausschüssen, dem INTERREG-Programm "Oberrhein Mitte-Süd", den Dreiländer-Kongressen u.a. nimmt die REGIO BASILIENSIS seit Bestehen dieser Gremien wahr.
Zudem führt die IKRB Aufzeichnungen über den Einsatz und die Tätigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die IKRB (Ziffer 4.2 Absatz 2 Subventionsvertrag (3) ). Weiter wird gemäss Art. 13 der Statuten der REGIO BASILIENSIS und nach Ziffer 4.2 des Subventionsvertrages (4) für die IKRB eine besondere Rechnung geführt, die nach den im Kanton Basel-Stadt für Subventionsempfänger geltenden Richtlinien jährlich zu revidieren ist (vgl. Beilage 5). Die IKRB legt dem zuständigen Departement des Kantons Basel-Stadt bzw. der zuständigen Direktion des Kantons Basel-Landschaft jeweils im zweiten Quartal des darauffolgenden Jahres die revidierte Rechnung und einen Bericht über die Tätigkeit der IKRB vor.
Die langjährige Erfahrung und der enge Kontakt zwischen Regierung, Verwaltung und REGIO BASILIENSIS sowie die eingeführten Kontrollen garantieren eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe.
2.4.5 Angemessene Eigenleistungen des Subventionsempfängers (§ 6 Absatz 2 Buchstabe e Finanzhaushaltsgesetz)
Der Verein REGIO BASILIENSIS hat rund 360 Einzel- und 210 Kollektivmitglieder. Der Jahresrechnung 1997 zu Folge leisten diese privaten Mitglieder rund 315'000 Franken an Mitglieder- und Gönnerbeiträgen. Hinzu kommen diverse Einnahmen von rund 55'000 Franken, darunter auch der Pauschalbeitrag des Bundes für Dienste im Rahmen von INTERREG II (s. Ziffer 2.2.2.2.1). Die Eigenleistungen gemäss Jahresrechnung 1997 betragen insgesamt 370'000 Franken und somit mehr als die geforderten 25%. Die REGIO BASILIENSIS betreibt eine offene Mitgliederpolitik. Jeder kann Mitglied werden. Es gibt also keine Beschränkung auf den Schweizer Teil der Dreiländer-Region. Die REGIO BASILIENSIS wirbt mit den ihr zur Verfügung stehenden bescheidenen Mitteln ständig um neue Mitglieder (z.B. im Jahresbericht "Werden Sie Mitglied", an eigenen Veranstaltungen, bei Informationen an Interessierte usw.).
Die in den Gremien der REGIO BASILIENSIS (Vorstand, Vorstands-Ausschuss, Begleitgruppe, Begleitausschuss) tätigen Personen leisten einen ehrenamtlichen Beitrag. Das gilt auch für den Präsidenten.
Über eine sich an ökonomischen Kriterien ausgerichteten Betriebsführung wird versucht, Kosten zu sparen. Dies gilt für Investitionskosten als auch für laufende Kosten, wo bei Spitzenbelastungen mit temporärem Personal gearbeitet oder auf Praktikanten zurückgegriffen wird.
2.4.6 Nutzung der Ertragsmöglichkeiten des Subventionsempfängers (§ 6 Absatz 2 Buchstabe e Finanzhaushaltsgesetz)
Neben den erwähnten Mitgliederbeiträgen bestehen für die REGIO BASILIENSIS nur noch bescheidene weitere Ertragsmöglichkeiten. Diese werden aber voll ausgeschöpft:
- Die Kosten für das Abendessen der Generalversammlung werden über einen Selbstkostenbeitrag von den teilnehmenden Mitgliedern getragen.
- Die "Schriften der Regio" werden gegen eine Schutzgebühr abgegeben.
- Adressen aus der umfassenden Adressdatenbank werden ebenfalls nur gegen marktübliche Abgaben an Dritte weitergegeben.
- Bei Vorträgen wird eine Honorar- und Spesenentschädigung verlangt.
- Studenten u.a. haben für Kopien einen Unkostenbeitrag zu entrichten.
Da etwa siebzig Prozent der Leistungen für die staatlich übertragenen Aufgaben verwendet werden muss, ist an eine weitere Ausdehnung der Ertragsmöglichkeit bei Privaten nicht zu denken.
2.4.7 Finanzreferendum
Da es sich um eine neue einmalige Ausgabe von mehr als 500'000 Franken handelt, soll der entsprechende Ausgabenbeschluss dem fakultativen Referendum gemäss § 31 Absatz 1 Buchstabe b Kantonsverfassung unterstellt werden.
3. Antrag
Der Regierungsrat beantragt dem Landrat, einen Beschluss gemäss Entwurf in der Beilage zu fassen.
Liestal, 7. Juli 1998
Im Namen des Regierungsrates
Die Präsidentin: Schneider-Kenel
Der Landschreiber: Mundschin
Fussnoten:
3.
3 vgl. dazu Beilage 1