Vorlage 1998-045: Revision Gesetz Gewaltentrennung

Landrat / Parlament || Inhalt der Vorlage 1998-045 vom 11. März 1998


Gesetzes über die Gewaltentrennung


Geschäfte des Landrats || Hinweise und Erklärungen





Vom 14. Februar 1977 (1)

GS 26.450


Der Landrat des Kantons BaselLandschaft, gestützt auf § 27 Absatz 5 der Staatsverfassung, beschliesst:




§ 1


Die nachstehend bezeichneten Behördemitglieder und Beamten der Staatsverwaltung, der selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten, der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden können nicht zugleich Mitglied des Landrates sein:




a. Beamte der Staatsverwaltung


1. Allgemein


- die Landschreiber


- der Verwaltungsadjunkt der Landeskanzlei


- die Direktionssekretäre


- die akademischen Adjunkte und akademischen Mitarbeiter der Direktionssekretariate




2. Finanzdirektion


- der Leiter, die akademischen Adjunkte und akademischen Mitarbeiter der Stabsstelle Planung


- der Leiter der Staatskassenverwaltung


- der Leiter der Finanzkontrolle


- der Leiter und die akademischen Adjunkte der Steuerverwaltung


- der Personalchef




3. Direktion des Innern


- der Leiter des Amtes für Gewerbe, Handel und Industrie




4. Baudirektion


- der Leiter, der akademische Adjunkt und die akademischen Mitarbeiter der Rechtsabteilung


- der Leiter, der akademische Adjunkt und die akademischen Mitarbeiter der Abteilung Wirtschaft und Verkehr


- der Leiter der Regionalplanungsstelle beider Basel


- der Kantonsingenieur und sein technischer Adjunkt als Stellvertreter


- der Kantonsarchitekt und sein technischer Adjunkt als Stellvertreter


- der Leiter des Wasserwirtschaftsamtes und sein technischer Adjunkt als Stellvertreter




5. Erziehungsdirektion


- der Leiter des Arbeitsamtes


- der Leiter des Amtes für Berufsbildung




6. Polizeidirektion


- der Polizeikommandant und sein Stellvertreter




7. Sanitätsdirektion


- der Kantonsarzt


- die Chefärzte der kantonalen Krankenanstalten und Institute


- die Spitalverwalter




8. Landwirtschaftsdirektion


- der Leiter des Bodenamtes und sein Stellvertreter




b. Beamte von selbständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten


- die Direktoren der Basellandschaftlichen Kantonalbank




c. Beamte der Strafverfolgungsbehörden


- die Staatsanwälte und ihre Stellvertreter


- die Statthalter und ihre Stellvertreter


- die Untersuchungsbeamten, die zur selbständigen Vornahme von Strafuntersuchungen berechtigt sind




d. nebenamtliche Richter und Gerichtsbeamte


- die Mitglieder der Bezirksgerichte


- die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Strafgerichts


- die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Jugendgerichts


- die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Überweisungsbehörde


- die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Steuerrekurskommission


- die Gerichtsschreiber aller Gerichte und die Aktuare der Überweisungsbehörde und der Steuerrekurskommission




§ 2


Werden bei der Staatsverwaltung oder bei den Gerichten neue Stellen geschaffen, werden neue öffentlich-rechtliche Anstalten gegründet oder neue Gerichte beschlossen, entscheidet der Landrat, ob die Bekleidung dieser Stellung mit der Mitgliedschaft im Landrat unvereinbar ist.




§ 3


Wer aufgrund der Verfassung, des Gesetzes oder ergänzender Vorschriften des Landrates nicht zugleich Mitglied des Landrates und einer Behörde oder Beamter sein kann, hat nach der Wahl in den Landrat zwischen den unvereinbaren Stellen zu wählen.




§ 4


1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft. (2)


2 Die Unvereinbarkeiten gemäss § 1 werden ab 1. Juli 1979 wirksam.





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1. In der Volksabstimmung vom 12. Juni 1977 angenommen.

2. In Kraft seit 12. Juni 1977.