1998-059_1.htm

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-059 vom 17. März 1997


Bewilligung der Verpflichtungskredite für den Neubau der Abwasserreinigungsanlagen in den Gemeinden Maisprach und Hersberg


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





1. Übersicht

1.1 Zusammenfassung


Die beiden lokalen Abwasserreinigungsanlagen der Gemeinden Maisprach (erbaut 1972) und Hersberg (1968) entsprechen den heutigen gesetzlichen Forderungen nicht mehr:


- Durch das Ansteigen der Bevölkerungszahlen reicht die Kapazität der Anlagen nicht mehr, wodurch die Reinigungsleistung nicht mehr genügt und ungereinigtes Abwasser entlastet wird.


- Eine Mischwasserbehandlung fehlt.


- Die Bäche unterhalb der Kläranlagen sind stark belastet.


Im weiteren sind die technischen Einrichtungen sanierungsbedürftig.


In einem ersten Schritt wurde dem Neubau der Anlage vor Ort eine Ableitung auf die nächste regionale Anlage (Maisprach: ARA Rheinfelden, Hersberg: ARA Rhein in Pratteln) gegenübergestellt. Bei beiden Anlagen erwies sich der Neubau der Anlage vor Ort als kostengünstigere und ökologisch bessere Variante.


In einem zweiten Schritt wurden in einer Studie kostengünstigere Alternativen zu den seit Ende der 80-er Jahre aus- und neugebauten lokalen ARAs geprüft.


In der gewählten Lösung wurde das bewährte Belebtschlammverfahren beibehalten. Durch eine vereinfachte Bauart können im Vergleich zu den in letzter Zeit neugebauten Anlagen die Baukosten um ca. 20 % reduziert werden, ohne damit eine Steigerung der Betriebskosten herbeizuführen.


Die im Rahmen eines Vorprojektes ermittelten Investitionskosten betragen für die ARA Maisprach 2,2 Mio. Franken und für die ARA Hersberg 1,4 Mio. Franken.


Die Realisierung ist in den Jahren 1998/99 vorgesehen.


Mit den vorgeschlagenen Massnahmen werden diese Abwasserreinigungsanlagen in der Lage sein, die Abwässer aus den kommunalen Einzugsgebieten soweit zu reinigen, dass die betroffenen Bäche auch unterhalb der Einleitstelle wieder als schwach belastete Gewässer bezeichnet werden können.




2 Rechtliche Grundlagen


Für den Ausbau der lokalen Abwasserreinigungsanlagen Maisprach und Hersberg sind folgende Rechtsgrundlagen massgebend:


Stufe Bund


- Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991


- Entwurf der Verordnung über die Abwassereinleitungen vom September 1992 zum Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991


- Verordnung über Abwassereinleitungen vom 8. Dezember 1975


Stufe Kanton


- Gesetz über den Gewässerschutz (GSchG BL) vom 18. April 1994


Die Zuständigkeit für die Abwasserbehandlung ist im GSchG BL folgendermassen festgelegt:




§ 4 Nichtverschmutztes Abwasser


Abs. 1: Die Gemeinden sorgen dafür, dass die Grundeigentümer und -eigentümerinnen nichtverschmutztes Abwasser versickern lassen. Erlauben dies die örtlichen Verhältnisse nicht, so sorgen die Gemeinden für die Einleitung in ein oberirdisches Gewässer oder in eine kommunale Sauberwasserleitung.


Abs. 2:Soweit nötig erstellen und betreiben die Gemeinden die darüber hinaus erforderlichen Bauten und Anlagen.


§ 6 Verschmutztes Abwasser; Aufgaben des Kantons


Abs. 1: Der Kanton sorgt für die Ableitung des verschmutzten Abwassers zu den Abwasserreinigungsanlagen, für die Reinigung des Abwassers sowie für die Verwertung oder Entsorgung der Rückstände. Er erstellt, betreibt und erneuert die nötigen Bauten und Anlagen.




Nach neusten Erkenntnissen begründet sich der Schmutzstoffanteil des Mischwassers (Regenwasser mit Schmutzstoffen) zur Hauptsache durch das Mitreissen von während des Trockenwetters in den "kombinierten" Abwasser- und Mischwasserkanälen abgelagerten Schmutzstoffen. Der Anteil von Oberflächenabschwemmungen (von Hausplätzen, Dächern usw.) durch das Regenwasser ist in ländlichen Gebieten im Verhältnis zu den Kanalablagerungen eher gering. Die Mischwasserbehandlung ist - genauso wie die Abwasserreinigung - eine Folge der Abwasserableitung, also Sache des Kantons (GSchG BL, § 6).



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